Vortrag über die Notwendigkeit eines effektiven IT-Lizenzmanagements

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 27.01.2007
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Abschnitt B: Handel mit Gebrauchtlizenzen

1. Frontbericht

Seit Anfang dieses Jahres findet ein regelrechter Krieg hinsichtlich der Frage statt, ob der Handel mit Gebrauchtsoftware rechtmäßig ist. Die Interessenpositionen der Kontrahenten sind dabei beide nachvollziehbar:

  • Auf der einen Seite steht der Softwareerwerber und Rechtenutzer, der eine Software gekauft hat, die er nicht mehr benötigt oder der über mehr Lizenzen verfügt, als z. B. nach einer Betriebsumstellung erforderlich sind. Er wird daran interessiert sein, die Software wie einen Gebrauchtwagen zu verwerten. Dies führte zu der Geschäftsidee, z. B. der Firma Usedsoft, nicht mehr benötigte Softwarelizenzen aufzukaufen und günstig weiter zu vermarkten. Primäre Zielgruppe sind dabei Lizenzinhaber, die die Software anderweitig bereits besitzen und ihre Nutungsrechte erweitern wollen. Wenn ein Kunde etwa von UsedSoft bereits über Nutzungsrechte für 100 Arbeitsplätze einer bestimmten Software verfügt, aber Rechte für 150 Arbeitsplätze benötigt, bietet ihm UsedSoft den Erwerb weiterer Nutzungsrechte für 50 Arbeitsplätze gegen entsprechende Vergütung an.
  • Auf der anderen Seite stehen die Interessen der Urheber und Inhaber von Vertriebsrechten an Software, wie beispielsweise Oracle. Oracle findet das ganze Geschäftsmodell von usedSoft schlicht unerhört und argumentiert unter anderem betriebswirtschaftlich: Betriebswirtschaftliches Argument: Das Vergütungsinteresse von Oracle bez. abgespaltener Lizenzen wird angesichts der degressiven Gebührenstruktur durch used-soft verletzt. (Beispiel: Wenn ich eine Streifenkarte kaufe mit 20 Streifen für den öffentlichen Nahverkehr, bekomme ich ja jede Fahrt günstiger, als wenn ich 20 Einzeltickets kaufen würde. Mir wird also ein Mengenrabatt eingeräumt, der von den öffentlichen Verkehrsbetrieben wegen der Vorkasse und der Menge kalkuliert ist. Usedsoft konterkariert nun dieses Geschäftsmodell. Um im Bild zu bleiben: Usedsoft schneidet die Streifenkarte in 20 Teile und verkauft die einzelnen Teile als Fahrkarten für Einzelfahrten) Aus diesem Grund hat die Firma Oracle Anfang Januar 2006 die gerichtliche Entscheidung bezüglich der Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware gesucht und nahm UsedSoft wegen Verletzung von Urheberrechten in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gab Oracle auch Recht: "Der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen in der Form, dass Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenzinhaber erworben und an Dritte weiterveräußert werden, verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers." Oracle feierte nun den vermeintlichen Todesschuss für den gesamten Software-Gebrauchshandel. Nur, die triumphale Oracle-Veranstaltung wurde durch eine freche Pressemitteilung durch Usedsoft gestört. Der Titel dieser Pressemitteilung: "OLG München bestätigt Handel mit Gebrauchtsoftware. Software die per CD verkauft werde, dürfe auch weiter vertrieben werden". Insbesondere viele Unternehmer die beim Handel mit Gebrauchtsoftware beteiligt sind, waren nun verwirrt: „Wer hat Recht“? Oracle ging nun gegen diese Behauptung von UsedSoft erneut gerichtlich vor. Wieder bekam Oracle Recht und das Landgericht München I verbot Usedsoft die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware „grundsätzlich bestätigt“ habe. Reaktion von UsedSoft: Pressemitteilung: „Alberne Wortklaubereien!“

Zitat: „Dass Oracle heute eine einstweilige Verfügung erwirkt hat gegen unsere Aussage, das OLG habe den Handel mit Gebraucht-Software auf CD bestätigt, sind alberne Wortklaubereien!“ Tatsache bleibt, dass das OLG-Urteil lediglich für online übertragene Oracle-Software gilt.“

