Gestaltung und Platzierung der nach der PAngV vorgeschriebenen Preisinformationen - Fragen und Antworten

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 17.02.2007
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Preisangabenverordnung".

Mit der Preisangabenverordung („PAngV”) hat der Gesetzgeber ein nur schwer verständliches Rechtsgebilde geschaffen. Selbst derjenige, der es auf sich nimmt, sich mit dem Wortlaut der PAngV näher zu beschäftigen, wird daraus nicht zwingend schlauer. Der vorliegende Beitrag soll eine wirkungsvolle Hilfestellung zur Gestaltung und Platzierung der nach der PAngV vorgeschriebenen Preisinformationen sein. Dazu werden nachfolgend durch ein einfaches „Frage- und Antwortspiel” ("FAQ") und der Verlinkung einiger grundlegender Urteile die gängigen Problemstellungen rund um die „Gestaltung und Platzierung der notwendigen Preisinformationen” rechtlich näher beleuchtet:

Hinweis: Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich des E-Commerce!

Übersicht: Folgende (der am häufigsten gestellten) Fragen werden nachfolgend behandelt:

  1. An welcher Stelle ist der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält, zu platzieren?
  2. Auf welche Art und Weise sind die Informationen bez. der Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung zuzuordnen?
  3. Kann es überhaupt im Rahmen einer Abmahnung beanstandet werden, wenn sich die Versandkosten nicht in räumlicher Nähe zu dem Preis befinden?
  4. Müssen auch bei der bloßen Preiswerbung Versandkosten angegeben werden?
  5. Reicht es aus, wenn die notwendigen Informationen erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden?
  6. Verstößt die Bewerbung einer Ware im Internet gegen die PAngV, wenn auf den zunächst aufgesuchten Seiten allein der Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten genannt wird und diese Kosten erst auf einer nachfolgenden Seite angegeben werden, die der Kaufinteressent erst erreicht, wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat?
  7. Ist es zulässig, im Internet neben den Online-Warenangeboten einen Link mit der Bezeichnung „Details” vorrätig zu halten, der wiederum auf die erforderlichen Preisinformationen verweist?
  8. Darf man seine Waren mit der Angabe „Top Tagespreis” bewerben, wenn man den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen kann?
  9. Die PAngV verlangt die unmissverständliche Zuordnung des Preises zu den angebotenen Waren während sich das Teledienstegesetz (vgl. § 6 TDG) mit der „leichten Erkennbarkeit” der dort geforderten Informationen begnügt. Wie passt dies zusammen?
  10. Reicht ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis aus, um der PAngV genüge zu tun?
  11. Kommt man den Vorgaben der PangV hinreichend nach, wenn man die Endpreise sowie Versandkosten in den Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen” und „Service” ablegt, auf die wiederum am oberen Bildschirm hingewiesen wird?
  12. Reicht es aus, wenn hinter dem jeweilig genannten Einzelpreis im Internet ein hochgestelltes Sternchen angebracht wird, welches auf die notwendigen Informationen verweist?
  13. Führen die Pflichtangaben der notwendigen Angaben nicht wegen einer dann entstehenden Unübersichtlichkeit dem im § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit zuwider?

 

Frage Nr. 1: An welcher Stelle ist der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält, zu platzieren?

Antwort: Gemäß § 1 IV 2 PAngV ist der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer bereits enthält, dem Preis oder der Werbung eindeutig zuzuordnen. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass sich die entsprechende Angabe auch bei jedem Einzelpreis befindet. Dabei spielt es im Grunde genommen keine Rolle, ob diese Angabe ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.

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