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Nein, zwar mit dem „R im Kreis” darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Marke bereits vorgenommen wurde. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelungen, die den Markeninhaber verpflichten würden, dieses Zeichen zu nutzen. Übrigens: Die Benutzung des Symbols ® ist tatsächlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung möglich. Nutzt man das Zeichen dennoch schon zu einem früheren Stadium der Markenanmeldung, kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, nämlich
Entschließt man sich für die direkte Anmeldung beim HABM, so erfolgt diese durch einen vom Harmonisierungsamt zur Verfügung gestellten amtlichen Vordruck. Zwar ist die Verwendung dieses offiziellen Anmeldeformulars nicht zwingend vorgegeben, wird jedoch empfohlen. Dieses Antragsformular kann im Wege des e-filings (elektronische Anmeldung) eingereicht werden. Natürlich ist es auch möglich, das Antragsformular persönlich (Öffnungszeiten (8.30 Uhr --> 13.30 Uhr, 15.00 Uhr --> 17.00 Uhr) beim HAB einzureichen oder dieses auf den Versandweg bzw. via Fax (+34 965 131 344) zu übermitteln.
Anmerkung: Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in sämtlichen der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden (sog. „erste Sprache”). Es ist jedoch zu beachten, dass darüber hinaus auch eine „zweite Sprache” angegeben werden muss, die wiederum aus einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) zu wählen ist. Die zweite Sprache kann für die Widerspruchs- und Löschungsverfahren verwendet werden.
Nur rechtsfähige Personen können Inhaber von Gemeinschaftsmarken sein, also etwa alle natürlichen Personen und rechtsfähige juristische Personen (auch des öffentlich Rechts). Nicht erforderlich ist, dass
Erforderlich wiederum ist aber, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke
Der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Amt (bzw. bei den nationalen Markenämtern) eingegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anmeldung
Außerdem ist die Anmeldegebühr sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren innerhalb der Frist von einem Monat nach Eingang der Anmeldung beim HABM oder einem nationalen Amt beim HABM zu zahlen.
Hinweis: Wenn eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, wird der Anmeldetag insgesamt zurückgewiesen oder auf ein späteres Datum als den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt. Der Anmelder erhält in der Regel eine Aufforderung, den noch fehlenden Bedingungen innerhalb einer 2-monatigen Frist nachzukommen. Erfüllt der Anmelder dies, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die letzte Bedingung erfüllt worden ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
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1 Kommentar
Kommentar von Kurlbaum
zum Beitrag Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank für die Erläuterungen. Ich höre immer wieder, dass man sich auch seine Domain als Marke schützen lassen sollte. Wenn man eine generische Domain hat, soll... » Weiterlesen
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