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Der ärztliche Beruf wird nicht leichter – vor allem dann, wenn die Patienten auch noch selbst „angelockt“ werden müssen. Wenn Sie jedoch die oben zusammengestellten Informationen und vor allem unsere Handlungsanleitung beherzigen, sind Sie zumindest juristisch auf der sicheren Seite.
Für viele interessante Einzelthemen aus dem Komplex „ärztliches Werberecht“ werden wir im weiteren Verlauf dieser Serie noch weiter Handlungsanweisungen sowie aktuelle Fallbeispiele und Urteile zusammenstellen.
Sollten Sie über eine eigene Online-Präsenz nachdenken, so gilt zu beachten, dass allein in der rechtssicheren Gestaltung einer „normalen“ kommerziellen Homepage schon dutzende Stolpersteine versteckt sind – und vor allem, dass Konkurrenten und Verbraucherschützer beständig darauf lauern, Verstöße mit einer anwaltlichen Abmahnung zu ahnden. Denken Sie bei solchen Unternehmungen daran, dass auch ein Jurist gelegentlich zum Konsiliar taugt.
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Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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1 Kommentar
Kommentar von Bernd Kostka
zum Beitrag Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG
Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich. In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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