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AGB-Klauseln, die Mängelansprüche des Vertragspartners beschränken, müssen wirksam formuliert werden. Sind sie es nicht, gelten die gesetzlichen Regelungen und damit keinerlei Beschränkung.
In B2B-AGB muss daher die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der Käufer seinerseits als Verkäufer auftreten kann und die Ware an einen Verbraucher weiterverkauft. In diesem Fall gelten die Ansprüche gemäß § 478 BGB, die gemäß § 478 IV BGB in AGB und sogar in Individualverträgen kaum zu modifizieren sind.
Da in B2B-AGB nicht auszuschließen ist, dass eine Ware von dem Käufer an einen Verbraucher weiterverkauft wird, sollten B2B-AGB die Ansprüche aus § 478 BGB daher stets unberührt lassen.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, Frau Sandra Huber, erstellt.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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1 Kommentar
Kommentar von MA
zum Beitrag Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses
unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt: "Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen. Für... » Weiterlesen
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