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Mit der Preisangabenverordung („PAngV”) hat der Gesetzgeber ein nur schwer verständliches Rechtsgebilde geschaffen. Selbst derjenige, der es auf sich nimmt, sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird daraus nicht zwingend schlauer. Der vorliegende Beitrag soll eine wirkungsvolle Hilfestellung zur Gestaltung und Platzierung der nach der PAngV vorgeschriebenen Preisinformationen sein. Dazu werden nachfolgend durch ein einfaches „Frage- und Antwortspiel” ("FAQ") und der Verlinkung einiger grundlegender Urteile die gängigen Problemstellungen rund um die „Gestaltung und Platzierung der notwendigen Preisinformationen” rechtlich näher beleuchtet:
Hinweis: Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich des E-Commerce!
Übersicht: Folgende (der am häufigsten gestellten) Fragen werden nachfolgend behandelt:
Antwort: Gemäß § 1 IV 2 PAngV ist der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält, dem Preis oder der Werbung eindeutig zuzuordnen. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass sich die entsprechende Angabe auch bei jedem Einzelpreis befindet. Dabei spielt es im Grunde genommen keine Rolle, ob diese Angabe ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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