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Antwort: Tatsächlich ist es zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die Angaben zur Umsatzsteuer verweist. Gerade aber hier ist das Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besonderer Beachtung zu schenken. Bei dem jeweiligen Sternchen muss dem Verbraucher auf dem erstem Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Bei den Versandkosten gilt übrigens nichts anderes. Es reicht aus, wenn das Sternchen deutlich auf die unten auf der Seite angegebenen Versandkosten verweist.
Antwort: Nein, meint das OLG Köln 6. Zivilsenat (06.08.2004, Az. 6 U 93/04) und weist auf die Rechtsprechung des BGH (GRUR 03, 889, 890 - "Internet-Reservierungssystem") hin. Danach reicht es aus, wenn im Internethandel die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Das ist nicht auf die Angabe der Endpreise beschränkt, sondern gilt auch für die gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 PAngV erforderliche Angabe der Versandkosten.
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