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Wenn Sie nicht rechtzeitig die neue Widerrufsbelehrung verwenden, so sind Sie abmahngefährdet, denn Sie verstoßen dann gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Daher ist dringend eine schnelle Anpassung an die neue Rechtslage geboten.
Der Gesetzgeber hat damals keine Übergangfristen vorgesehen. Seit den 11.6.2010 gilt das neue Recht vollumfänglich.
Sie können Ihre Konkurrenten abmahnen. Da diese gegen geltendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, können Sie als Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts nach dem UWG (=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) von ihnen verlangen, dass Sie dies zukünftig unterlassen.
Alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die ein Verkäufer noch unter dem bis zum 11.6.2010 geltenden Verbraucherschutzrecht abgegeben hat, können ein hohes Rechtsrisiko in sich bergen. Der Hintergrund hierzu ist, dass im Einzelfall ein rechtliches Spannungsfeld entstehen kann, da die Gesetzesänderung nicht automatisch zur Anpassung der in der Vergangenheit abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen führt. Wenn Sie sich nun im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet haben, etwas zu unterlassen, was sie wegen der Gesetzesänderung nun aber von Gesetzes wegen (neuerdings) tun müssen, so befinden Sie sich in einem Dilemma: halten Sie sich an das neue Gesetz, verstoßen Sie gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung; halten Sie sich an Ihre alte Erklärung, so verstoßen Sie gegen das neue Gesetz. Die Lösung: Sie müssen Ihre alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die wegen der Gesetzesänderung nun nicht mehr gültig bleiben können, gegenüber dem Erklärungsgegner mit Hinweis auf die Gesetzesänderung kündigen.
Wegen dieser Frage gab es längere Zeit und gibt es zum Teil bis heute Rechtsunsicherheit. Im Frühjahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig entschieden, dass die Hinsendekosten, also die Versandkosten für die Hinsendung der bestellten Ware zum Verbraucher, im Falle des Widerrufs des Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden dürfen. Vielmehr muss diese der Verkäufer tragen.
Grundsätzlich ist der Verkäufer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer eine kostenlose Rücksendung ermöglichen oder diesem durch die Rücksendung entstandene Kosten ersetzen muss.
Allerdings sieht das Gesetz für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vor, dass Verkäufer und Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vereinbaren können, dass der Käufer die Rücksendekosten tragen soll. Dies ist dann möglich, wenn entweder der Wert der Ware, die zurückgesendet wird, 40 Euro unterschreitet oder – unabhängig vom Wert der zurückgesendeten Ware – der Käufer die Ware noch nicht bezahlt hat und auch noch keine Anzahlung vorgenommen hat.
Zuletzt gab es Rechtsprechung dazu, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit diese Abwälzung der Kosten auf die Käufer tatsächlich „vertraglich“ erfolgt, wie es das Gesetz vorsieht. Dies kann zwar in den AGB des Verkäufers geregelt sein, doch muss aus der Art der Darstellung in den AGB und der Art der Formulierung für den Käufer klar sein, dass er nicht schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, die Rücksendekosten zu tragen, sondern dass dies nun erst in den AGB mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart wird.
Hinsichtlich der Regelung wegen der Rücksendekosten wird es wohl noch im Jahr 2011 eine Gesetzesänderung geben. Was der aktuelle Gesetzesentwurf hierzu vorsieht, wird am Ende der FAQs beantwortet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Artaud
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen
Kommentar von Anonym
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Kommentar von ein Widerrufer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen
Kommentar von Lyssia
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen
Kommentar von Peter Kemper
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen
Kommentar von angelika bayer
zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen
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