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Die IT-Recht-Kanzlei hat eine FAQ zur deutschen Markenanmeldung erstellt und möchte Ihnen in mehreren Folgen die brennendsten Fragen zu diesem Thema beantworten. In der zweiten Folge sollen nun Fragen und Antworten zum Markenanmeldeverfahren die Serie fortsetzen.
Die Anmeldung erfolgt durch die Einreichung eines schriftlichen Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen. Sollte der Antrag lückenhaft sein und Angaben und Unterlagen fehlen, so ist die Anmeldung möglicherweise nicht wirksam und der Zeitrang der Anmeldung kann möglicherweise nicht berücksichtigt werden, im schlimmsten Fall sogar die Anmeldung ganz zurückgewiesen werden, mit der Konsequenz, dass die Anmeldekosten nicht zurückerstattet werden.
Folgende Punkte sind beim Antrag unbedingt zu beachten:
In dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches mit der Markenanmeldung einzureichen ist, werden die unterschiedlichen Produkte, für die die Marke stehen soll, aufgelistet. Auf diese Weise wird der Schutzumfang der Marke bestimmt.
Ja. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung müssen die Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, genau benannt werden, da auf diese Weise der Schutzumfang der Marke bestimmt wird. Dabei hat man sich nach der Nizzaer Klassifikation zu richten, welche die Einordnung der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 unterschiedlichen Klassen vorgibt. Die Produkte müssen also entsprechend den Klassen gruppiert werden, wobei sie numerisch aufsteigend aufgeführt werden müssen.
Von der Grundgebühr für eine Markenanmeldung sind insgesamt drei Klassen umfasst. Natürlich können auch weniger Klassen benannt werden, oder auch mehr. Umfasst die Anmeldung mehr als drei Klassen, so ist für jede zusätzliche Klasse eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- zu entrichten.
Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-monatigen Zahlungsfrist gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Anmeldung müsste dann erneut durchgeführt werden. Die Zahlungsfrist beginnt im Übrigen mit der Einreichung zu laufen, unabhängig vom Erhalt der Empfangsbescheinigung
Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren die Eintragungsfähigkeit der Marke, Darunter fällt die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, führt dies zur Ablehnung der Markenanmeldung durch das Amt. Es kommt somit gar nicht erst zur Eintragung.
Markenfähigkeit liegt vor, wenn eine der zulässigen Markenformen gewählt wurde (siehe Erläuterungen zur Frage 2), d.h. die Marke ist etwas von den Produkten Selbständiges, die vermittelt einen einheitlichen Gesamteindruck und ist generell geeignet, die Produkte, für die sie steht, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Unter absoluten Schutzhindernissen versteht man zum einen die graphische Darstellbarkeit der Marke, zum anderen die konkrete Unterscheidungskraft der Marke. Letztere ist nur dann gegeben, wenn durch die Marke eine erkennbare Abgrenzung zu anderen Marken möglich ist. Bei Bildmarken reichen z.B. nicht einfache geometrische Zeichen oder reine Produktabbildungen aus, um diese unterscheidungskräftig zu machen, bei Wortmarken sind es vor allem beschreibende Angaben, deren Eintragung als Marke grundsätzlich verwehrt wird. Beschreibende Angaben sind solche, die zur Bezeichnugn der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dass derartige Begriffe nicht eingetragen werden, ist mit dem so genannten Freihaltebedürfnis zu begründen. Danach soll jedermann die beschreibenden Angaben im Zusammenhang mit seinen Produkten benutzen können. Ein absolutes Hindernis stellt auch eine Bezeichnung dar, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden ist und daher auch für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden sollen. Des weiteren sind täuschende Bezeichnungen und solche, die gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. anstößige und geschmacklose Bezeichnungen nicht eintragungsfähig.
Hingegen prüft das DPMA nicht die relativen Schutzhindernisse, d.h. ob bereits ein identisches oder ähnliches Markenzeichen existiert und es deshalb durch die neue Eintragung zu einer markenrechtlichen Kollision kommen könnte, was die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung in sich birgt.
Das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt dauert von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke durchschnittlich 10–12 Monate.
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann ein Antrag auf beschleunigte Prüfung beim Amt gestellt werden. Damit wird eine bevorzugte Prüfung der Anmeldung erreicht. Die Eintragung der Marke kann dann bereits nach 3-4 Monaten erfolgen. Für die beschleunigte Prüfung ist neben der Grundgebühr eine zusätzliche Gebühr in Höhe von EUR 200,- zu entrichten.
Der Markenschutz tritt ein mit der Eintragung der Marke. Die Schutzdauer beginnt jedoch schon rückwirkend am Anmeldetag zu laufen, so dass ab diesem Zeitpunkt Markenschutz besteht.
Ja. Allerdings ist in dem Fall notwendig, dass man sich durch einen im Inland bestellten Anwalt oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt vertreten läßt. Im letzteren Fall ist dann allerdings noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter erforderlich.
Eine Markenanmeldung kann nur teilweise abgeändert werden. Dies gilt auch nur für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, dessen ursprünglich eingereichte Fassung beliebig eingeschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Verzeichnisses ist allerdings nicht zulässig. Was das Markenzeichen selbst anbelangt, so sind hier nachträgliche Änderungen nicht möglich. Fazit: Eine Markenanmeldung ist mit besonderer Bedacht und Vorsicht anzugehen, da Fehler in der Anmeldung nicht ohne weiteres behoben werden können.
Wenn Sie Beratung bei der Markenanmeldung brauchen wenden Sie sich an die IT-Recht Kanzlei!
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Felix Barth
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1 Kommentar
Kommentar von I. Killinger
zum Beitrag FAQ zur deutschen Markenanmeldung (Teil 2) - Das Anmeldeverfahren
Es ist doch richtig, dass man eine Marke 5Jahre genutzt haben muss, ehe man Rechte daraus geltend machen kann. Oder wie ist diese 5-Jahres-Regelung zu verstehen? Kann ich dann von jemanden der die... » Weiterlesen
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