Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.09.2010, 17:24 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Bücher, eBooks".

Frage Nr. 12: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG unterliegen kombinierte Produkte aus Büchern oder anderen dem BuchPrG unterfallenden Produkten und anderen Waren zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um das der Preisbindung unterliegende Produkt handelt. Bsp.: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).

Frage Nr. 13: Darf ich als gewerbs-/ bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?

Grundsätzlich darf der Anbieter dem Letztabnehmer preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplar) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln. Der Anbieter darf im Falle einer Koppelung jedoch die preisungebundenen Bücher nicht unter dem eigenen Anschaffungspreis anbieten, dies würde einen unzulässigen Preisnachlass auf die preisgebundenen Bücher darstellen.

Frage 14: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?

Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, somit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich ist. Jedoch spricht einen die Tatsache, dass ein Buch auf einem Flohmarkt erworben wurde, nicht davon frei, dass es sich möglicherweise doch um Ware handelt, die der Buchpreisbindung unterliegt. So gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer eigentlich noch preisgebundenen Ware auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solch einen Händler und verkauft die Ware dann als gebrauchte weiter, so läuft man Gefahr, gegen das BuchPrG zu verstoßen, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für die Waren besteht.

Frage Nr. 15: Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt?

Ja, solange es sich um Waren von geringem Wert oder Waren handelt, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen (bis zu 2 % des Buchpreises), vgl. § 7 IV, Nr. 1 BuchPrG. Achtung: Es geht hierbei ausschließlich um Sachprämien, nicht um Preisnachlässe! Auch ist nicht der Einkaufspreis der Sachzugabe maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Wert die Zugabe aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hat (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 132).

Natürlich dürfen auch Geschenkverpackungen von Büchern unberechnet bleiben.

Frage Nr. 16:  Dürfen Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?

Ja, es ist generell zulässig, preisgebundene Bücher versandkostenfrei zu verschicken, vgl. § 7 IV Nr. 3 BuchPrG.

Frage Nr. 17:  Sind Bonusprogramme beim Verkauf von Büchern möglich?

Dies ist eine Frage des Einzelfalls wobei an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden muss, dass derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der dem Endabnehmer Geldvorteile gewährt.

Zulässig:

  • Laut OLG Frankfurt ist es möglich, Bonuspunkte beim Verkauf preisgebundener Bücher auszugeben, sofern diese beim Erreichen einer bestimmten Punktzahl nur für nicht der Preisbindung unterliegende vorbestimmte Prämien (z.B. Musik-CDs) eingelöst werden können (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68). Wichtig: Auch hierbei darf die „Schwelle der Geringwertigkeit (also 2 % des Buchpreises, s.o.) nicht überschritten werden (vgl. OLG Frankfurt ,Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004).
  • Denkbar wäre auch die Einlösung von Bonuspunkten, die der Kunde durch Geschäfte mit Dritten erworben hat, sofern der Dritte dem Buchhändler den Gegenwert der ausgegebenen Bonuspunkte auch tatsächlich sofort erstattet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 201/04, Urteil vom 20.10.2005).

Unzulässig:

  • Sog. Bonusmeilen beim Kauf preisgebundener Bücher bei solchen Kunden anzurechnen, die diese Bonusmeilen bei dem Händler im Zusammenhang mit dem Kauf von preisgebundenen Büchern erworben haben (OLG Frankfurt (Az. 11 U 2/04, Urteil vom 20.07.2004) – hier wäre etwa das „miles & more“ – System zu nennen.
  • Die Ausgabe von Bonuspunkten, die vom Kunden wie ein Zahlungsmittel beim Kauf anderer Waren eingesetzt werden können, also der Verrechnung dienen (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 68).
  • Payback-Systeme, die es dem Kunden ermöglichen, Bonus-Punkte in Geld umzutauschen.
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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Fehler

27.01.2010, 20:15 Uhr

Kommentar von Buchhändler zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

(Ein „Vollsortimenter“ ist ein Buchhändler, über den nicht jedes beliebige Buch bestellt werden kann.) Das ist genau falschherum formuliert. Ein häufiges Problemfeld, das in der FAQ fehlt, sind... » Weiterlesen

Ohne Titel

15.01.2010, 13:56 Uhr

Kommentar von anonym zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Wie verhält es sich bei einem Verkauf von Büchern von Helgoland aus? Dort gelten 0% Umsatzsteuer. Muß bei einem gebundenen Buchpreis von z. B. 9,95 EUR genau dieser berechnet werden oder kann bzw.... » Weiterlesen

Nicht preisgebundene Neubücher

13.11.2008, 11:54 Uhr

Kommentar von Bitte betrachten Sie meine Nachricht als ergänzenden Hinweis, eine Veröffentlichung als Kommentar is zum Beitrag Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – FAQ der IT-Recht Kanzlei

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Für den Laien kann er aufgrund des Fehlens einiger zum Thema gehörender Informationen jedoch etwas irreführend sein (insofern, dass z.B. ein Buchverkäufer... » Weiterlesen

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