Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 29.09.2008, 21:30 Uhr
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9. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB

Gemäß § 377 HGB gilt für Kaufleute, dass sie ihre Mängelansprüche verlieren, wenn sie Mängel nicht unverzüglich nach Kenntnis rügen. Sie haben darüber hinaus die Pflicht, eine Sache bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Werden diese Pflichten nicht eingehalten und hätte der Kaufmann, den Mangel erkennen und rügen können, verliert er seine Regressansprüche. Der Unternehmerregress wird unterbrochen.

Dies gilt nicht, wenn die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB individualvertraglich  ausgeschlossen wird. Ein Ausschluss des § 377 HGB in AGB ist dagegen wegen § 307 II Nr.1 BGB nicht möglich, da darin eine unangemessene Benachteiligung zu sehen ist.

Beispiel:

Ein Hardware-Händler kauft von einem anderen Unternehmer (Lieferant) 20 Scanner. Dabei vereinbaren sie den Ausschluss der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Nun entdeckt der Hardware-Händler nach 1 Monat Verarbeitungsfehler, die ohne weiteres erkennbar gewesen wären, wenn er die Scanner beim Erhalt auf  Fehler untersucht hätte. Hätten die Parteien keinen Ausschluss des § 377 HGB vereinbart, hätte der Käufer gegen den Verkäufer seine Mängelrechte verloren, da er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Fehler gerügt hat.

§ 377 HGB setzt einen Handelskauf voraus, dass heißt, Verkäufer und Käufer müssen Kaufleute sein (§ 1 II HGB) und das Geschäft zum Betrieb ihres jeweiligen Handelsgewerbes gehören. Ein solcher liegt in der Lieferkette zwischen den Vertragsparteien in der Regel vor. An der kaufmännischen Pflicht, die gelieferte Sache unverzüglich zu untersuchen und Mängel anzuzeigen, auch wenn es Verbrauchsgut ist, ändert sich nichts.

Dabei ist zwischen offenen (§ 377 I HGB) und versteckten (§ 377 II HGB) Mängeln zu unterscheiden. Liegt ein offener Mangel vor, so muss ihn der Käufer unverzüglich nach der Untersuchung der Ware dem Verkäufer anzeigen.

Bei einem versteckten, also trotz ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbarem Mangel, muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel sofort nach Entdeckung mitteilen. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige gem. § 377 IV HGB.

Diese Pflicht des jeweiligen Käufers aus § 377 HGB gilt für den Weg der Sache zum Letztverkäufer (Verkauf an den Verbraucher), nicht jedoch für den Rückgriff, wenn die als mangelhaft zurückgewiesene Sache dem Lieferanten, Vorlieferanten oder Hersteller im Wege des Rückgriffs zurückerstattet wird. Die Anwendung des § 377 HGB ist daher geeignet, die Rückgriffskette zu unterbrechen.

Im oben genannten Fall trifft die Rügepflicht also den Hardware-Händler gegenüber seinem Lieferanten, wenn sie nicht individualvertraglich ausgeschlossen wurde. Unterlässt er die Rüge, führt dies zu einem Verlust seiner eigenen gegenüber dem Lieferanten bestehenden Mängelansprüche gem. § 377 II  HGB. Er  bleibt somit auf der Haftung gegenüber dem Käufer (Verbraucher) sitzen, da er keinen Rückgriff nehmen kann.

10. Verjährung der Rückgriffsansprüche

Gem. § 479 BGB gilt für den Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten ebenfalls die bereits erwähnte Beweislastumkehr ( § 476 BGB) . Die Verjährung seiner Ansprüche gegen seinen Lieferanten unterliegt gem. § 479 II BGB einer Ablaufhemmung, aufgrund derer die Verjährung frühestens erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, und endet spätestens 5 Jahre, nachdem der Verkäufer selbst die Ware durch seinen Lieferanten erhalten hat. Vereinbarungen, die diese Form des Unternehmensregresses ausschließen, sind gem. § 478 IV BGB unwirksam.

Die in § 479 II BGB geregelte Ablaufhemmung ist notwendig, da es vorkommen kann, dass der Verbraucher seine Rechte aus § 437 BGB gegen den Letztverkäufer erst später geltend macht.

Die Regelung des § 479 BGB gilt aber nur im Verhältnis Letztverkäufer, Lieferanten, Vorlieferanten und Hersteller und nur bei neu hergestellten Sachen.

Eine abweichende Vereinbarung der Verjährungsfristen ist grundsätzlich möglich, aber durch § 478 IV BGB eingeschränkt, dass heißt, für eine kürzere Verjährung ist ein gleichwertiger Ausgleich einzuräumen.

Beispiel:
Der Hardware-Händler (Letztverkäufer) kauft bei seinem Lieferanten 20 Drucker und legt diese zunächst 1,5 Jahre in sein Lager bis er sie schließlich an einen Verbraucher weiterverkauft. Nun vergeht ein weiteres Jahr bis der Hardware-Händler von seinem Käufer (Verbraucher) wegen eines Mangels in Anspruch genommen wird. Der Anspruch des Letztverkäufers gegen den Lieferanten wegen des Mangels wäre damit wegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB schon verjährt, wenn der Letztverkäufer vom Verbraucher in Anspruch genommen würde. Würde der Beginn der Verjährungsfrist, die zwischen Hardware-Händler und Lieferant besteht, nicht bis zu dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Letztverkäufers durch den Verbraucher hinausgeschoben werden (Ablaufhemmung), wäre der Händler schutzlos einer Haftung ausgeliefert. Da dieser Schwebezustand (Ablauf der Verjährungsfrist ist zugunsten des Letztverkäufers gehemmt) natürlich nicht unbegrenzt gelten kann, da der Lieferant auch schutzwürdig ist und irgendwann auch ein Ende seiner Haftung in Sicht sein muss, endet diese Ablaufhemmung spätestens nach fünf Jahren, nachdem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat gem. § 479 II 2 BGB.

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

8. Beweislast

26.09.2009, 11:52 Uhr

Kommentar von MA zum Beitrag Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses

unter 8. Beweislast müsste es dich anstatt: "Innerhalb der Lieferkette hat grundsätzlich der jeweilige Verkäufer den mangelfreien Zustand der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs zu beweisen. Für... » Weiterlesen

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