Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Hierzu heißt es in Artikel 6 II der Health-Claims-Verordnung:
Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.
Anmerkung: vgl. hierzu auch OLG München GRUR-RR 2006, 139; OLG Schleswig MD 2009, 340).
Das KG Berlin (Beschluss vom 9.12.2005, 5 U 325/03) führte in dem Zusammenhang aus:
Dabei hat derjenige, der mit gesundheitsbezogenen Wirkungen eines Produkts wirbt, darzulegen und zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen wissenschaftlich belegt sind (BGH GRUR 2002, 182; OLG Zweibrücken, v. Beschluss vom 16.3.2010, 4 U 146/09).
Von einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um eine gefestigte als herrschend anzusehende Auffassung in der Fachwelt handelt, die breite Anerkennung gefunden hat (KG, Beschluss vom 9.12.2005, 5 U 325/03).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die getätigten Wirkaussagen unumstritten sein müssen. Da der Verbraucher gesundheitsbezogenen Aussagen aber in der Regel eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt, sind strenge Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung zu stellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung trifft den Werbenden. Der Wirksamkeitsnachweis kann durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind; nicht erforderlich ist, dass die Wirksamkeit in der Fachwelt allgemein anerkannt und unumstritten ist. Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung setzt auch nicht notwendig voraus, dass die beworbene Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden ist; sie kann sich vielmehr schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (vgl. BGH, GRUR, 2009, 75, 78 [24] - Priorin, BGH, GRUR 2010, 359, 361 [17ff] – Vorbeugen mit Coffein!, KG, Urteil vom 15. März 2010 - 24 U 164/08).
Das OLG Frankfurt stellt in diesem Zusammenhang fest (OLG Frankfurt 6 U 241/04v. 12.1.2006):
Zur Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung geeignet ist eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit vorab definierten, der Fragestellung angemessenen Endpunkten und einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurde.
Grundsatz: Gemäß Artikel 8 der Verordnung dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn
Die im Anhang der Verordnung aufgeführte Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben ist zwingend bei nährwertbezogenen Angaben zu beachten. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der Liste aufgeführten nährwertbezogenen Angabe angesehen wird, gelten die in dieser Aufstellung angegebenen Verwendungsbedingungen.
Anschauliches Beispiel der IHK Schleswig-Holstein:
Sie möchten ein neues Produkt auf den Markt bringen und damit werben, dass es im Gegensatz zu gängigen Sorten deutlich weniger Fett beinhaltet.
Zunächst müssten Sie anhand des einschlägigen Nährwertprofils überprüfen, ob Sie überhaupt eine
solche freiwillige und positive Aussage über das Lebensmittel treffen dürfen (Stichwort: »gutes« Lebensmittel). Wenn das Nährwertprofil eingehalten ist, könnten Sie vielleicht Ihr Produkt mit der Angabe »fettarm« versehen.
Aus dem Anhang der Health-Claims-Verordnung ergeben sich dann die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angabe: »FETTARM: Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch)«
Nehmen wir an, Ihr Produkt ist ein »festes Lebensmittel«, dann dürfte also ein Wert von 3 g Fett/100 g
nicht überschritten werden. Ist diese Grenze überschritten, dürften Sie dieses Produkt also nicht »fettarm« nennen.
Allerdings könnten Sie vielleicht mit »reduzierter Fett-Anteil« werben.
Im Anhang der Health-Claims-Verordnung finden Sie auch diese allgemeine Regel:
»REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil: Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht [...]«
Wenn Ihr Produkt gegenüber dem herkömmlichen Produkt 30 % weniger Fett hat, dürfen Sie die Nährwertangabe: »reduzierter Fett-Anteil« verwenden oder eben »Leicht«, was – wie sich ebenfalls aus dem Anhang der Verordnung ergibt – dieselben Voraussetzungen hat.
» Weitere aktuelle Artikel zum Thema "Health-Claims Verordnung
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
1 Kommentar
Kommentar von Joachim
zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ
Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de