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Ja, so haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass es sich bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.; Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).
Auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 08.06.2006, Az. 3 W 99/06) wies darauf hin, dass es darum gehe, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.
Das OLG Hamburg stellte klar:
„Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer - nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information - und das Marktverhalten, also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus.“
Anbieter von kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeräten sollten sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller verlassen. So stellt § 3 III EnVKV klar:
Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
Daher: Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle der Angaben des Herstellers durch den Online-Shopbetreiber aber sicherlich besser.
Ja, so jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):
Da der Verkehr unter Umständen auch ein weniger energiesparendes Gerät vorziehen würde (z.B. weil es billiger ist) kommt es auch nicht darauf an, dass das hier streitgegenständliche Gerät in der besten Energieverbrauchsklasse angesiedelt ist. Der Verkehr wird also über eine vom Gesetzgeber für wesentlich gehaltene Information im Unklaren gelassen. Der Verkehr kann sich diese Information auch nicht auf andere Weise beschaffen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von dem BGH entschiedenen Fällen „Flaschenpfand“ und „Immobilienpreise“. In diesen Fällen konnte der Verkehr trotz Fehlens der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angabe eines Gesamtpreise diesen unschwer aus dem Quadratmeterpreis und der Größe des angebotenen Grundstücks bzw. aus dem Preis der Flasche und demjenigen des Flaschenpfands selbst errechnen.
Ja, so entschied das LG Berlin mit Urteil vom 21.03.2006 (Az. 102 O 97/05):
Die Beklagte hat durch die von ihr gewählte Art und Weise der Anbringung von Etiketten mit Energieverbrauchsdaten im Sinne der Europäischen Richtlinie 92/75/EWG gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Zwar hat die Beklagte die Etiketten mit den Verbrauchswerten in der vorgeschriebenen, standardisierten Form verwendet. Sie hat die Geräte in ihren Ausstellungsräumen aber nicht so mit ihnen versehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 EnVKV an die Sichtbarkeit der Etiketten erfüllt waren.
(
…)Bei § 4 EnVKV handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.(…)
(
...)Erst durch die standardisierte Etikettierung von Haushaltsgroßgeräten wird der Verbraucher überhaupt in die Lage versetzt, sich ein verlässliches Bild über die Energiedaten einzelner Geräte im Vergleich zu anderen auf dem Markt erhältlichen Geräten zu verschaffen. Soweit einzelne Händler dem Etikettierungsgebot nicht nachkommen, ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.
Der Meinung ist jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):
Unerheblich ist auch, dass es sich hier um einen einmaligen Verstoß bei der Beklagten aus Versehen gehandelt hat. Das kann weder der Verkehr noch die Konkurrenz wissen. Der Verkehr bleibt weiterhin im Unklaren über den Energieverbrauch.
Die bisher mit der EnVKV befassten Gerichte nehmen die Kennzeichnungspflichten jedenfalls sehr ernst. So auch etwa das OLG Hamm (vgl. nur Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07):
Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.
Ja, dies ist der Fall - wie ein aktueller Beschluss des LG Darmstadt zeigt.
Auszug aus dem Beschluss (vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010):
Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. Der Antragssteller hat diesen Sachverhalt ebenfalls dargelegt und glaubhaft gemacht. Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird.
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2 Kommentare
Kommentar von Rico Neitzel
zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)
Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Im aktuellen Geschehen sind wir nun über folgender Frage gespalten: Wie genau soll diese Kennzeichnung auf einer... » Weiterlesen
Kommentar von Garry Wilhelmy
zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)
Oh Gott, oh Gott! Bei dieser Flut an Kennzeichnungsvorschriften lässt man wohl besser die Finger vom Haushaltsgeräte-Verkauf. Das muss man ja regelrecht studieren. Ganz zu schweige von dem... » Weiterlesen
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