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Der EVB-IT Systemvertrag löst die BVB Erstellung ab. Dies gilt auch, wenn lediglich Individualsoftware erstellt werden soll. In diesem Fall, sollte in der Einleitung des Vertrages klargestellt werden, dass das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages lediglich die Individualsoftware ist (siehe auch Frage 15: Wann muss ich welchen EVB-IT Vertrag einsetzen und wann muss ich noch BVB-Verträge verwenden?).
Da zurzeit noch fünf BVB- und nun sieben EVB-IT-Vertragstypen verwendet werden, wird es nicht einfacher für den Beschaffer zu entscheiden, welchen Vertragstyp er den Verdingungsunterlagen zu Grunde legen soll. Wählt er einen Vertragstyp aus, der das tatsächliche Rechtsgeschäft nicht abdeckt, sind die einbezogenen AGB unwirksam, da sie wesentlich vom gesetzlichen Leitbild für diesen Vertragstyp abweichen (siehe hierzu die Frage: Wieso ist es so entscheidend, den richtigen EVB-IT bzw. BVB-Mustervertrag zu verwenden?
Eine Entscheidungshilfe zur Einbeziehung der BVB- bzw. EVB-IT-Vertragstypen in IT-Beschaffungsverträge findet sich in folgender Tabelle.

Ohne die möglicherweise noch anzuwendenden BVB Kauf und BVB-Überlassung Typ II sind dann lediglich noch folgende BVB-Vertragstypen auf jeden Fall anzuwenden:
• BVB-Miete (von Hardware)
• BVB Pflege (von Individualsoftware)
• BVB Planung
Beim Ausfüllen helfen die Hinweise zum EVB-IT Systemvertrag, die im Detail jede einzelne vertragliche Regelung kommentieren und somit eine große Hilfe darstellen. Die Hinweise werden zurzeit (Oktober 2007) erstellt und sind nach Fertigstellung unter www.kbst.bund.de abrufbar.
Der EVB-IT Systemvertrag ist ein komplexes Vertragswerk, für dessen einzelne Bestandteile eine unterschiedliche Geltungshierarchie besteht. Die Dokumente haben folgende Geltungshierarchie:
o Dokumente des Auftraggebers, die er mit den Ausschreibungsunterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, insbesondere Leistungsbeschreibung, Fragenkatalog etc.
o Dokumente des Auftragnehmers, die im Rahmen des Angebots beigefügt sind.
o Weitere Anlagen von Auftraggeber oder Auftragnehmer, die dann erforderlich werden, wenn der im Vertragsformular vorgesehene Platz für die zu vereinbarenden Regelungen nicht ausreicht.
Innerhalb der Dokumente gilt stets die speziellere Regelung vor der allgemeinen.
Die EVB-IT System und die Muster und die VOL/B stehen unter www.kbst.bund.de zur Einsichtnahme bereit. Sie müssen nicht als Anlage zu den Verdingungsunterlagen mitgeschickt werden. Für ihre wirksame Einbeziehung reicht der Hinweis auf den Vertragsformularen, dass sie beim Auftraggeber zur Einsichtnahme bereitliegen. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.
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