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Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt...
Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist zunächst einmal nichts anderes, als eine Verordnung im Sinne von Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVertrag). Als solche ist sie Bestandteil des –sekundären –europäischen Gemeinschaftsrechts.
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt. Sie typisieren dabei in abstraktgenereller Weise bestimmte Sachverhalte, bei denen angenommen werden kann, es liege kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor. Wenn man so will, sind Gruppenfreistellungsverordnungen bindende Konkretisierungen des Freistellungsartikel 80 III EG. Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist jedoch dreierlei:
Gruppenfreistellungsverordnungen sind ein Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Keinesfalls sind Gruppenfreistellungsverordnungen aber nur für wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Bedeutung, die unter das europäische Kartellverbot aus Artikel 81 EG-Vertrag fallen. Vielmehr haben Gruppenfreistellungsverordnungen als Verordnungen i.S.d. § 249 II EG Gesetzeswirkung –und zwar direkt und unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten jedoch Beschränkungen hinsichtlich ihres individuellen Anwendungsbereichs. So gilt beispielsweise die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen nur für Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung dieser Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.
Moderne Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen üblicherweise aus
Indem sich Unternehmen an den Inhalt der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung halten, erhalten sie die Möglichkeit, von vornherein einen Verstoß gegen Art. 81 EG zu vermeiden. Insoweit deren wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung fallen, sind diese vom im Artikel 81 EG-Vertrag normierten Kartellverbot ausgenommen mit der Konsequenz, dass insbesondere die in Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag enthaltene Nichtigkeitsfolge nicht eingreift.
Zu nennen wären hier beispielsweise:
- z.B. die: VO 358/2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag aufbestimme Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmtenVerhaltenweisen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar)..
- z.B. VO 772/2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar).
- z.B. VO 2790/1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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