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Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung sieht das Erstellen einer Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben bis spätestens 31. Januar 2010 durch die Europäscihe Kommission vor. Sinn und Zweck der Gemeinschaftsliste ist es, die bisher unzweifelhaft zulässigen Angaben, die keiner erneuten Zulassung bedürfen, aber dennoch einer Prüfung durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unterzogen werden sollen, in einer Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zu sammeln. (Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
Detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie hier.
Nach Auskunft der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der EU wird sich der Abschluss der Prüfungen der EFSA wegen der Vielzahl der beantragten Claims bis mindestens Ende 2011 verzögern (Quelle: Drucksache 17/2644 des Deutschen Bundestags)
(Hier ist die jeweils aktuelle Version der Liste zu finden).
Die EU- Kommission stellt daher von der EFSA akzeptierte Claims durch Verordnung in Tranchen zur Nutzung frei
Die EFSA begründet dieses Vorgehen mit Verweis auf Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach die Öffentlichkeit rasch zu informieren sei.
(Bei Kombinationsprodukten, die z. B. bei Nahrungsergänzungsmitteln die Regel sind, kann dies dazu führen, dass nach jeder Veröffentlichung der Bewertung eines der Inhaltsstoffe vom Hersteller erneute Anpassungen vorgenommen werden müssen, die dann von den Überwachungsbehörden erneut geprüft werden müssen.)
Informationen zum aktuellen Sachstand finden sich unter anderem auch auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Nein, die Gemeinschaftsliste ist mit ihrer Verabschiedung durch die Kommission nicht als abschließend und damit statisch anzusehen. Eine Ergänzung der Gemeinschaftsliste kann jederzeit vorgenommen werden. Artikel 18 der Verordnung regelt die Möglichkeit für Lebensmittelunternehmen, die eine gesundheitsbezogene Angabe zu verwenden beabsichtigen, die nicht in der in Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, die Aufnahme dieser Angabe in die Gemeinschaftsliste in einem beschleunigten Verfahren zu beantragen (Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Informationen hierzu finden sich hier.
Hintergrundinformationen hierzu finden sich hier.
Die Verordnung regelt das Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung. Dies sind Angaben, in denen ein Lebensmittel damit beworben wird, dass es
Für diese Angaben sieht die Verordnung Einzelzulassungsverfahren nach den Artikeln 15 ff. der Verordnung vor. Eine Zulassung dieser Angaben erfolgt daher nicht über die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung. (Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
Informationen hierzu finden sich hier.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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1 Kommentar
Kommentar von Joachim
zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ
Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen
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