FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

von Daniel Huber, 29.04.2011, 17:18 Uhr
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36.    Wer muss beweisen, dass die Ware (nicht) übermäßig genutzt worden ist?

Wenn ein Unternehmer der Meinung ist, dass der Verbraucher die Ware übermäßig genutzt hat und ihm deshalb ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, so muss er beweisen, dass der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Da dies dem Unternehmer oftmals schwer fallen wird, geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins gilt. Wenn somit das vom Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts zurückgeschickte Produkt deutliche Gebrauchsspuren aufweist, so muss der Verbraucher diesen ersten Anschein erschüttern. Allerdings bleibt dennoch der Unternehmer beweispflichtig. Kann dann nämlich nicht aufgeklärt werden, ob eine übermäßige Nutzung vorliegt, wird das Gericht zugunsten des Verbrauchers entscheiden (müssen).

37.    Was ändert sich in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass parallel zu der Gesetzesänderung im Wiederrufsrecht auch der Gesetzestext für die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend geändert, d.h. an die Gesetzesänderung angepasst wird. Somit werden sich die entsprechenden Klauseln im Text wieder finden.
Zudem scheint der Gesetzgeber die Gelegenheit zu nutzen, kleinere grammatikalische Anpassungen und Überarbeitungen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. So wird u.a. nun auch in der Musterwiderrufsbelehrung enhalten sein, dass der Verbraucher die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ unter den entsprechenden Voraussetzungen zu tragen hat. Es wurde somit das Wort „regelmäßig“ eingefügt, so wie es im Gesetzestext im Verbraucherschutzrecht bereits geregelt gewesen ist.

38.    Wann wird die Gesetzesänderung in Kraft treten?

Ein genaues Datum, wann die diese Gesetzesänderung zum Wertersatz in Kraft treten wird, ist bislang nicht bekannt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Änderung noch im Jahr 2011 kommt. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie selbstverständlich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

39.    Wird es Übergangsfristen geben, die es den Unternehmern ermöglichen, sich genügend auf die Rechtsänderungen einzustellen?

Im Gegensatz zur Gesetzesänderung im letzten Jahr zum 10.6.2010 ist dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Im aktuellen Gesetzentwurf ist geregelt, dass Unternehmer nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung drei Monate lang noch ihre nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage gültigen Widerrufsbelehrungen verwenden können, ohne dafür rechtlich belangt zu werden. Somit sind Abmahnungen wegen noch nicht erfolgter Anpassungen der Widerrufsbelehrungen an die dann gültige Rechtslage innerhalb dieser Frist nicht möglich.

40.    Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob ich als Unternehmer hinsichtlich der Widerrufsvorschriften alles richtig mache?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie allen gesetzlichen Regelungen gerecht werden, so fragen Sie am besten einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt. Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen selbstverständlich gerne weiter.

Autor:
Daniel Huber
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

6 Kommentare

Widerruf und Unternehmer

27.01.2012, 11:09 Uhr

Kommentar von Artaud zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen

40 Euro Klausel

02.09.2011, 15:03 Uhr

Kommentar von Anonym zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.

Originalrechnung erforderlich beim Widerruf

01.04.2011, 15:34 Uhr

Kommentar von ein Widerrufer zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen

32. = Risiko der Rücksendung

10.09.2010, 01:13 Uhr

Kommentar von Lyssia zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen

Widerrufsrecht

09.09.2010, 18:42 Uhr

Kommentar von Peter Kemper zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen

widerrufsrecht

09.09.2010, 16:38 Uhr

Kommentar von angelika bayer zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen

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