X. Krankheitsbezogene Werbung
Frage: Bleibt krankheitsbezogene Werbung auch in Zukunft in Deutschland verboten?
§ 12 Abs. 1 I Nr. 1 des deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sieht ein Totalverbot für krankheitsbezogene Werbung vor:
„Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.“
Im Gegensatz dazu erlaubt die Health-Claims-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch krankheitsbezogene Werbung, nämlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, und zwar in dem Fall, dass sie nach einem besonderen Verfahren zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen worden ist (vgl. Art. 14 der Verordnung). Zu Recht wird nun Kritik geübt, dass sich diese Regelung dem deutschen Gesetzgeber bei der damaligen Neufassung des § 12 Abs.1 Nr. 1 LFGB bereits hätte aufdrängen müssen. Schließlich waren bereits in den „GUIDLINES FOR USE OF NUTRITION AND HEALTH CLAIMS“ des Codes Alimentarius in der revidierten Fassung von 2004 Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos definiert und vorgegeben. Nach Gemeinschaftsrecht zugelassene krankheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 14 der Verordnung relativieren das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB beträchtlich. (Quelle: Kommentar zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß, B2 S. 4).
In diesem Zusammenhang stellt das OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 23.09.2010, Az. I-6 135/09) fest:
„Bei systematischer Auslegung des Art. 14 HCVO verbleibt es daher auch nach dem Inkrafttreten der HCVO bei den weitgehenden Verboten einer krankheitsbezogenen Werbung in § 12 LFGB, es sei denn, eine nach dieser Vorschrift unzulässige Werbeaussage ist nach Maßgabe der dafür in der HCVO aufgestellten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen.“
Fazit : Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 LFGB ist auch nach dem am 01.07.2007 erfolgten Inkrafttreten der Health-Claims-Verordnung anwendbar. Nur in den Fällen, dass die Gemeinschaftsliste bestimmte krankheitsbezogene Werbeaussagen ausdrücklich vorsieht, wird das Verbot des LFGB durchbrochen.
Frage: Was gilt bei Werbeaussagen über Krankheitsrisiken und Aussagen in Bezug auf Kinder?
Wenn die Reduzierung eines Krankheitsrisikos versprochen wird, wie zum Beispiel durch die Aussage "Reduziert die Osteoporose-Gefahr", oder wenn speziell auf Kinder gezielt wird „enthält viel Calcium für ein gesundes Knochenwachstum bei Kindern“, ist eine ausdrückliche Genehmigung im Rahmen des Einzelzulassungsverfahrens (s.o.) notwendig.
XI. Übergangsvorschriften
Frage: Was gilt für Produkte mit bereits vor dem 01.Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen?
Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung (s. Artikel 28 II der Verordnung). Achtung: Die Übergangsfrist bezieht sich nur auf den Markennamen, nicht auf die sonstigen sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten.
Frage: Was gilt für gesundheitsbezogene Werbung, solange die in Art. 13 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung genannte Gemeinschaftsliste nicht verabschiedet ist?
Mit Blick auf den zur Erstellung der Liste erforderlichen Zeitaufwand hat der europäische Gesetzgeber zur Vermeidung einer rechtlichen Unsicherheit in Art. 28 ausdrücklich als solche bezeichnete Übergangsmaßnahmen geschaffen. Gemäß Art. 28 Abs. 5 dürfen gesundheitsbezogene Angaben zwar bis zur Annahme der Liste verwendet werden, aber nur, sofern die Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Nichts anderes gilt (mittlerweile) für Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Dies wird wie folgt begründet:
„Der Verweis auf Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingefügt, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen. In der Gemeinschaft befinden sich jedoch bereits solche Angaben tragende Produkte auf dem Markt. Damit es nicht zu Angebotsausfällen kommt, sollten für Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dieselben Übergangsmaßnahmen gelten wie für andere gesundheitsbezogene Angaben.“ (Quelle: VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheit).
In diesem Zusammenhang stellte das OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 3 U 1237/08) fest:
„Entgegen der Auffassung der Berufung bestehen die in Art. 10 Abs. 2 b der VO vorgeschriebenen
Informationspflichten bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007. Die
Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 der VO kommen der Antragsgegnerin nicht zugute.
Denn Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 a der VO entbindet die Antragsgegnerin jedenfalls
nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 der VO erforderlichen Informationen mitzuteilen
„Fruchtgummi“ – nährwertbezogene Angaben & das UWG.“
Auch interessant sind hierzu die Ausführungen des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 23.09.2010, Az. I-6 U 135/09, 6 U 135/09).
„Denn Art. 28 Abs. 5 VO entbindet nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO erforderliche Information konkretisierend zu den gesundheitsbezogenen Angaben mitzuteilen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach Art 28 Abs. 5 VO ist, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen (OLG Nürnberg, MD 2009, 87; LG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az.: 6 HKO 120/10).“
Frage: Was gilt für Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos , solange die in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannte Gemeinschaftsliste nicht verabschiedet ist?
Es gibt keinerlei Übergangsvorschriften. Solche Angaben sind daher derzeit in Deutschland untersagt (vgl. § 12 I Nr. 1 LFGB) .
Dies wird wie folgt begründet:
„Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von Angaben im Hinblick auf die Verhütung, Behandlung und Heilung von Krankheiten durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür und die Einführung der neuen Kategorie von Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätten Produkte mit solchen Angaben in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.“ (Quelle: VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel).