2. Worum geht es hier beim Schlagabtausch im Einzelnen? Vereinfacht dargestellt:

Oracle möchte nach Möglichkeit den gesamten Gebrauchshandel mit Softwarelizenzen unterbinden (s. wirtschaftliches Argument oben). Oracle-Rechtsargument: Wir sind der Urheber der Oracle-Software, wir dürfen bestimmen, auf welche Art und Weise unsere Software verbreitet wird. Da uns Wiederhändler unser Geschäftsmodell kaputt machen, untersagen wir euch den Handel mit gebrauchten „Softwarelizenzen". Usedsoft-Gegenargument: Es stimmt, dass Software urheberrechtlich geschützt ist. Aber gerade in Deutschland gibt es keinen totalen Schutz. Habt ihr schon einmal etwas von dem sog. Erschöpfungsgrundsatz gehört. Dieser „Erschöpfungsgrundsatz“ besagt, dass sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment erschöpft, in dem er es in Verkehr gebracht hat. Ihr habt euren Kunden Oracle-Software verkauft, damit habt ihr jetzt kein Recht mehr zu bestimmen, ob diese Kunden nun die entsprechenden Lizenzen weiterverkaufen oder auch nicht. Oracle-Argument: Der Erschöpfungsgrundsatz ist uns durchaus bekannt, jedoch findet dieser nur dann Anwendung, wenn ein Vervielfältigungsstück vorliegt, auf dem sich die Software befindet und dieses Verfielfältigungsstück in den Markt mit Zustimmung des Rechteinhabers gelangt ist. Nur in Bezug auf dieses eine Vervielfältigungsstück kann der Urheber eine Weiter-verbreitung - sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung - insoweit nicht mehr verhindern. Das ist aber im Fall der Oracle-Software gar nicht erfüllt. Vielmehr erfolge der Ersterwerb der Oracle-Kunden Kunden in 85 % der Fälle in der Weise, dass die Software über das Internet zum Herunterladen (Download) zur Verfügung gestellt wird. Ein Vervielfältigungsstück gibt es also gar nicht. Usedsoft wiederum: Das Erschöpfungsprinzip muss auch für den Fall Anwendung finden, wenn Software nur über Download veräußert wird. Es könne schlicht keinen Unterschied machen, ob Software über Datenträger oder letztlich einen Download veräußert werde. Würde man bei einer Online-Übertragung die Erschöpfungswirkung verneinen, wäre der Erwerber von online übermittelter Software nicht wirklicher Eigentümer der Software und könne sie nicht weiterverkaufen. Auch habe der Kunde keine Verwendung für die Software mehr, er könne nichts mit ihr anfangen, obwohl er sie doch gekauft habe. Oracle: Lassen wir die Gerichte entscheiden und das Oberlandesgericht München gab Oracle hier recht, da es das Urheberrechtsgesetz genau las. Danach ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Erschöpfungsgrundsatz die Existenz eines körperlichen Datenträgers, auf dem die Software vorliegen muss. Da die Firma Usedsoft aber ausschließlich mit den Nutzungsrechten und nicht mit verkörperten Softwaredatenträgern gehandelt habe, könne hier der Erschöpfungsgrundsatz nicht greifen. UsedSoft: Ha, das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Handel mit „gebrauchter“ Microsoft-Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist. Dies gelte auch für den Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag heraus. Die Unternehmen wissen nun mit absoluter Gewissheit, was eigentlich schon vorher fest stand: Der Kauf von gebrauchter Software ist rechtssicher und risikofrei!“ Oracle: Was kümmern uns die Gerichte aus dem Norden und selbst wenn das Urteil des LG Hamburgs so stimmt. Es ging hier nur um die Frage, ob der Weiterverkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag unter dem Erschöpfungsgrundsatz fällt. Eben nicht behandelt wurde die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch für den Fall gilt, dass Software online bezogen wird – aber das ist doch genau bei uns der Fall!

Fazit: Der Handel mit Second-Hand-Lizenzen bleibt gefährlich. Es bleibt abzuwarten, wie höchstrichterlich entschieden wird. Wie sich aus den Gerichtsprozessen der letzten Zeit entnehmen lässt, sieht die Softwareindustrie nicht tatenlos zu, wenn Gebrauchtlizenzhändler ihre Geschäftsmodelle konterkarieren. Potentielle Erwerber sollten sich genauestens informieren, welche Einschränkung die ursprünglichen Lizenzbestimmungen vorsehen, da das Erschöpfungsprinzip in ausgehandelten Verträgen, also Verträgen, die keine AGB sind, wirksam ausgeschlossen werden kann. Die zunächst preiswert erworbene Programmlizenz kann ansonsten schnell teuer zu stehen kommen. Größte Sicherheit besteht noch, wenn zusätzlich zur elektronischen Überlassung des Programms auch ein Datenträger mit der Software übergeben wird. Hier greift auf jeden Fall der Erschöpfungsgrundsatz.

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