Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Unter einem „Festpreis“ wird ein Inklusivpreis verstanden, der sämtliche mögliche Kostenfaktoren beinhaltet und insbesondere nach oben nicht abänderbar ist. Werbung mit Festpreisen trotz verdeckter Kostenfaktoren wäre irreführend i.S.d. § 5 UWG.
Rechtsprechung zum Thema:
- Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher verstehen die Aussage "Internet zum Festpreis" dahin, dass der dort angegebene Preis derjenige ist, den sie bezahlen müssen, um die beworbene Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können. (Urteil des OLG Köln, 26.05.2000, Az. 6 U 191/99).
Risiko einer Abmahnung: Zumindest beim Online-Handel mit Waren sollte der Begriff „Festpreis“ kaum Anwendungsmöglichkeiten finden.
Solange der Preis tatsächlich keine besondere Berechnung der Kosten für die Anlieferung enthält, ist die Werbung „Frei Haus“ in der Regel wettbewerbsrechtlich unproblematisch.
Risiko einer Abmahnung: Sehr überschaubar.
Dies ist ein Preis, der anlässlich eines bestimmten Jubiläums das sonstige Preisniveau des Werbenden deutlich unterschreitet. Dies ist zwar auch prinzipiell zulässig, jedoch gibt es auch hier wettbewerbsrechtliche Schranken. Wenn der Werbende etwa zeitlich befristete Jubiläumsnachlässe aus Anlass seines 15jährigen Bestehens wegen der großen Nachfrage immer wieder und insgesamt über mehr als 5 Monate hinaus verlängert, so sei diese Werbung irreführend, wie das LG Kassel mit Beschluss vom 30.07.2002 (Az. 11 O 4173/02) feststellte. So werde durch die dauernde Wiederholung der Angebote der angeblich herabgesetzte Preis zum allgemeinen Preis, so dass der Hinweis auf die Preissenkung für den Verkehr irreführend sei.
Zudem soll es auch wettbewerbswidrig sein, wenn ein Einzelhändler, der für die Dauer eines zulässigen Jubiläumsverkaufes seine sämtlichen Preise um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt hat, die Preisauszeichnungen an den Waren unverändert lässt und lediglich durch allgemeine Hinweise kenntlich macht, es gelten die an der Ware ausgezeichneten Preise abzüglich des bestimmten Prozentsatzes (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.03.1990, Az. 2 U 75/89).
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Jubiläumspreis“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
Das LG Berlin stellte mit Urteil vom 20.08.2007 (Az. ist uns leider nicht bekannt) fest, dass der Begriff „Ladenpreis“ mehrdeutig sei und zwar aus dem Grund, da der Verbraucher ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden geforderten Preise beziehen könne, sondern auch auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis, einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Daher hätte der Beklagte klarstellen müssen, auf welchen Preis er zu Werbezwecken hingewiesen hat. Dies gelte zumindest in Fällen, in denen sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenware beziehe.
Das LG Berlin führte weiter aus:
Die Bezugnahme auf einen „Ladenpreis“ ist irreführend, wenn nicht zugleich klargestellt wird, ob es sich hierbei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder den (früher) vom Werbenden selbst in seinem Laden geforderten Preis handelt. Eine derartige Klarstellung enthält die Werbeanzeige des Beklagten nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Hose für den angegebenen Preis in einem Laden erworben hat oder er sie in seinem eigenen Laden für diesen Preis im Jahr 2006 angeboten hat.
Die Angabe des „Ladenpreises“ ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch geeignet, generell bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Gerade Schnäppchenjäger bei eBay sind darauf aus, hochwertige Produkte für wenig Geld zu ersteigern. Dies ist das Grundprinzip von eBay. Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung „Ladenpreis 94,00 €“ hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert und die Preisbemessung der Hose, also für die Marktentscheidung wichtige Faktoren, ist wettbewerblich erheblich, da sie für die Mehrzahl der interessierten Verbraucher kaufentscheidend sein wird.
Risiko einer Abmahnung: Sehr hoch!
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de