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Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03), dass es nicht ausreicht, wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.
Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG). Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.
Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.
Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.
Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.
Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist.
Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten, faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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13 Kommentare
Kommentar von Michael
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Vielen Dank erstmal für den Artikel "FAQ und Rechtsprechungsübersicht". In Ihrer Auflistung ist leider ein Thema nicht behandelt worden. Nämlich, ob es zulässig ist, eine E-Mail-Adresse aufgrund von... » Weiterlesen
Kommentar von Sonja N.
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Hallo, wir unterhalten eine reine nicht-kommerzielle, aber dauerhafte Website über einen amerikanischen Anbieter. Die Seite ist an ein textbasiertes Online-Rollenspiel angelehnt und dient rein der... » Weiterlesen
Kommentar von Eddy
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Auf unserer Dorfwebsite kann künftig jeder Verein eigenverantwortlich in seinem Bereich Inhalte publizieren. Die Website wird offiziell nicht von der Gemeinde/Dorf betrieben sondern nur durch die... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
@Weltio: Nein, es ist leider nicht ausreichend, das Impressum in einer Bilddatei darzustellen. Es ist auch nicht ausreichend, in einem Impressum ausschließlich eine E-Mail zu nennen und eine... » Weiterlesen
Kommentar von weltio
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Ist es ausreichend ausschließlich eine Email und eine Eingabemaske als Impressum zu führen?
Kommentar von weltio
zum Beitrag Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Ist es legitim, das Impressum in einer Bilddatei mitzuteilen? Ist es legitim, wenn die Bilddatei noch andere Elemente enthält und in Folge dessen größer wird? Ist es also möglich die Anzeige des... » Weiterlesen
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