Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 11.12.2009, 08:23 Uhr
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Frage: Was haben Online-Händler bei der Darstellung von Rohstoffgehaltsangaben im Internet zu beachten?

1. Informationen müssen deutlich lesbar erfolgen

Entscheidend ist, dass Online-Händler sicherstellen, dass ihre Produktbeschreibungen so gestaltet sind, dass die jeweilige  Rohstoffgehaltsangabe für einen Durchschnittsverbraucher leicht lesbar ist und ein einheitliches Schriftbild aufweist, vgl. § 9 TextilKG. Dem Verbraucher muss die Rohstoffgehaltsangabe (ohne umständliches Scrollen) direkt ins Auge springen (vgl. Lange/Quednau, S. 123).

In dem Zusammenhang ist auch ein relativ aktueller Beschluss des LG Landau (v. 18.07.2005, Az. HK. O 29/05) zu beachten:

Die Rohstoffangabe muß nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. § 9 Abs. 2 TextilkennzG gibt ergänzende Regelungen bei Hinzufügung anderer Angaben, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein muß. Zudem bleiben die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts unberührt.

Die Gesamtheit der Regelung zeigt, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind, sondern dass die Unterrichtung dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen muß. So ist es bei den Team-Sets aber nicht. Auf diesen Seiten ist die erforderliche Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet. Diese Entdeckung erfolgt mehr oder weniger zufällig, wenn man über “Details” die Zusammenstellung der Einzelteile erhält und dann auf eine Darstellung eines Einzelteils klickt. Auch wenn ein solches Team-Set möglicherweise aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe besteht, so muß doch sichergestellt sein, dass der Kunde auch bei der Beschreibung des Sets die erforderliche Information erhält oder zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo er sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann. Daran fehlt es hier.

Demnach wäre es wettbewerbswidrig, Textilerzeugnisse ohne Kennzeichnung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich ist, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen.  Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hat).

Mögliche Lösungen:

1. Alternative: Die Kennzeichnung der Textilerzeugnisse erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten – ohne Ausnahme.

2. Alternative: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden Textilerzeugnisse angeboten - ohne Rohstoffgehaltsangabe. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

Hinweis für eBay-Verkäufer: Die eBay-Plattform räumt Händlern von Bekleidungsstücken die Möglichkeit ein, in einem vorgegebenen Fenster im oberen Teil der eBay-Artikelbeschreibung auf die Rohstoffgehaltsangaben hinzuweisen. Dies allein genügt jedoch  noch nicht den Anforderungen des TextilKG. Hinzuweisen ist unbedingt auch auf die Gewichtsanteile der jeweiligen Textilfasern (z. B. 10 % Seide). Auf die Gewichtsanteile sollte daher gesondert (und auffällig) in der eBay-Artikelbeschreibung hingewiesen werden.

2. Sprache

Die Textilkennzeichnung hat beim Versandhandel für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen.

Frage: Ist die Pflegekennzeichnung von Textilien gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, zumindest derzeit noch nicht.

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

neue Regelung zu Herkunftsangabe

08.06.2010, 10:32 Uhr

Kommentar von Patricia zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."

Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten

11.05.2010, 22:06 Uhr

Kommentar von Philip zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen

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