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Wie auch die anderen EVB-IT Vertragstypen besteht der EVB-IT Systemvertrag aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und aus einem Vertragsmuster, in dem das konkrete Rechtsgeschäft festzuhalten und in seinen Einzelheiten vertraglich zu regeln ist. Die AGB werden als EVB-IT System bezeichnet. Das Vertragsmuster selber wird EVB-IT Systemvertrag genannt. Wird also in den EVB-IT System Bezug genommen auf eine Nummer XY im EVB-IT Systemvertrag, bedeutet dies, dass auf einen Paragrafen in dem Vertragsmuster (EVB-IT Systemvertrag) verwiesen wird.
Somit gilt Folgendes: Verweise in allen EVB-IT Dokumenten (Vertrag, AGB, Hinweise), die sich auf die Vertragsbedingungen, also die EVB-IT System beziehen, verwenden den Begriff „Ziffer“, solche, die sich auf das Vertragsformular, also den EVB-IT Systemvertrag beziehen, das Etikett „Nummer“.
"1.2 Das Gesamtsystem ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und Lieferungen, insbesondere gemäß Nummer 2 und 4 des EVB-IT Systemvertrages. Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems können insbesondere umfassen:"
Beispiel aus dem EVB-IT Systemvertrag:
"17.2 Hinterlegung des Quellcodes*
0 Es wird gemäß Ziffer 17.2 der EVB-IT-System die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Standardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT System) vereinbart."
Die EVB-IT System enthalten als letzten Teil jeweils Definitionen von Begriffen, die in den Vertragsbedingungen oder den Vertragsmustern verwendet werden und über die ein einheitliches Verständnis bei Auftraggebern und Auftragnehmern notwendig ist.
Bei Verwendung des vorgesehenen Vertragsmusters werden die jeweiligen Vertragsbedingungen einschließlich der Definitionen Vertragsbestandteil. Das Vertragsformular (EVB-IT Systemvertrag) ist auf der letzten Seite von Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterschreiben.
Zum EVB-IT Systemvertrag gehören Muster zur Festlegung spezieller Sachverhalte, beispielsweise der Durchführung eines Änderungsverfahrens nach Vertragsabschluss oder der Behandlung von Mängelmeldungen.
Der EVB-IT Systemvertrag bietet die Möglichkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer, dem Vertrag durchgehend auf jeder Seite eine Kennung oder eine Vertragsnummer zu geben. Hierdurch soll eine eindeutige Kennzeichnung des Vertrages sowie eine zweifelsfreie Bezugnahme darauf möglich werden.
Alle vertraglichen Vereinbarungen müssen in den EVB-IT Systemvertrag aufgenommen werden. Dies kann durch Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Stellen, durch Ankreuzen der angebotenen Optionen und durch den Verweis auf Anlagen zum EVB-IT Systemvertrag geschehen.
Die EVB-IT System werden über die Einbeziehung auf der ersten Seite des Vertrages Vertragsbestandteil. Die an verschiedenen Stellen in den EVB-IT enthaltene Formulierung: ...soweit nichts anderes vereinbart... stellt eine Auffangregelung dar. Eine anders lautende Vereinbarung kann dann im Vertrag an der hierfür vorgesehenen Stelle vorgenommen werden. Fehlt eine solche Stelle im Vertrag, ist die anders lautende Vereinbarung unter der Nummer ”Sonstige Vereinbarungen” im EVB-IT Systemvertrag zu treffen.
Es empfiehlt sich, Regelungen zu treffen, um die einzelnen Seiten des EVB-IT Systemvertrages, der auf der letzten Seite von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschrieben wird, vor nachträglichen und nicht mehr nachvollziehbaren Änderungen zu schützen. Dies kann beispielsweise durch Abzeichnen - Paraphieren - jeder einzelnen Seite geschehen. Diese Nutzerhinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages stellt einen Paradigmenwechsel dar. Grund war, dass die Auftraggeberseite bei der Verwendung der bisherigen EVB-IT zu dem Ergebnis gekommen war, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden.
Die öffentliche Hand legte daher im Januar 2003 ein neues Haftungskonzept vor, das eine Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers in der Regel lediglich in dem Rahmen vorsah, der nach den AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB in Auftragnehmer-AGB wirksam wäre.
Darüber hinaus war in den Verhandlungen zu den bisherigen EVB-IT Vertragstypen stets festgehalten worden, dass das dort vereinbarte Haftungskonzept nur für die relativ einfachen Beschaffungsvorgänge Gültigkeit haben soll, die in diesen bisherigen EVB-IT Vertragstypen geregelt sind.
Aus diesen Gründen wurde für den neuen EVB-IT Systemvertrag ein völlig neues Haftungskonzept erarbeitet.
In den bisherigen EVB-IT sind die Rechtsfolgen von Schadensersatzansprüchen abhängig vom jeweiligen Haftungsgrund abschließend geregelt. Lediglich in der Klausel „Sonstige Haftung“ findet sich für die sonstigen Haftungsgründe noch eine Auffangregelung. Diese Regelung kann aber nur noch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und für deliktische, also für nicht vertragliche Ansprüche, zur Anwendung kommen.
In den EVB-IT System findet sich nun aber eine Haftungsregel für alle Haftungstatbestände wie Verzug, Gewährleistung, Schutzrechtsverletzung, unerlaubte Handlung etc. Es existieren nunmehr also keine abschließenden Schadensersatzregelungen, z.B. für Verzug oder bei Ansprüchen wegen Mängeln mehr, sondern diese werden sämtlich (mit der Ausnahme einer zusätzlichen Vertragsstrafenregelung für den Verzugsfall in Ziffer 9) in Ziffer 14 der EVB-IT System geregelt.
Da ein EVB-IT Systemvertrag aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig nicht verhandelt wird und gerade große Anbieterhäuser ohne Haftungsbegrenzungen keine Angebote abgeben können, hat die EVB-IT Arbeitsgruppe des BMI in Ziffer 14 bereits eine standardmäßige Gesamthaftungsbegrenzung für alle Schadensersatzhaftungsansprüche aufgenommen.
Diese gelten aber nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist (soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt) sowie bei Garantieversprechen.
Hinweis: Sie gelten aber sehr wohl auch für die Verletzung von Kardinalpflichten!
Achtung: Die Haftung für entgangenen Gewinn ist vollständig ausgeschlossen.
Das Haftungskonzept in den EVB-IT System ist im Wesentlichen mit der Industrie abgestimmt. Die Vertreter der Industrie kritisieren, dass die Möglichkeit besteht, im Vertragsdokument die Haftungssumme des Auftragnehmers für den zu regelnden Einzelfall zu erhöhen.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
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