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Aktuell liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen wegen des Inverkehrbringens von Lacken vor, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen die seit dem 1.1.2010 gültigen Grenzwerte der ChemVOCFarbV übersteigt. Einmal mehr wird deutlich, welch erheblichem Abmahnrisiko sich Händler von Farben und Lacken bei Nichtbeachtung der Vorschriften der ChemVOCFarbV aussetzen. Dies gilt umso mehr, da mit Ablauf des 31.12.2010 die Übergangsfrist der ChemVOCFarbV zum Abverkauf von Altbeständen ausgelaufen ist.
Die ChemVOCFarbV regelt die zulässigen Höchstwerte an flüchtigen organischen Verbindungen in zeitlicher Hinsicht zweistufig: In einer ersten, weniger strengen Stufe wurden verbindliche Grenzwerte geschaffen, die ab dem 1.1.2007 einzuhalten waren. Mit einer zweiten Stufe galten dann für ein Inverkehrbringen ab dem 1.1.2010 weitgehend verschärfte Grenzwerte.
Durch § 3 Abs. 4 der ChemVOCFarbV hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift mit zwei Übergangsregelungen und damit- zeiträumen geschaffen.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV legalisierte das Inverkehrbringen solcher Farben und Lacke, deren Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen die jeweils relevanten Grenzwerte ab dem 1.1.2007 bzw. ab dem 1.1.2010 überstieg, sofern das Produkt bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe hergestellt worden war, bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe.
Mit anderen Worten: Ein Lackprodukt, vor dem 1.1.2007 hergestellt, welches die ab dem 1.1.2007 einzuhaltenden Grenzwerte überstieg, konnte vom Händler bis einschließlich 31.12.2007 abverkauft werden, ohne dass der Händler gegen das Inverkehrbringungsverbot des § 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV verstoßen hätte.
Analog dazu konnte ein Lack, der nur die weniger strengen Grenzwerte der ersten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2007) einhielt, die der zweiten Stufe (Inkrafttreten am 1.1.2010) jedoch nicht, auch nach dem 1.1.2010 bis spätestens 31.12.2010 abverkauft werden, sofern er bereits vor dem 1.1.2010 hergestellt worden war.
Mit Ablauf des 31.12.2010 ist auch die zweite Übergangsphase der ChemVOCFarbV passé. Dies bedeutet, dass es für Händler von Farben und Lacken in Sachen Grenzwertüberschreitung keinerlei „Schonfrist“ mehr gibt.
Diese Tatsache lässt in naher Zukunft einen deutlichen Anstieg der Abmahntätigkeiten in diesem Bereich befürchten.
Händler, die von der ChemVOCFarbV erfasste Farben und Lacke vertreiben, sollten vor einem Inverkehrbringen genau prüfen, ob die seit dem 1.1.2010 gültigen Grenzwerte auch von noch lagernden „Altlasten“ eingehalten werden.
Weitergehende Informationen zur ChemVOCFarbV finden Sie in unserem aktualisierten Hauptartikel zur ChemVOCFarbV: „FAQ zur ChemVOCFarbV – 14 Fragen und Antworten“.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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