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Der Händler ist so lange an die Preisbindung gebunden, wie von den Verlagen und Importeuren, die den Ladenpreis festgelegt haben, an ihr festgehalten wird. Die Preisbindung nach dem BuchPrG unterliegt also keiner zeitlichen Befristung. Gem. § 8 BuchPrG haben die Verlage und Importeure aber die Möglichkeit, die Preisbindung frühestens 18 Monate nach Erscheinen einer Buchausgabe ausdrücklich aufzuheben. Wird von der Aufhebung jedoch kein Gebrauch gemacht, bleibt die Buchpreisbindung bestehen.
Ein Verstoß gegen das BuchPrG ist abmahnfähig. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber dem Verletzer des BuchPrG sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.
Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von
Mit Urteil vom 8.12.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit der einem Rechtsanwalt als Buchpreisbindungstreuhänder Abmahnkosten zugesprochen wurden.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform Amazon ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.
Der für das Recht der Buchpreisbindung zuständige 11. Zivilsenat des OLG stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.
Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.
Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG - nämlich rund 1.100,- € zugesprochen hatte, begrenzt das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- €.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Buchhändler
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen
Kommentar von anonym
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen
Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen
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