Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die isolierte Verwendung der Begriffe „Listenpreise“ bzw. „Katalogpreise“ nicht ganz ohne Risiko, da darunter ein gebundener, empfohlener oder auch der frühere eigene Preis des Händlers verstanden werden kann. Falls der Händler also nicht genau angibt, auf welchen Preis sich die obigen Begriffe beziehen sollen, kann der Kunde irregeführt werden.
Eine Irreführung mit Listenpreisen (bzw. Katalogpreisen) liegt insbesondere dann vor, wenn
Risiko einer Abmahnung: Auf die Verwendung der Begriffe „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ sollte lieber verzichtet werden – zumindest solange keine anwaltliche Beratung erfolgt. Zu groß ist hier das Risiko einer Abmahnung.
Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,
Risiko einer Abmahnung: Gegenüber Verbrauchern darf man sich im Onlinehandel unter keinen Umständen nur auf die Angabe von Nettopreisen beschränken. Dies wird gerne und häufig abgemahnt.
Die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” verstößt gegen die PAngV ( § 1 I 1 PAngV) , wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).
Risiko einer Abmahnung: Ist hier als sehr hoch zu bewerten.
Der Verbraucher geht davon aus, normale Waren aus dem laufenden Angebot des Anbieters zu erhalten, die aus jahreszeitlichen Gründen reduziert worden sind. Nicht zulässig ist es, ihm qualitativ mindere Ware, z.B. Auslaufmodelle zu verkaufen (so der BGH GRUR 1987, 45, 47).
Durchgestrichene "statt"-Preise werden derzeit häufig abgemahnt, da sie als mehrdeutig angesehen werden. So kann es sich bei einem durchgestrichenen "statt"-Preis etwa um
Argument der Abmahner: Die Rechtsprechung verlange bei der Werbung mit einem "statt"-Preis zur Vermeidung einer Irreführung des Käuferpublikums, dass deutlich werde, um was für einen Preis es sich bei dem in Bezug genommenen Preis handele. Insbesondere der BGH habe mit Urteil vom 04.05.2005, Az. I ZR 127/02 klargestellt, dass die bloße Bezugnahme auf einen "statt"-Preis irreführend sei:
(...)Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt.
Aus diesem Grund sei immer (etwa durch einen Sternchenhinweis) klarzustellen, auf welche Preise im Rahmen einer Eigenpreisgegeüberstellung Bezug genommen wird.
Risiko einer Abmahnung: Nach wie vor sehr hoch. Die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass gerade die Angaben von "statt"-Preisen im Rahmen einer Eigenpreisgegenüberstellung besonders häufig abgemahnt werden, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt.
Aktuelle Entwicklungen: Interessant ist in dem Zusammenhang aber eine neuere Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 29.06.2010, Az.: 1-20 U 28/10), wonach die Werbung mit durchgestrichenen "statt-Preisen" keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet wird, schaffe:
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem von den Parteien erörterten Urteil vom B. März 1996 (WRP 1996,791), durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Durchgestrichene und damit ungültig gemachte Eigenpreise sind dem Verkehr nicht nur aus der Werbung bekannt, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut. Das Durchstreichen steht Gedanken an Preise anderer Herkunft und Bedeutung geradezu entgegen, denn andere Preise macht der Gewerbetreibende nicht ungültig, sondern bezieht sich vielmehr auf ihre Geltung, damit der von ihm geforderte Preis im Vergleich als günstig erscheint. Der Umstand, dass in der durchgestrichenen Angabe des Streitfalls vor dem Betrag noch das Wort „Statt" erscheint, beeinträchtigt die Klarheit der Aussage nicht. Vielmehr erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang die Bedeutung des Wortes in einer Bekräftigung der Aussage, dass es anstelle des durch den Strich für ungültig erklärten Preises einen anderen jetzt geltenden Verkaufspreis gibt.
Auch in der Kommentarliteratur wird mittlerweile vertreten, dass sich die Sachlage doch verändert habe. So heißt es etwa im Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 7.132, Auflage 28, 2010:
Zum einen ist nunmehr auf den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Zum anderen haben sich für eine Werbung mit den eigenen früheren Preisen auf der einen und mit den empfohlenen Herstellerpreisen fest Usancen eingebürgert. Wird nur mit "Statt-Preisen" geworben, wird dies den Durchschnittsverbraucher in aller Regel darauf hinweisen, dass es sich um frühere Preise des Werbenden handelt. Dagege werden - einem rechtlichen Gebot folgend - Preisempfehlungen der Hersteller ausdrücklich als unverbindliche Preisempfehlungen bezeichnet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de