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Antwort: Der BGH hat in einer neueren Entscheidung die Händler in die Pflicht genommen und verlangt von diesen auch bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten die Angabe von Versandkosten (ungeachtet der technischen Möglichkeit). Die IT-Recht Kanzlei setzt sich hier ausführlich mit der Thematik "Versandkostenangabe in Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten" auseinander.
Zudem ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass derzeit Händler abgemahnt werden, die ihre Produkte bei der Produktsuchmaschine Google einstellen, ohne dass auf den ersten Blick erkennbar wäre, dass die Umsatzsteuer im Produkt enthalten ist. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich abgemahnt werden kann, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die die Google-Produktsuchmaschine nutzen, vor dem "Namen" (bzw. Shop-Namen) den folgenden Hinweis anzubringen: "inkl. Mwst., zzgl. Versand"
Anleitung:
1. Loggen Sie sich bei Google ein unter http://www.google.de/merchants.
2. Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein.
3. Klicken Sie auf den Button "Google Merchant Center".
4. Klicken Sie links auf den Button "Einstellungen" und dann auf den Button "Allgemein anwählen".
5. Fügen Sie sodann im oberen Feld vor ihrem Shopnamen den Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" hinzu.
6. Bitte speichern.
Nach ein paar Stunden sollten Ihre Produkte mit dem Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" versehen sein.
Antwort zu eBay: Hier eine von Ebay mitgeteilte Anleitung, wie man die Übermittlung seiner Ebay-Angebote an die Google-Produktsuche unterbinden kann:
1. „Mein Ebay” anklicken
2. „Mitgliedskonto“ anklicken
3. „Marketing Tools” anklicken
4. „RSS-Feeds Ihrer Angebote:“ auf „Verwalten“ klicken
5. „Suchmaschinen und Vergleichs-Websites“: Bei „Keine Datei zur Verfügung stellen.“ Einen Punkt setzen
6. „Übernehmen“ anklicken.
Antwort zu Yatego: Dies ist einstellbar unter "Sortiment" --> "Anbindungen" -> "Google deaktivieren"
Antwort: Dieses Problem wird in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei behandelt.
Antwort: Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden.
Antwort: Weil derzeit für Händler, die über Amazon Waren verkaufen, keine Möglichkeit besteht, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis "inkl. Mwst." darzustellen. Eine Unverschämtheit, dass Amazon hier nicht endlich einmal tätig wird und Amazon-Händler ein solches Abmahnrisiko aussetzt!
Antwort: Nein, dies ist nicht erforderlich. Gemäß § 2 I S. 2 PAngV kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter übersteigt, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter.
Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .
Antwort: Gemäß § 9 Preisangabenverordnung sind bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten, keine Grundpreisangaben erforderlich.
Antwort: Nein, bei einem bloßen Stückverkauf müssen keine Grundpreise angegeben werden.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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5 Kommentare
Kommentar von Paulchen Panther
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Kleingewerbetreibende werden mal wieder gar nicht in der Darstellung berücksichtigt. Sie stellen kein + Mrw-Str. dazu.
Kommentar von Susanne Weber
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Hallo, wenn ich Tee in 100 Gramm Packungen gewerblich über Ebay verkaufe, muß ich dann auch den Grundpreis angeben? Der Käufer gibt in dem Fall nur die Stückzahl ein, wenn er kauft. Lg.
Kommentar von Schmitz
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Reicht die Angabe: "Sie erhalten mit der Ware eine Rechnung ohne ausgewiesen Mehrwertsteuer, da für Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 USTG (Kleinunternehmerbesteuerung) gilt, und somit keine... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Gibt es hierzu eine Antwort oder ist die Frage nicht fragenswert? Denn zur Lösung all unserer Probleme mit den Grundpreisen z. T. noch mit Varianten wäre doch: immer ein Set anzubieten, in dem immer... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ
Hallo Herr Keller, was ist in folgendem Fall zu tun: Verkauft wird ein Reinigungsset bestehend aus einem flüssigen Reiniger 500ml, einer Bürste, einem Pinsel und ein Microfasertuch. Gesamtpreis... » Weiterlesen
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