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Eine solche Klausel bzw. ein derartiger Hinweis des Verkäufers ist nicht wirksam, da das Gesetz im Grundsatz davon ausgeht, dass der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und nicht der Käufer. So haben dies zuletzt auch einige Gerichte entschieden.
Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht. Er muss somit letztlich den Schaden tragen.
Es gibt einen „Gesetzentwuf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ von der Bundesregierung vom 17.3.2011. Darin wird vor allem das bislang rechtlich nicht vollständig geklärte Thema des Wertersatzes im Zusammenhang mit dem Widerruf von Fernabsatzgeschäften und der damit verbundenen Rückgabe von Waren neu geregelt. Der Entwurf behandelt zudem auch weitere Detailfragen, wie etwa der Kostentragung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen.
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass ein neuer § 312e und § 357 Absatz 3 BGB eingeführt wird. Demnach soll ein Verbraucher, wenn er eine Ware im Rahmen seines Widerrufs- oder Rückgaberechts im Fernabsatzgeschäft an den Unternehmer zurückschickt, Wertersatz nur dann leisten müssen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, und des Weiteren nur dann, wenn der Verbraucher zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- und Rückgaberechte ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Der Hintergrund der Regelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.9.2009. Der EuGH hatte die geltende deutsche Gesetzeslage bezüglich des Wertersatzes bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen nach Ausübung des Widerrugsrechts durch den Verbraucher sehr kritisch gesehen, was eine Gesetzesänderung notwendig werden ließ. So galt in Deutschland, dass der Verbraucher im Falle der Rücksendung der Ware nach Ausübung seines Widerrufsrechts unter Umständen Wertersatz für die Verschlechterung der Ware, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, zu leisten hat. Zweck der neuen Regelung ist es, das Risiko der Verschlechterung der Ware gerecht zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu verteilen. Einerseits muss ein Verbraucher die Ware prüfen können, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür zu haben, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Daher sollte er die Ware wie in einem Ladengeschäft prüfen können, denn gerade dieser Unterschied, nämlich dass der Verbraucher die Ware nicht in tatsächlicher Hinsicht wie in einem Ladengeschäft begutachten und sogar in die Hand nehmen und prüfen kann, will das Verbraucherschutzrecht im Fernabsatzhandel durch die Verbraucherschutzvorschriften ausgleichen. Auf der anderen Seite sollen die Unternehmer davor geschützt werden, dass sie von den Verbrauchern bereits intensiv genutzte und oft mit sichtbaren Gebrauchsspuren versehene und somit im Wert geminderte Ware zurückerhalten. Denn dies steht oftmals einem nochmaligen Verkauf der Ware entgegen und führt somit letztlich zu einem Schaden beim Unternehmer.
Die Gesetzesänderung schafft insoweit einen Interessenausgleich, indem sie die Kosten bzw. die Wertminderung, die mit einem übermäßigen Prüfen der Ware einhergeht, dem Verbraucher auferlegt.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Artaud
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen
Kommentar von Anonym
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Kommentar von ein Widerrufer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Lyssia
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen
Kommentar von Peter Kemper
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen
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