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Urheberrechtlicher Schutz von Aktfotos

19.05.2008, 18:07 Uhr | Lesezeit: 3 min
Urheberrechtlicher Schutz von Aktfotos

Nachdem das Landgericht Köln (Urteil vom 20.12.2006, Az.:28 O 468/06) bereits zu der Nutzung von Bewerbungsfotos auf Internetseiten entschieden hat, dass eine derartige Veröffentlichung nicht ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Fotografen zulässig ist, hat es nun in einen ähnlichen Fall den urheberrechtlichen Schutz von Fotos im Internet bestätigt. (LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07)

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Fotograf, der im Rahmen eines Model-Vertrages Aktaufnahmen angefertigt hatte. In dem zugrundeliegenden Modelvertrag räumte der Fotograf die uneingeschränkten Nutzungsrechte hinsichtlich der nichtkommerziellen Verwertung an den Aufnahmen ein. Jegliche kommerzielle Nutzung lag unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Genehmigung. Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag jeweils zugelassen.

Später fand der Fotograf die von ihm gefertigten Lichtbilder auf einer Webseite zur Bewerbung eines "Begleitservices" und weiteren Dienstleistungen sexueller Art, wobei die Fotos von dem fotografierten Model selbst hergestellt worden waren.

Daraufhin ging der Fotograf gegen die Betreiberin der Webseite mit einer Abmahnung vor und forderte die Löschung der Fotos sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Anschluss an eine einstweilige Verfügung bestätigte das Gericht im Widerspruchsverfahren den Anspruch des Fotografen auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder aus § 97 Abs. 1 UrhG.

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Aus den Gründen

Das Gericht bejahte eine Haftung der Betreiberin der Webseite als Beklagte als Störerin nach § 7 Abs. 1 TMG, da sie Inhaberin der Webseite war, auf der die Lichtbilder zu sehen waren und sie sich die eingestellten Inhalte im Rahmen ihres Web-Auftritts als "Online-Rotlichtführer" zu eigen gemacht hatte.

Die Nutzung der Bilder war rechtswidrig, da der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte nicht wirksam eingeräumt wurden, insbesondere nicht von dem Model selbst. Denn nach dem Modelvertrag war die kommerzielle Nutzung der Bilder untersagt. Dazu zählte auch die "Werbung" des Models:

"Eine solche kommerzielle Nutzung lag hier auch vor, denn die Streithelferin wollte ganz offensichtlich ihre gegen Entgelt angebotenen Dienstleistungen sexueller Natur in Form eines "Escort-Service" anpreisen.

Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass nach dem Modelvertrag die Werbung gerade erlaubt gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der Modelvertrag spricht von Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war."

Anmerkung

Neben aufschlussreichen Erkenntnissen zu typischer und untypischer Modelwerbung zeigt der vorliegende Beschluss deutlich, wie entscheidend im Fotorecht die Frage der eingeräumten Nutzungsrechte ist. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung gilt § 60 UrhG, wonach bei auf Bestellung gefertigten Bildnissen allein die Vervielfältigung durch den Besteller zu nicht gewerblichen - sprich privaten und unentgeltlichen - Zwecken zulässig ist.

Dies umfasst jedoch weder das öffentliche Zugänglichmachen auf einer Webseite noch eine gewerbliche Nutzung. Fehlen Nutzungsrechte an Fotos, können auch Dritte diese nicht wirksam erhalten. Rechte können nur eingeräumt oder übertragen werden, soweit sie tatsächlich bestehen (ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich). Der Fotograf ist hier als Urheber umfassend geschützt. Im Zweifel bleiben die Nutzungsrechte bei ihm.
Und dank unsichtbarer digitaler Wasserzeichen ist es Fotografen inzwischen auch leicht möglich, "seine" Bilder schnell im Internet aufzuspüren und gegen eine unerlaubte Verwendung vorzugehen. Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung können dann Kosten im vierstelligen Bereich nach sich ziehen.

Um derartige Konflikte zu vermeiden, sollte die geplante Verwendung von Fotos ausdrücklich und schriftlich in dem Vertrag mit dem Fotografen festgehalten werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
inopia07 / PIXELIO

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