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Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Auch kleinere Beschädigungen führen zur Einordnung eines Buches als Mängelexemplar, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden. Dies ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Die Mängelexemplare dürfen auch nicht ohne Hinweis, dass es sich um Mängelexemplare handelt, als „neuwertig“ beworben werden. Es könnte dann ein Fall der Irreführung vorliegen, der nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist.
Die Kennzeichnung erfolgt
Achtung: Der Stempelaufdruck allein begründet keinen Mangel! (Häufiger Abmahngrund) Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen.
Ja. Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Somit ist beispielsweise auch der Verkauf noch eingeschweißter Bücher als Mängelexemplar unzulässig.
Hinweis: Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es übrigens gerade nicht darauf an, ob ein Händler selber eine solche Mängelkennzeichnung vorgenommen hat, oder ob er die Bücher bereits mit einer erworbenen Mängelkennzeichnung erworben hat. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Bücher an den Letztabnehmer (zu dem Begriff s.o.) verkauft.
Nein, Remittenden (das sind von Buchhändlern zurückgesandte Exemplare) sind natürlich nicht automatisch Mängelexemplare! Vielmehr muss es sich auch hier um äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler handeln. Von solchen ist keineswegs bei jedem remittierten Buchexemplar auszugehen (vgl. auch Urteil des LG Darmstadt, Az. 12 O 372/06). Dementsprechend geht auch z.B. das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2005 - Az. 11 U 8/05 – ohne weiteres davon aus, dass es sich bei Remittenden um verlagsneue Bücher handelt. Auf das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels kommt es somit nicht an.
Nein, bei den Käufern darf (laut den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins) nicht der Eindruck entstehen, es würden gebundene Preise unterschritten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt betonte in der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) ausdrücklich, dass der Verkäufer in solchen Fällen für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist und demnach jedes Buch vor der Kennzeichnung als Mängelexemplar darauf zu untersuchen hat, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Buchhändler
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen
Kommentar von anonym
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen
Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is
zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen
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