Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.09.2010, 17:24 Uhr
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Frage Nr. 18:  Dürfen Online-Händler beim Verkauf von Büchern Gutscheine ausgeben?

Nein, zumindest dann nicht, wenn es sich hierbei um versteckte Preisnachlässe handelt – was etwa für den Fall anzunehmen wäre, dass der Online-Händler den Gegenwert des Gutscheins bei einem späteren Kauf wieder verrechnet. So entschied bereits das OLG Frankfurt durch Urteil vom 20.07.2004 (Az. 11 U (Kart) 15/04), dass ein unzulässiger Preisnachlass nicht nur gewährt wird, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen könne bereits einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen. (Im konkreten Fall ging es um den Anbieter Amazon, dem die Gewährung eines „Startgutscheins“ im Wert von 5 € untersagt wurde).

Möglich wäre jedoch, wenn der Online-Händler Gutscheine ausgibt, die gegen Waren unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (maximal 2 % des Buchpreises, s.o.) eingetauscht werden könnten.

Kein Problem stellt es auch dar, wenn der Online-Händler einem Kunden einen Geschenkgutschein verkauft, den ein Dritter dann gegen entsprechende Gutschrift einlösen kann. Grund: Es kommt nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht darauf an, wer den gebundenen Ladenpreis zu bezahlen hat.

Frage 19: Der Online-Kauf von Büchern mit den berühmten „5-Euro-Gutscheinen“: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?

Die Preisbindung in § 3 BuchPrG schreibt vor, dass neue Bücher im Sinne von § 2 I BuchPrG, nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden dürfen, demzufolge sind Preisnachlässe unzulässig. Diese Vorschrift scheint bei Verwendung von Gutscheinen tangiert zu werden, da der Käufer bei Einsatz des Gutscheins nicht mehr den vollen (festgelegten) Buchkaufpreis zahlt.

Beim Einsatz von Gutscheinen zum Kauf von Büchern ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Unproblematisch sind die sog. Geschenkgutscheine, die der Kunde beim betreffenden Unternehmer zum Nennbetrag des gezahlten Geldes ersteht, damit ein Dritter unter Einsatz des Geschenkgutscheins ein Buch beim gutscheinaustellenden Unternehmen kaufen kann. Unzulässig ist es allerdings, wenn das gutscheinaustellende Unternehmen gegen Zahlung einer bestimmten Summe, einen Gutschein mit einem höheren Nennbetrag, als es dem gezahlten Nennbetrag entspricht, ausstellen würde. Hierin ist ein unzulässiger Rabatt zu sehen, der gegen § 3 BuchPrG verstößt.
  • Gibt ein Buchhändler selbst Gutscheine aus, bei dem der Gutschein mit dem Kaufpreis des Buches verrechnet werden, so ist dies als unzulässiger Barnachlass zu werten, § 3 BuchPrG. So wurde dem Online-Handelsriesen Amazon in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart) 15/04) untersagt, „5-Euro-Aktionsgutscheine“ an Neukunden zu gewähren. Das Gericht argumentierte, dass es keinen Unterschied darstelle, ob der Händler dem Käufer einen niedrigeren als dem gebundenen Preis berechnet oder vom gebundenen Festpreis einen Gutscheinbetrag abzieht, den der Händler vorher an den Käufer ausgegeben hat.
  • Etwas verzwickter ist die Sachlage, wenn ein Dritter den Kaufpreis teilweise trägt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der gebundene Buchpreis an den Händler gezahlt werden muss, enthält allerdings keine Aussage dazu, wer den Kaufpreis zu tragen hat. Konkret tritt eine Schwierigkeit dann auf, wenn ein Dritter (z.B. ein Online-Bezahlsystem) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die bloße Registrierung auf der Unternehmensseite einen Gutschein auslobt. Für den Gutscheinempfänger stellt sich die Einlösung eines solchen Gutscheins als reiner Nachlass aus den gebundnen Buchpreis dar. Zudem wird einem Außenstehenden nicht ersichtlich, wie die 5 Euro Kaufpreisübernahme finanziert werden. In Betracht kommt, dass der Dritte (z.B. des Online-Bezahlsystem) den Gutscheinbetrag an den Händler bezahlt, es kann aber auch sein, dass der Buchhändler selbst die Differenz ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln finanziert. Ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG liegt auf jeden Fall vor, wenn der Buchhändler vom Gutscheingeber nicht „sofort“ nach Einreichung des Gutscheins den tatsächlichen Nennbetrag pro eingelöstem Gutschein ausgezahlt erhält (BGH NJW 2003, 2525f.). Ein Verstoß liegt zudem vor, wenn die Forderungen des Händlers aus den Gutscheinen mit einer Gegenforderung für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf Verpackungen durch den Hersteller verrechnet werden, ohne dass der Wert der Gegenleistung schlüssig dargelegt werden kann (Franzen/Wallenfels/Russ, § 3 Rn.24 BuchPrG).
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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Fehler

27.01.2010, 20:15 Uhr

Kommentar von Buchhändler zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen

Ohne Titel

15.01.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen

Nicht preisgebundene Neubücher

13.11.2008, 11:54 Uhr

Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen

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