Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 02.09.2010, 21:32 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Impressum".

Frage: Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?

Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03), dass es nicht ausreicht,  wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt  wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.

Frage: Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?

Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG). Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.

Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.

Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.

Frage: Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?

Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist.

Frage: Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?

Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten,  faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.

Frage: Vier einfache Tipps zur Gestaltung bzw. Platzierung des Impressums?

  1. Jedes Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies ist am ehesten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist.
  2. Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erst durch ein (wie auch immer geartetes Scrollen) der Website sichtbar wird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leicht erkennbar i.S.d. § 5 TMG.
  3. Die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 5 TMG sollten am besten unter der Bezeichnung „Impressum” oder auch „Anbieterkennzeichnung” aufgeführt werden.
  4. Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar.
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Leser-Kommentare

13 Kommentare

Verfremdung der E-Mail-Adresse

05.12.2011, 14:32 Uhr

Kommentar von Michael zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

Vielen Dank erstmal für den Artikel "FAQ und Rechtsprechungsübersicht". In Ihrer Auflistung ist leider ein Thema nicht behandelt worden. Nämlich, ob es zulässig ist, eine E-Mail-Adresse aufgrund von... » Weiterlesen

Impressumspflicht bei Fantasy/Hobby Seite?

14.07.2011, 14:04 Uhr

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20.05.2011, 18:08 Uhr

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Inhalt Impressum

07.04.2011, 20:13 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

@Weltio: Nein, es ist leider nicht ausreichend, das Impressum in einer Bilddatei darzustellen. Es ist auch nicht ausreichend, in einem Impressum ausschließlich eine E-Mail zu nennen und eine... » Weiterlesen

Inhalt Impressum

07.04.2011, 20:08 Uhr

Kommentar von weltio zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

Ist es ausreichend ausschließlich eine Email und eine Eingabemaske als Impressum zu führen?

Impressum in Bilddatei

07.04.2011, 20:06 Uhr

Kommentar von weltio zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

Ist es legitim, das Impressum in einer Bilddatei mitzuteilen? Ist es legitim, wenn die Bilddatei noch andere Elemente enthält und in Folge dessen größer wird? Ist es also möglich die Anzeige des... » Weiterlesen

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