Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit GS-Zeichen" veröffentlicht.

Frage: Ist die Gültigkeit der GS-Bescheinigung zeitlich befristet?

Ja, gemäß § 21 II S. 2 ProdSG ist dieZuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Neu (gegenüber dem abgelösten GPSG) ist die Möglichkeit, die GS-Zeichen-Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies sei laut Gesetzesbegründung sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränke, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen.

Frage: Welche Pflichten legt das Gesetz dem Hersteller auf?

Dies ist in § 22 ProdSG geregelt:

1. Übereinstimmung mit Baumuster

Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.

2. Hersteller muss Zuerkennungsverfahren durchlaufen haben

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

3. Richtige Gestaltung des GS-Zeichens

Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage des ProdSG zu beachten. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung des damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins ProdSG ergibt sich nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die  Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch diese Maßnahme soll letztlich dazu dienen, das GS- Zeichen nachhaltig zu stärken.

4. Keine Verwechslungsgefahr mit GS-Zeichen

Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

Prüfpflicht des Einführers

Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er*zuvor geprüft* hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens eingedämmt werden.

"Einführer" ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt (§ 2 Nr. 8 ProdSG),

Frage: Wie kann der Händler sichergehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen zu Recht trägt?

Um sicher zu gehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen tatsächlich zu Recht trägt, können Händler sich eine kopierfähige Ausfertigung des GS-Zertifikats vom Anbieter des gekennzeichneten Produkts schicken lassen.

Folgende Angaben sollte das Zertifikat mindestens enthalten:

  • seine Nummer,
  • sein Ausgabedatum,
  • den Zertifikatsinhaber,
  • die Fertigungsstätte,
  • Angaben, um das Erzeugnis zweifelsfrei identifizieren zu können sowie
  • die Bezeichnung der ausstellenden GS-Prüfstelle (Quelle: IHK Rostock )

Frage: Welche GS-Prüfstellen gibt es?

Auf der Website der Bundesanstalt und Arbeitsmedizing erfolgt die Bekanntmachung der GS-Prüfstellen nach § 23 (4) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Diese von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstellen erlauben und überwachen die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß Abschnitt 5 (§§ 21-23) ProdSG.

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Soziale Netzwerke

Leser-Kommentare

2 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Verzeichnis "legaler" GS-Zeichen

19.07.2011, 14:21 Uhr

Kommentar von TÜV SÜD Incident Mangement zum Beitrag Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

Hilfe beim Überprüfen von Produkten hinsichtlich der rechtmäßigen Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen bieten die jeweiligen Zertifizierstellen mit ihren Online Datenbanken (z.B. hier:... » Weiterlesen

Wie erkennt der Kunde, daß das Produkt mit Recht das GS-Zeichen trägt?

13.05.2011, 10:57 Uhr

Kommentar von Wolfgang Lorenz zum Beitrag Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

Leider vergißt man auch hier den Endverbraucher. Viele Produkte, gerade aus dem Ausland (China etc.) führen zu Unrecht das GS-Zeichen. Mir ist bis heute noch nicht klar, an was man erkennen... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei

Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.

TÜV Sued

TÜV-SÜD Prüfsiegel

Die IT-Recht Kanzlei ist eine enge Kooperation mit dem TÜV Süd eingegangen. Exklusiv bietet der TÜV SÜD für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Rabatt von zehn Prozent auf den Festpreis der Erst-Zertifizierung im Rahmen des "TÜV-s@fer-shoping" für Online-Shops an.

EHI Geprüfter Online-Shop

Gütesiegel des EHI Retail Institute

Die IT-Recht Kanzlei ist offizieller Partner des EHI Retail Institute, dem Anbieter des renommierten Gütesielgels "EHI Geprüfter Online-Shop“ für Online-Shops. Das EHI Retail Institute bietet unseren Mandanten exklusiv das Gütesiegel zu einem Rabatt von 50 % an.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de