Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 27.10.2011, 09:12 Uhr
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VIII. Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene  Angaben (Artikel 10 – 19)

Frage: Beispiele für gesundheitsbezogene Aussagen?


Weder gesundheitsbezogenen Angaben, noch nährwertbezogene Aussagen sind  z.B.:

  • „Haribo macht Kinder froh“
  • „Red Bull verleiht Flügel“
  • „Qualität ist das beste Rezept“
  • „Melitta macht Kaffee zum Genuss”
  • „Die zarteste Versuchung seit es Schokolade gibt“
  • „So wertvoll wie ein kleines Steak“

(so die Kommission in einer Presseerklärung vom 01.10.2003 ).

Frage: Welche speziellen Vorgaben sieht die Verordnung bei gesundheitsbezogenen Angaben vor?

1. Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“.

Danach sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

  • den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
  • den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
  • gemäß der Verordnung zugelassen und
  • in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Die Verordnungsgeber sehen unterschiedliche Verfahrensweisen hinsichtlich der Zulassung von „Health-Claims“ vor.

  • Die Zulassung von „Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ und „Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ (vgl. Artikel 14 der Verordnung) unterliegen  zwingend einem Einzelzulassungsverfahren, das in den Artikeln 15, 16, 17 und 19 der Verordnung näher definiert wird, (vgl. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung).
  • Die Zulassung für andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ (vgl. Artikel 13 der Verordnung) erlangen dagegen durch die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung eine Zulassung.

Besonderheit: Produkte mit traditionellen Bezeichnungen

In der Europäischen Union sind Produkte mit traditionellen Bezeichnungen in Verkehr. Diese sollten aufgrund der Inkraftsetzung der Verordnung nicht vom Markt genommen werden müssen. Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber in die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Produkte mit traditionellen Bezeichnungen aufgenommen.

Nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung können Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme für traditionelle Produktbezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden können wie „Rachenpastillen“ oder „Magenbitter“, vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 3 der Verordnung erlangen. Hierzu bedarf es eines Antrages bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates - in Deutschland beim BVL. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

2. Kennzeichnungspflichten bei gesundheitsbezogener Werbung

Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln löst grundsätzlich die spezielle Hinweispflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO für dieses Produkt aus.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen demnach nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren.
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Achtung: Diese Pflichtkennzeichnung gilt sowohl für die Produktwerbung, als auch für die Produktverpackung.

Das LG Koblenz zu Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht (vgl. Urteil des LG Rostock vom 22.06.2011, Az. 5 HK O 18/11, 5HKO 18/11):

Letztere hat auch Sinn, denn so erlaubte gesundheitsbezogene Angaben zu einem bestimmten Lebensmittel werden konkretisiert mit den Warnhinweis, um für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihnen die Wahl zwischen Lebensmitteln zu erleichtern. Das schlägt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten unmittelbar auf die zu treffenden Kaufentscheidungen zu Lebensmitteln durch und beugt einem ggfs. nur einseitigen oder bevorzugten Kauf und Verzehr solcher Lebensmittel vor, die mit gesundheitsbezogenen Angaben, jedoch ohne den konkretisierenden Warnhinweis beworben und angeboten werden. Denn die Hinweise zur "abwechslungsreichen ..." und zur "ausgewogenen Ernährung" beinhalten für die Verbraucher die Aussage, dass es erforderlich ist, dem Körper mit der Nahrung [für die Ernährung sind Lebensmittel - die je nach Lebensmittel Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße, Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente und auch Ballaststoffe enthalten - bei einem abwechslungsreichen Einsatz bzw. entsprechender Verwendung in der Regel ausreichend] alle erforderlichen Nährstoffe zuzuführen, die letztlich in der Gesamtheit für ein Gesundsein erforderlich sind. Die gesunde Lebensweise erklärt sich selbst und ist für das Gesundsein mit maßgeblich.

3. Verbot bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind gemäß Artikel 12 der Health-Claims-Verordnung in keinem Falle zulässig:

  • Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
  • Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme.
  • Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 der Verordnung genannt werden, verweisen.

Frage: Welche Anforderungen gelten bei allgemeinen, nichtspezifischen Vorteilen von Lebensmitteln?

Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims Verordnung regelt hierzu Folgendes:

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Unspezifische Angaben führen dementsprechend nicht zu geringeren, sondern zu erhöhten Anforderungen. In dem Zusammenhang führte das LG Köln (vgl. Urteil vom 07.07.2011, Az. 31 O 119/10) aus:

Solche Angaben sind nämlich nur zusammen mit ausdrücklich zugelassenen Angaben erlaubt und unterfallen zusätzlich Art. 10 Abs. 1 HCVO, der Angaben die den allgemeinen Anforderungen u.a. der Art. 5 und 6 HCVO nicht entsprechen, ohne Ausnahme verbietet. Auch unspezifische Angaben müssen daher wissenschaftlich nachgewiesen sein.

Frage: Was ist bei gesundheitsbezogener Werbung vorrangig zu prüfen, die Health-Claims-Verordnung oder § 11 LFBG?

Laut OLG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2011, Az. U 61/10) ist die Health-Claims-Verordnung gegenüber dem deutschen Lebensmittel-,Bedarfsgegenstände- und Futtermittelbuch („LFGB“) zu prüfen:

Dabei ist die - VNGA jedenfalls was die hier in Frage stehende Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben im Verhältnis zum Verbraucher (B2C-Verkehr) angeht - abschließend, auch gegenüber der UGP-Richtlinie (siehe Köhler, ZLR 2008, 135, 138), so dass etwa eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gegenüber Verbrauchern am Maßstab des § 5 UWG ausgeschlossen ist (Köhler, ebenda). Sie ist aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung und des Anwendungsvorrangs des Europarechts auch sonst, insbes, gegenüber § 11 LFBG, vorrangig zu prüfen (vgl. Art. 21 VNGA, wo der Wille zur abschließenden Regelung i. S. einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt). Sind die Werbeaussagen bereits nach der HCVO unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob dies auch nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, hier der § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 und 2, LFGB der Fall ist. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB enthält jedenfalls ein entsprechendes Verbot mit vergleichbaren Maßstäben hinsichtlich der wissenschaftlichen Absicherung.

So sieht es auch das LG Berlin (vgl. Urteil vom 30.06.2011, Az. 52 O 288/10):

Die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbeaussagen richtet sich nach deren Inkrafttreten im Ansatz allein nach der HCVO als unmittelbar anwendbares Recht, da diese Verordnung in Art. 1 Abs. 1 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben – d.h. ihrer Zulässigkeit im Geschäftsverkehr - (abschließend) harmonisiert hat (vgl. Urteil des LG Berlin vom 09.12.2010, AZ: 52 O 111/1099).

Differenzierter argumentiert dagegen das LG Köln (vgl. Urteil vom 07.07.2011, Az. 31 O 119/01):

Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Anwendungsbereich der HCVO, die gemäß ihrer Art. 1 Abs. 1 und 22 die Rechtslage hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben in der Union harmonisieren soll, grundsätzlich noch Raum für eine Anwendung der nationalen Vorschriften des LFGB bleibt. Jedenfalls vor Verabschiedung der Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO sind die nationalen Vorschriften neben den Vorschriften der HCVO zu beachten. Die Fortgeltung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 HCVO, wonach die dort bezeichneten Angaben vor Verabschiedung der Listen gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO nur unter Beachtung der einschlägigen nationalen Vorschriften und der HCVO verwendet werden dürfen. Letztlich ändert sich die rechtliche Bewertung aber auch nicht, wenn man entweder nur die Vorschriften der HCVO anwendet oder Angaben sowohl an der HCVO als auch am LFGB misst. Die HCVO stellt mindestens ebenso strenge Anforderungen an den Nachweis gesundheitsbezogener Wirkversprechen wie das LFGB. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG verbietet für Lebensmittel Wirkversprechen ohne eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung. Dem entsprechen Art. 5 Abs. 1 a) und Art. 6 Abs. 1 HCVO, die für gesundheitsbezogene Angaben einen Nachweis durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse fordern. Nach dem Wortsinn sind die Anforderungen der HCVO danach sogar strenger als die des LFBG, da die HCVO allgemein anerkannte Erkenntnisse fordert, während das LFBG eine „nur“ hinreichende Absicherung ausreichen lässt. In der Sache setzen beide Normen jedenfalls voraus, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bzw. ein Wirkversprechen auf wissenschaftlichen Studien beruht, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstellt worden sind.

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Wichtiger wäre eine Kennzeichnungspflicht

03.11.2011, 12:06 Uhr

Kommentar von Joachim zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen

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