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Artikel zum Thema „Anwendung, Der, Vergabevorschriften, Unterhalb, Der, Schwellen“

Ihre Suchanfrage ergab 2 Treffer
Vergaberecht - Nun steht es fest: Kein Verwaltungsrechtsweg für Bieter unterhalb der Schwellenwerte
23.06.2007 | Nachprüfungsverfahren

Vergaberecht - Nun steht es fest: Kein Verwaltungsrechtsweg für Bieter unterhalb der Schwellenwerte

Die öffentliche Hand beschafft Waren, Bau- und Dienstleistungen nach umfangreichen vergaberechtlichen Vorgaben. Bei Aufträgen, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Nachprüfung der Vergabepraxis durch Vergabekammern und auf sofortige Beschwerde hin durch das für die Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht vorgesehen. Die Schwellenwerte betragen z.B. für Liefer- und Dienstleistungsverträge in der Regel 211.000 € und für Bauaufträge 5.278.000.

Rechtsschutz oder kein Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte?
21.05.2007 | 100 EUR Abmahnung

Rechtsschutz oder kein Rechtschutz unterhalb der Schwellenwerte?

Eine Zeit schien im Vergaberecht alles klar. Einhellig gingen alle Vergaberechtler davon aus, dass das Vergaberecht insgesamt dem Privatrecht unterliegt. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich der 4. Teil des Kartellrecht, das GWB (§§ 97 ff. GWB). Nach diesen Vorschriften wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenständiger ausschließlicher Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB, deren Auftragswert gemäß § 100 I GWB die so genannten Schwellenwerte überschreiten und die nicht die Ausnahmetatbestände des § 100 II GWB erfüllen. Für die anderen Aufträge stand lediglich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Und damit herrschte für diese Aufträge faktisch ein rechtsfreier Raum.

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