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Der EVB-IT Systemvertrag ist für die Erstellung von komplexen IT-Systemen entworfen worden. Er findet nur dann Anwendung, wenn der Schwerpunkt der Leistungspflicht des Auftragnehmers (also des System-Erstellers) im Werkvertragsrecht liegt. Ist lediglich die Aufstellung von PCs sowie die Aufspielung von Standardsoftware gefordert, so stellt dies keinen derartig komplexen Sachverhalt dar.
Da der EVB-IT Systemvertrag einheitlich dem Werkvertragsrecht unterliegt, muss, um die Anwendung des EVB-IT Systemvertrags zu begründen, der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen in der Erstellung eines IT-Systems ggf. einschließlich der Realisierung von Individualprodukten -, der Integration und Zusammenfügung von Einzelleistungen, der Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie in der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems liegen.
Um die Anwendung des EVB-IT Systemvertrages zu begründen, sollten diese Anpassungsleistungen i.d.R. einen Wert von 16 % der Gesamtleistungen überschreiten. Unabhängig von dem Wert der Anpassungsleistungen findet der EVB-IT Systemvertrag aber auch Anwendung, wenn die Anpassungsleistungen so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich bei den Anpassungen um die Erstellung zahlreicher Individualprogrammierungen handelt.
Bei einer solchen Fallgestaltung überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird (so OLG Köln ebenda).
Werden nur PCs aufgestellt und finden wenige Anpassungsleistungen statt und liegt der Wert der Anpassungsleistungen unter 16,6 % des Auftragswertes, soll der EVB-IT Systemvertrag nicht Vertragsgrundlage werden. Hier wird in Zukunft der EVB-IT Lieferungsvertrag Anwendung finden. Bis dahin muss der Beschaffer weiterhin entweder den EVB-IT Kaufvertrag, oder - wie die KBST empfiehlt -, den BVB-Kaufvertrag bzw. den BVB-Überlassungsvertrag Typ II wählen. Die IT-Recht Kanzlei hält letzteres Vorgehen für unpraktikabel, wenn der Beschaffer lediglich einige werkvertragliche Zusatzleistungen wünscht. Das EVB-IT Kaufvertragsformular, mit dem sowohl Hardware als auch Software beschafft werden kann, sieht bei näherem Hinsehen bereits die Möglichkeit vor, nicht dem Kaufrecht zuzuordnende Leistungen zu vereinbaren. So können die Aufstellung der Hardware, die Installation der Standardsoftware, die Entsorgung von Althardware, Hotline, ja bereits Systemwartungsleitungen vereinbart werden.
Sollen also Nebenleistungen vereinbart werden, die nicht dem Kaufrecht unterliegen, können diese auch unter „Sonstige Vereinbarung“ im Überlassungsvertrag festgelegt werden. Diese Leistungen können Installations- oder Anpassungsleistungen sein. Wesentlich ist dabei, dass sie im Vergleich mit der Hauptleistung als Nebenleistung zu qualifizieren sind und nicht den Schwerpunkt des Vertrages darstellen. Der Auftraggeber sollte in diesem Falle entscheiden, ob er die Nebenleistungen dienstvertraglich oder werkvertraglich regeln will. Bei der Dienstleistung hat er lediglich die Leistung und die Vergütung aufzuführen. Wollen die Parteien eine Werkleistung vereinbaren, muss eine Leistungsbeschreibung vorliegen, die festlegt, nach welchen Kriterien die Abnahme dieser Leistung erfolgt.
Da die Anpassungs- oder Installationsleistungen nicht die Hauptleistungen darstellen, ändern sie den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht. Wird die Nebenleistung mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Unter Montage ist der Aufbau, Anschluss und der Einbau der Sache zu verstehen (z.B. Einbau einer Küche oder eines Schrankes).
Unter Montage kann aber auch die Implementierung einer Software in eine vorgegebene Systemumgebung angesehen werden (solange diese Leistung eine Nebenleistung ist). Dies bedeutet, dass der Auftraggeber für den Fall, dass die Installation oder Herbeiführung der Funktionsfähigkeit durch den Auftragnehmer vereinbart wird, er inzwischen nach dem neuen Schuldrecht bereits durch das Gesetz ausreichend geschützt ist. Der Auftragnehmer kann nicht mehr zwischen der verkauften Sache selbst und der Nebenleistung differenzieren. Durch eine fehlerhafte Montage wird das Standardprodukt mangelhaft. Im Falle einer mangelhaften Montage stehen dem Auftraggeber alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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