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Es bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die technischen Gegebenheiten des M-Commerce den vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz nur in beschränktem Umfang zulassen. Richtig überzeugen vermag keine der gegenwärtig denkbaren und oben aufgezeigten Lösungen. Entweder sind diese bereits aus rechtlicher Sicht fragwürdig oder sie scheitern an der nur sehr begrenzten Praktikabilität. So ist der Mobil-Dienste-Anbieter naturgemäß an einer schlanken und einfachen Lösung interessiert. Solche Lösungen gehen jedoch schnell mit „Defiziten”, wie bspw. bei der Kenntnisnahme von AGB, einher.
Gleich welche rechtliche Regelung de lege ferenda geschaffen wird, wird es bei einem Zielkonflikt zwischen Verbraucherschutzinteresssen und dem im Rahmen des M-Commerce technisch Möglichen bleiben. Es bleibt letztendlich dem Gesetzgeber überlassen, ob er (ähnlich wie beim E-Commerce geschehen) den M-Commerce auf eine wirksame rechtliche Grundlage stellen möchte, oder ihn lediglich auf Massengeschäfte mit geringem wirtschaftlichen Risiko beschränken will. Auf jeden Fall muss auch im M-Commerce der Grundsatz Gültigkeit behalten, dass Rechtsgeschäfte, die für den Verbraucher große finanzielle Risiken darstellen, besonders strengen Formvorschriften zu unterwerfen sind. So darf daran erinnert werden, dass z.B. Grundstücksgeschäfte im Interesse der Rechtssicherheit und des Verbrauchers sehr rigide Formvorschriften zu befolgen haben. Bis jetzt ist jedenfalls daher auch noch niemand auf die Idee gekommen, seine Wohnung per Handy zu verkaufen.
Vgl. zum Diskussionsstand auch Hoeren, Informationspflichten im Internet, 2004 S. 2469; Münker, Kästner, UWG im Überblick, 2004 S. 1695.
Palandt§ 312 c Rn.12
Palandt, § 312 e Rn. 11.
Vgl. dazu auch Thamm/Pilger: AGB-Gesetz S.
Eine formularmäßige Erklärung reicht eben nicht aus.
Palandt, § 305 Rn. 37.
BGH ZIP 2002, S. 1730
Pierson / Seiler: Internet-Recht im Unternehmen, S. 307
Vgl. entsprechende Ausführungen bei Kessel, Informationspflichten, 2004, S. 520.
Ranke, MMR 2002, 509, 510.
Pauly, S. 137.
Grapetin, in: Bräutigam/Leopold, Online Handel, 2003, Kap. B 2, Rn. 46f.
„Wireless Apllication Protocol” bzw. „General Packet Radio Service”; hiermit können bestimmte Internetseiten auf ein Mobiltelefon übertragen werden.
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