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Antwort: Nein, das Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom (24.02.2005, Az. U 72/04), dass bei Bildschirmangeboten die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben sind. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht.
Begründung des OLG Hamburgs im Einzelnen:
„Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von § 1 Abs. 6 PAngV einerseits und § 4 PAngV andererseits. Zwar verlangt § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV lediglich, dass auch die zusätzlichen Angaben dem Angebot oder der Werbung (nur) eindeutig zuzuordnen sein müssen. Es entspricht hingegen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze des § 4 Abs. 4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs. 6 PAngV aber jedenfalls entsprechend herangezogen werden können (Senat MD 05, 49). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 4 PAngV u.U. sogar direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit erfasst dabei sowohl das „Wie” als auch das „Wo” der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden (Senat CR 05, 128 , 129). Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Preisangaben auf der Seite shop.mm.de nicht gerecht.
Jedenfalls ein allgemeiner Hinweis „Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten” auf der Bildschirmseite, der - wie im vorliegenden Fall - am Bildschirmrand alle Angebote dieser Seite betrifft, ist unzureichend und deshalb ungeeignet, den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV zu entsprechen. Bei der Umsatzsteuer (und sonstigen Preisbestandteilen) handelt es sich um Bestandteile des Endpreises i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die nach dem Verständnis des Senats als preisbildende Kostenfaktoren an dem Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit aus § 1 Abs. 6 PAngV teilhaben („Die Angaben nach dieser Verordnung...”) und diesem entsprechen müssen. Dies gilt nicht nur für den hieraus gebildeten Endpreis, sondern gleichermaßen für den auf sie gerichteten Hinweis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV auf die Einbeziehung dieser Preisfaktoren. Deshalb müssen auch die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten Warenangebots fehlt.”
Antwort: Nein, in diesem Zusammenhang führte das OLG Hamburg (Urteil vom 12.08.2004, Az. 5 U 187/03) aus, dass diese Hinweise allenfalls vermuten lassen, dass sich darin die geforderten Angaben finden könnten, aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein „sprechender Link” sind diese Seitentitel nicht. Sie sind auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet bzw. es wird nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten hingewiesen. Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als – anders als bei Printmedien - Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer „hindurchklickt”. Das OLH Hamburg meinte, dass dies dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt sei. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz „quam prepaid vertrag” befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen „sprechenden Link” handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde (Az. 5 W 48/03).
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