Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010; Az.: 9 U 1283/09) hatte über die Frage zu befinden, ob es für eine vertragliche Vereinbarung der 40-€-Klausel gemäß § 357 II 3 BGB ausreicht, dass die Klausel nur Erwähnung in der Widerrufsbelehrung selbst findet. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung des OLG Hamburg an, dass für eine vertragliche Vereinbarung eine gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung verlangte. Sowohl im Fall des OLG Koblenz, als auch in der Entscheidung des OLG Hamburg war die Widerrufsbelehrung in den AGB eingebettet.

Die maßgebliche Vorschrift des § 357 II 3 BGB (40€-Klausel) lautet:

„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d I 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“

In den Entscheidungsgründen argumentierte das Gericht, dass die bloße Belehrung über das Widerrufsrecht keine vertragliche Vereinbarung darstellt, da der Gesetzgeber zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (als vertragliche Vereinbarungen) auf der einen Seite und den gesetzlichen Informationspflichten auf der anderen Seite unterscheidet. Hiernach könne nach Ansicht des Gerichts nur dann eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, wenn die 40€-Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung vereinbart wird.

Das OLG Koblenz ist nun schon das zweite höherinstanzliche Gericht (neben dem OLG Hamburg), dass neben einer Vielzahl unterinstanzlicher Rechtsprechung, eine gesonderte vertragliche Vereinbarung der 40€-Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung verlangt, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten ist oder nicht. Aufgrund dieser aktuellen Rechtsentwicklung ist den Händlern dringend die Verwendung von AGB mit einer gesonderten 40€-Klausel anzuraten, sofern der Händler von der 40€-Klausel Gebrauch machen möchte. Als nächstes höherinstanzliche Gericht wird sich das OLG Hamm Ende des Monats mit derselben Problematik auseinander setzen, wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens informieren.

Der Volltext dieser Entscheidung ist veröffentlicht in MIR 2010, Dok. 046, abrufbar unter:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2145

Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt

18.03.2010, 12:25 Uhr

Kommentar von Jörg Faustmann zum Beitrag OLG Koblenz: 40€-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung genügt nicht für eine vertragliche Vereinbarung

Sehr geehrte Kollegen, mit Urteil vom 10.12.2009 hat bereits das OLG Stuttgart (2 U 51/09) entsprechend entschieden, laut eines Hinweises bei Trusted Shops das OLG Hamm (Urteil v. 2.3.2010, 4 U... » Weiterlesen

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18.03.2010, 12:25 Uhr

Kommentar von Jörg Faustmann zum Beitrag OLG Koblenz: 40€-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung genügt nicht für eine vertragliche Vereinbarung

Sehr geehrte Kollegen, mit Urteil vom 10.12.2009 hat bereits das OLG Stuttgart (2 U 51/09) entsprechend entschieden, laut eines Hinweises bei Trusted Shops das OLG Hamm (Urteil v. 2.3.2010, 4 U... » Weiterlesen

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