EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 04.08.2010, 15:20 Uhr
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Drittes Thema: Kennzeichnung von elektrischen Haushaltswaschmaschinen

Frage: Wie sind elektrische Haushaltswaschmaschinen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:


Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten /Gerätetyp

Leistungsdaten:


-->  Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).


--> Energieverbrauch: z.B. 1,02 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm "Baumwolle 60°C". Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Gerätes ab.


--> Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Waschwirkungsklasse Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °"
A P > 1,03
B 1,03 > P > 1,00
C 1,00 > P > 0,97
D 0,97 > P > 0,94
E 0,94 > P > 0,91
F 0,91 > P > 0,88
G 0,88 > P


--> Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Schleuderwirkungsgrad Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“
A D < 45%
B 5 % 4 D 5 54 %
C 54 % 4 D 5 63 %
D 63 % 4 D 5 72 %
E 72 % 4 D 5 81 %
F 81 % 4 D 5 90 %
G 90 % 4 D

Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.


--> Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C"

--> Füllmenge / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C"


--> Wasserverbrauch: z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in l pro Standardprogramm "Baumwolle 60°C"


--> Dauer: z.B. 2 Stunden
Dauer des Standardprogramms „Baumwolle 60°C“


--> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom: z.B. 190 kWh
200 Standardprogrammzyklen bei "Baumwolle 60°C"


--> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser: z.B. 9400 Liter
200 Standardprogrammzyklen bei "Baumwolle 60°C"


--> Geräuschemissionen Waschen / Schleudern [dB(A) re 1 pW]:
z.B. xx dB / xx dB
Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C", ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates
Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG.

Frage: Darf eine Waschmaschine mit folgender Aussage beworben werden:„Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A?

Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.

Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.

Frage: Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden:  „Energie-Effizienzklasse A Plus”

Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus”  würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.

Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):

Die Angabe "A Plus" erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe "A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.”

Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.

Frage:  Ist es wettbewerbswidrig, nur die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, nicht aber Skala der Schleuderwirkungsklassen von A bis G?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.

Frage: Ist das Weglassen der Skalenangabe nicht doch nur eine Bagatelle?

Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) ist jedenfalls nicht dieser Ansicht:

(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Wie muss die Kennzeichnung im Detail aussehen?

23.01.2012, 15:34 Uhr

Kommentar von Rico Neitzel zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Im aktuellen Geschehen sind wir nun über folgender Frage gespalten: Wie genau soll diese Kennzeichnung auf einer... » Weiterlesen

Haushaltsgeräte

31.01.2010, 10:25 Uhr

Kommentar von Garry Wilhelmy zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 14.09.2010)

Oh Gott, oh Gott! Bei dieser Flut an Kennzeichnungsvorschriften lässt man wohl besser die Finger vom Haushaltsgeräte-Verkauf. Das muss man ja regelrecht studieren. Ganz zu schweige von dem... » Weiterlesen

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