Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Unter dem Begriff „Eröffnungspreis“ versteht man den Preis, der anlässlich der Eröffnung, Wiedereröffnung oder auch Übernahme eines Geschäfts gewährt wird. Dies ist auch in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden – solange eben keine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.
Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn
Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Eröffnungspreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.
In der Werbung werden Preisangebote nicht selten mit Bezugnahmen auf andere Preise verbunden, die die Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorheben sollen, z.B. auf einen Fabrikpreis, Großhandelspreis, eigenen früheren Preis usw. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Bezugnahmen unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG beanstandet worden, wenn sie nicht eindeutig waren, sofern zumindest ein Teil der von der Werbung angesprochenen Personenkreise irregeführt werden konnte, und unter dem Blickpunkt des § 1 UWG, wenn die Ankündigung unklar und in ihren Zusammenhängen nicht erkennbar war.
So ist der Bezug auf einen sog. Listenpreis, weil rechtlich undefiniert und tatsächlich vieldeutig, als unzulässig angesehen worden (BGHZ 42, 134, 135), ebenso die Bezugnahme auf "Katalog-Preise", "Brutto-Preise" oder ähnliche Begriffe, weil deren Bedeutung weder durch das Gesetz noch durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis festgelegt sei und daher letztlich für weite Verbraucherpreise undurchsichtig bleiben müsse.
In gleicher Weise ist die Bezugnahme auf einen "regulären Preis" wegen Mehrdeutigkeit beanstandet worden (BGH GRUR 1970, 609, 610 - Regulärer Preis), schließlich auch, jedenfalls bei Markenwaren, eine Gegenüberstellung mit dem eigenen früheren Preis unter Verwendung des Wortes "statt", wenn nicht als klargestellt angesehen werden konnte, dass es sich bei dem früheren Preis um den eigenen handelte (BGH GRUR 1980, 307 - Preisgegenüberstellung III).
Risiko einer Abmahnung: Schlagwörter wie „Listenpreis“, „Katalog-Preis“, „Brutto-Preis“ oder ähnliche Begriffe sollten ohne anwaltlichen Rat besser nicht verwendet werden.
Unter dem Begriff „Factory-Outlet“ versteht man den Herstellerverkauf, der außerhalb der Produktionsstätte in Ladengeschäften stattfindet. Dabei verbindet der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher mit dem Begriff "Factory Outlet" wenigstens die Vorstellung, dass eine so bezeichnete Verkaufsstelle unmittelbar mit bestimmten Markenherstellern in Verbindung steht und demgemäß in ihr unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware eingekauft werden kann. Trifft dies nicht zu, wäre eine Werbung unter Bezugnahme auf den Begriff „Factory Outlet“ irreführend i.S.d. § 5 UWG.
Rechtsprechung zum Thema:
- Die Werbung mit dem Begriff "Outlet Schuhwerk" erweckt den Eindruck, dass es sich bei dem Geschäft um ein so genanntes "Factory Outlet" handelt, in dem nach der Vorstellung der Verbraucher unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstige Markenware gekauft werden kann. Die Verwendung des Begriffs "Outlet Schuhwerk" durch einen "normalen" Einzelhändler ist irreführend i.S.v. § 3 UWG (Urteil des LG Freiburg, 14.06.2002, Az. 12 O 25/02).
- Irreführend und damit wettbewerbsrechtlich relevant ist die Bezeichnung "factory outlet" für ein Augenoptikergeschäft mit umfassendem Leistungsangebot.(Urteil des OLG Nürnberg, 14.08.2001, Az. 3 U 776/01).
- Ein werbendes Unternehmen verstößt mit dem Hinweis "No. 1 Factory Outlet für Designermöbel" dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht (vgl. UWG § 3), wenn das Unternehmen nicht selbst Möbelhersteller ist und es sich auch nicht um den Zusammenschluß mehrerer Hersteller zum Zwecke des gemeinsamen Verkaufs handelt (LG Frankfurt, 05.04.2001, Az. 2/3 O 592/00).
Risiko einer Abmahnung: Solange kein richtiges Outlet Factoring betrieben bzw. umgesetzt wird, sollten gerade Online-Händler tunlichst auf die Verwendung des Begriffes „Factory-Outletpreise“ verzichten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
9 Kommentare
Kommentar von ON
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, bei den zahlreichen Vorschriften zu Preisangaben stellt sich mir derzeit folgende Frage. Wenn man neben einem Online Shop in dem natürlich alle Preisangaben zu finden sind zusätzlich... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Vielen Dank für den Hinweis Herr Fritsch. Gerne gehen wir dem nach. Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
Kommentar von M. Fritsch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Die Auswahl einzelner Teile des Artikels über die Navigation ist bei mir nicht möglich (FF4, WinXP SP3).
Kommentar von Makosch
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Darf ich eigentlich "Preis auf dem Etikett" oder "Neupreis" in meinen Auktionen schreiben? wie wäre es wenn ich diese Preisangaben gar nicht schreibe sondern in meinen Auktionen ein Foto von der... » Weiterlesen
Kommentar von A. Schmidt
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Guten Tag, gibt es eine Vorschrift, wo die Klarstellung der unverbindlichen Preisempfehlung zu stehen hat? Muss sie direkt neben dem durchgestrichenen Preis stehen oder reicht es auch aus, wenn... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnung: Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
Richtig, dies war ein Fehler unsererseits. Danke Ihnen für den Hinweis.
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de