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Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Herkunftsangabe besteht derzeit noch nicht.
Nein, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1b GPSP reicht die Angabe des Herstellernamens etwa auf der Verpackung oder der Ware aus. Dort muss sie aber wiederum zwingend erfolgen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Patricia
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."
Kommentar von Philip
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen
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