Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG

von RA Felix Barth und Chris Engel , 06.07.2009, 09:08 Uhr
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Fazit

Der ärztliche Beruf wird nicht leichter – vor allem dann, wenn die Patienten auch noch selbst „angelockt“ werden müssen. Wenn Sie jedoch die oben zusammengestellten Informationen und vor allem unsere Handlungsanleitung beherzigen, sind Sie zumindest juristisch auf der sicheren Seite.

Für viele interessante Einzelthemen aus dem Komplex „ärztliches Werberecht“ werden wir im weiteren Verlauf dieser Serie noch weiter Handlungsanweisungen sowie aktuelle Fallbeispiele und Urteile zusammenstellen.

Sollten Sie über eine eigene Online-Präsenz nachdenken, so gilt zu beachten, dass allein in der rechtssicheren Gestaltung einer „normalen“ kommerziellen Homepage schon dutzende Stolpersteine versteckt sind – und vor allem, dass Konkurrenten und Verbraucherschützer beständig darauf lauern, Verstöße mit einer anwaltlichen Abmahnung zu ahnden. Denken Sie bei solchen Unternehmungen daran, dass auch ein Jurist gelegentlich zum Konsiliar taugt.

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„Gimmicks“
Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Wer sind Fachkreise...?

31.07.2009, 07:36 Uhr

Kommentar von Bernd Kostka zum Beitrag Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG

Meine Frage bezieht sich zwar konkret auf Heilpraktiker, aber das Heilmittelwerbegesetz gilt ja für alle gleich. In dem Artikel steht mehrfach die Gleichsetzung "Außerhalb der Fachkreise (d.h. vor... » Weiterlesen

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