Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Entscheidend ist, dass Online-Händler sicherstellen, dass ihre Produktbeschreibungen so gestaltet sind, dass die jeweilige Rohstoffgehaltsangabe für einen Durchschnittsverbraucher leicht lesbar ist und ein einheitliches Schriftbild aufweist, vgl. § 9 TextilKG. Dem Verbraucher muss die Rohstoffgehaltsangabe (ohne umständliches Scrollen) direkt ins Auge springen (vgl. Lange/Quednau, S. 123).
In dem Zusammenhang ist auch ein relativ aktueller Beschluss des LG Landau (v. 18.07.2005, Az. HK. O 29/05) zu beachten:
Die Rohstoffangabe muß nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. § 9 Abs. 2 TextilkennzG gibt ergänzende Regelungen bei Hinzufügung anderer Angaben, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein muß. Zudem bleiben die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts unberührt.
D
ie Gesamtheit der Regelung zeigt, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind, sondern dass die Unterrichtung dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen muß. So ist es bei den Team-Sets aber nicht. Auf diesen Seiten ist die erforderliche Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet. Diese Entdeckung erfolgt mehr oder weniger zufällig, wenn man über “Details” die Zusammenstellung der Einzelteile erhält und dann auf eine Darstellung eines Einzelteils klickt. Auch wenn ein solches Team-Set möglicherweise aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe besteht, so muß doch sichergestellt sein, dass der Kunde auch bei der Beschreibung des Sets die erforderliche Information erhält oder zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo er sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann. Daran fehlt es hier.
Demnach wäre es wettbewerbswidrig, Textilerzeugnisse ohne Kennzeichnung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich ist, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hat).
Mögliche Lösungen:
1. Alternative: Die Kennzeichnung der Textilerzeugnisse erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten – ohne Ausnahme.
2. Alternative: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden Textilerzeugnisse angeboten - ohne Rohstoffgehaltsangabe. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.
Hinweis für eBay-Verkäufer: Die eBay-Plattform räumt Händlern von Bekleidungsstücken die Möglichkeit ein, in einem vorgegebenen Fenster im oberen Teil der eBay-Artikelbeschreibung auf die Rohstoffgehaltsangaben hinzuweisen. Dies allein genügt jedoch noch nicht den Anforderungen des TextilKG. Hinzuweisen ist unbedingt auch auf die Gewichtsanteile der jeweiligen Textilfasern (z. B. 10 % Seide). Auf die Gewichtsanteile sollte daher gesondert (und auffällig) in der eBay-Artikelbeschreibung hingewiesen werden.
Die Textilkennzeichnung hat beim Versandhandel für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen.
Nein, zumindest derzeit noch nicht.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
2 Kommentare
Kommentar von Patricia
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."
Kommentar von Philip
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de