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Ja, denn der PKW-Händler haftet für das Tun des Internetdienstleisters, da dieser als sein „Beauftragter“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.
Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hierzu:
Der Begriff des "Bauftragten ist weit auszulegen, denn der Inhaber eines Unternehmens, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Drittem verstecken können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rdnr. 2.33 f. mit zahlr. Nachw.). Deshalb können auch selbständige Unternehmen „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein, denn ausreichend ist eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens insoweit, als die beanstandete Handlung auch dem Inhaber des Unternehmens zugute kommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten in dem Bereich eingeräumt ist oder hätte eingeräumt werden müssen und können.
Das ist anzunehmen, wenn Unternehmensfunktionen aus dem Unternehmen ausgelagert und anderen Unternehmen übertragen werden, wozu auch die Werbung gehört (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.44; BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag ). Es ist deshalb anerkannt, dass auch (selbständige) Werbeagenturen im Verhältnis zum beauftragenden Unternehmer „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein können (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I - und BGH GRUR 1994, 219, 200 - Warnhinweis ). Nichts anderes kann für die Internetwerbung gelten(...)."
Das OLG Stuttgart nahm kürzlich zu dieser Frage Stellung (Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08):
Ein nicht nur unerheblicher Verstoß liegt vor, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Marktteilnehmers wesentlich zu beeinflussen. Nicht spürbar ist hingegen eine Beeinflussung, wenn ein angemessen gut informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsmarktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst .
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Verstoß vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers die Konsumenten veranlasst werden sollen, vor jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die Kaufentscheidung einzubeziehen, was nur erreicht werden kann, wenn die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 85; Goldmann, WRP 2007, 38, 41).
Geht es also bei der Pkw-EnVKV weniger um die Verhinderung von Irreführung, sondern um die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, dass nämlich der Verbraucher von vornherein beim Betrachten von Werbung unter Umweltschutzgesichtspunkten entscheiden können soll, ob er sich mit dem beworbenen Fahrzeug(Modell) überhaupt näher befasst, und wird ihm diese Möglichkeit durch das Unterlassen von Pflichtangaben genommen, so folgt daraus, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat nach Abschluss der Ressortabstimmung am 12.08.2010 seinen Entwurf zur Änderung der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) an die Bundesländer und die Verbände versandt. Die Anhörungen der Bundesländer und Verbände sind für Ende August/Anfang September geplant.
Die Novellierung der Pkw-EnVKV sieht vor, dass im Verkaufsraum anzubringende Hinweisschilder und Aushänge künftig neben der Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen auch Angaben zum Stromverbrauch jedes zum Verkauf stehenden Neuwagens enthalten. Das Hinweisschild wird erstmals eine farbige Energieeffizienzskala enthalten, die dem Verbraucher in übersichtlicher und optisch gut wahrnehmbarer Form differenzierte Angaben zur Energieeffizienz liefert.
Die Energieeffizienzklasse wird dabei auf der Grundlage der CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Fahrzeugmasse ermittelt. Auf diese Weise werden die Verbrauchsunterschiede zwischen hochmotorisierten Fahrzeugen einer- und kleineren Fahrzeugen andererseits deutlicher sichtbar gemacht.
Verbesserungspotentiale können so in allen Fahrzeugklassen dargestellt und Anreize zur energetischen Optimierung auf alle Fahrzeugsegmente erstreckt werden. Eine Differenzierung der Klasseneinteilung ermöglicht dem Verbraucher zudem, Fahrzeuge aus dem spezifischen Spektrum zu vergleichen, das ihn interessiert.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Dieter
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Ich sehe mich als angemessen gut informiert und als angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmarktteilnehmer. Wenn unser Gesetzgeber schon wieder neue Überlegegungen über die Bildung von... » Weiterlesen
Kommentar von Markus
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Wie Herr Karl Schmitt schon zutreffend festgestellt und darauf hingewiesen hat, stellt die Plattform "mobile.de" (nur als Beispiel genannt) gerade nicht die PKW-EnVKV dar! Vielleicht sollten Sie als... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Ja, denn bei den Internetangeboten in „mobile.de“ handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial i. S. v. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. Gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2... » Weiterlesen
Kommentar von Karl Schmitt
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Gilt die PKW-EnVKV denn auch für Portale wie etwa "mobile.de"? Laut Ihrer Beschreibung müssten doch auch hier - aufgrund der Bewerbung - CO2-Emissions-Werte, Kraftstoffverbrauch etc angegeben werden.... » Weiterlesen
Kommentar von Hirsch
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Wäre es nicht sinnvoll die Links anzupassen. Also hierhin http://bundesrecht.juris.de/envkg_2002/__1.html statt auf die EnVKV http://bundesrecht.juris.de/envkv/__1.html
Kommentar von Oliver
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Mir leuchtet nicht ein wie realitätsfremd alle Hersteller von PKW die Verbrauchsangaben machen dürfen. Speziell auf Autobahnen kann kaum mit 90 km/h gefahren werden, da sonst auf 2 Spurigen... » Weiterlesen
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