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Es gibt im Wesentlichen zwei Formen der mangelhaften Beratung des IT-Beschaffers, nämlich die schlichte (teilweise) Nichtberatung sowie die Falschberatung.
Wichtig ist, sich in diesem Zusammenhang zunächst einmal zu vergegenwärtigen, dass grundsätzlich dem IT-Anbieter der Hard- oder Software gegenüber dem IT-Beschaffer keine generelle vorvertragliche Beratungspflicht trifft. Dementsprechend ist der IT-Anbieter auch prinzipiell nicht dafür verantwortlich, dass ein Hard- oder auch Softwareprodukt, welches sich der IT-Beschaffer selber ausgesucht hat, auch für dessen spezielle Vorstellungen geeignet ist. Etwas anderes gilt jedoch natürlich immer dann, wenn es um eine Aufklärungspflicht des IT-Anbieters zu Umständen geht, die den Vertragszweck gefährden oder gar vereiteln können und dies der Verkäufer auch erkennen konnte.
Beispiel: Erfährt der Verkäufer, dass der Käufer Besitzer eines „Macintosh” ist und empfiehlt er ihm ein inkompatibles Textverarbeitungsprogramm, würde dies einen klassischen Beratungsfehler darstellen und den Käufer gegebenenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Das Gesetz bestimmt im Kaufvertragsrecht, dass nach § 434 I 1 BGB eine Sache dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Demnach liegt ein Sachmangel immer dann vor, wenn die tatsächliche von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Es bestimmt sich also immer nach der konkreten Vereinbarung der Vertragsparteien, wie die Sache beschaffen sein soll, damit vertragsgemäße Erfüllung seitens des IT-Anbieters vorliegt. Hält der IT-Anbieter also nicht was er verspricht, stellt dies wiederum einen Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB dar, welcher den IT-Beschaffer dazu berechtigt Mängelhaftungsansprüche geltend zu machen (s.o.).
Am Rande sei noch bemerkt, dass sich der IT-Beschaffer nach neuer Rechtslage im Kaufvertragsrecht auch auf öffentliche Äußerungen des IT-Anbieters sowie des Herstellers und seiner Gehilfen verlassen darf (vgl. § 434 I 3 BGB) wobei man unter dem Begriffspaar „öffentliche Äußerung” eine Äußerung versteht, die auch durch unbeteiligte Dritte wahrnehmbar und an einen nicht von vornherein bestimmbaren Personenkreis gerichtet ist. Zweck dieser Regelung ist übrigens, auf diese Weise den Verkäufer an die (zusätzl.) Eigenschaften zu binden, die er, sein Lieferant oder ein Gehilfe öffentlich der verkauften Sache zugeordnet hat. Der Käufer, der die Anpreisung ernst nehmen darf, kann die bestimmte Eigenschaft auch erwarten, wobei insoweit auf einen Durchschnittsverkäufer abzustellen ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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