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Wenn ein Unternehmer der Meinung ist, dass der Verbraucher die Ware übermäßig genutzt hat und ihm deshalb ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, so muss er beweisen, dass der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Da dies dem Unternehmer oftmals schwer fallen wird, geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins gilt. Wenn somit das vom Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts zurückgeschickte Produkt deutliche Gebrauchsspuren aufweist, so muss der Verbraucher diesen ersten Anschein erschüttern. Allerdings bleibt dennoch der Unternehmer beweispflichtig. Kann dann nämlich nicht aufgeklärt werden, ob eine übermäßige Nutzung vorliegt, wird das Gericht zugunsten des Verbrauchers entscheiden (müssen).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass parallel zu der Gesetzesänderung im Wiederrufsrecht auch der Gesetzestext für die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend geändert, d.h. an die Gesetzesänderung angepasst wird. Somit werden sich die entsprechenden Klauseln im Text wieder finden.
Zudem scheint der Gesetzgeber die Gelegenheit zu nutzen, kleinere grammatikalische Anpassungen und Überarbeitungen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. So wird u.a. nun auch in der Musterwiderrufsbelehrung enhalten sein, dass der Verbraucher die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ unter den entsprechenden Voraussetzungen zu tragen hat. Es wurde somit das Wort „regelmäßig“ eingefügt, so wie es im Gesetzestext im Verbraucherschutzrecht bereits geregelt gewesen ist.
Ein genaues Datum, wann die diese Gesetzesänderung zum Wertersatz in Kraft treten wird, ist bislang nicht bekannt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Änderung noch im Jahr 2011 kommt. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie selbstverständlich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Im Gegensatz zur Gesetzesänderung im letzten Jahr zum 10.6.2010 ist dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Im aktuellen Gesetzentwurf ist geregelt, dass Unternehmer nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung drei Monate lang noch ihre nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage gültigen Widerrufsbelehrungen verwenden können, ohne dafür rechtlich belangt zu werden. Somit sind Abmahnungen wegen noch nicht erfolgter Anpassungen der Widerrufsbelehrungen an die dann gültige Rechtslage innerhalb dieser Frist nicht möglich.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie allen gesetzlichen Regelungen gerecht werden, so fragen Sie am besten einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt. Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Artaud
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen
Kommentar von Anonym
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Kommentar von ein Widerrufer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Lyssia
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen
Kommentar von Peter Kemper
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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