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Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.
Die wahrheitsgemäße Bezugnahme eines Händlers auf einen unverbindlich empfohlenen Preis des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Um sich jedoch nicht dem Risiko der Irreführung und damit der Unlauterkeit im Sinne des § 5 UWG auszusetzen, sollte der Werbende hierbei die folgenden Grundsätze beachten:
1. So muss in jedem Falle zwingend klargestellt werden, dass es sich bei der Preisempfehlung des Herstellers um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Gerade auf den Begriff der „Unverbindlichkeit“ kommt es hierbei an – weniger auf den Begriff der „Preisempfehlung“. Denkbar wäre daher also auch etwa die Nutzung des Begriffspaares „unverbindlicher Richtpreis“ oder die Werbeformel „15 % unter dem unverbindlich empfohlenen Preis“. Die geläufigste Bezeichnung dürfte jedoch die der „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ sein. Es sei jedem empfohlen, sich an diese Bezeichnung zu halten, da dann (meist abmahnträchtige) Fehlerquellen ausgeschlossen werden können.
2. Es ist zwar eine Selbstverständlichkeit, dennoch soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden: Die sog. „unverbindliche Herstellerempfehlung“ muss natürlich auch als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaft betriebenen Kalkulation des Herstellers beruhen. Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße.
3. Natürlich muss die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Hier wird auf den Zeitpunkt der Bezugnahme auf die Ware in der Werbung abzustellen sein.
Beispiel: Empfiehlt etwa ein Computerhersteller Anfang 2006 ein Notebook eines bestimmten Typs zu einem Preis von 2000 Euro, dann wird sich der jeweilige Händler im Jahre 2007 eben nicht mehr uneingeschränkt auf diese Preisempfehlung berufen können – gerade angesichts des enormen Preisverfalls im Computersegment. Denkbar wäre in diesem Fall allenfalls mit der Aussage der „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben. Aber Vorsicht: Dies ist jedoch immer nur für die jeweils zuletzt gültige Preisempfehlung möglich.
Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit "Von-bis-Preise“, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da.
Auch der Einsatz der „Von-bis-Preise“ im Zusammenhang mit (von der PAngV geforderten) Grundpreisen ist wettbewerbsrechtlich nicht so problematisch, wie bei den „Ab-Preisen“ der Fall (s.o.). So stellte etwa das VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 1825/04) fest, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit spräche. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, finde sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folge jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt sei, wenn es sich um Produkte handele, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
Risiko einer Abmahnung: Mit den „Von-bis-Preise“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
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Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
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