FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

von Daniel Huber, 29.04.2011, 17:18 Uhr
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21.    Welche Produkte werden nicht vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften umfasst?

Das Gesetz nimmt verschiedene Produkte, d.h. Waren und Dienstleistungen, vom Widerrufsrecht aus. Darunter fällt die Lieferung von Waren, die nach Kundenvorgaben extra angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten worden sind.
Auch Waren, die schnell verderben bzw. deren Haltbarkeits-/Verfallsdatum überschritten ist, werden nicht vom Widerrufsrecht erfasst.

Das Gleiche gilt für DVDs, CDs, Blue-Ray-Discs, CD-Roms, Software etc., wenn die entsprechenden Datenträger entsiegelt worden sind.

Im Übrigen gibt es bei der Lieferung von Zeitschriften, Illustrierten und Zeitungen kein Widerrufsrecht, es sei denn die Bestellung erfolgte telefonisch. Dasselbe gilt für Lotterie- und Wett-Dienstleistungen, es sei denn diese erfolgten per Telefon.

Auch bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufsrecht, wobei Ebay und vergleichbare Handelsplattformen im Internet gerade nicht als Versteigerungen in diesem Sinne angesehen werden.

Viele Finanzprodukte sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgenommen, so etwa der Erwerb von Aktien über das Internet.

Schließlich und endlich ist die sog. „Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers per Telefon, Telefax oder Mail erbracht werden“, vom Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft ausgenommen. Hinter dieser komplizierten Formulierung verbergen sich beispielsweise Service-Hotlines, deren Inanspruchnahme Geld kostet u.Ä.

22.    Was hat sich im Widerrufsrecht zum 11.6.2010 geändert?

Die wichtigste Änderung betrifft die Dauer der Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Bislang war es aus technischen bzw. organisatorischen Gründen etwa bei Ebay unerlässlich, dass Unternehmer Verbrauchern eine Widerrufsfrist von einem Monat gewähren mussten, da dies das Gesetz so vorgesehen hatte. Seit dem 11.6.2010 gilt auch dann noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, wenn der Unternehmer erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, wenn diese Belehrung unverzüglich, also spätestens am nächsten Tag, erfolgt.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die sog. Musterwiderrufsbelehrung, die nun nicht mehr eine Rechtsverordnung ist, sondern ein formelles Gesetz, was bedeutet, dass sie nun eine höhere Rechtsgültigkeit aufweist. Schließlich haben sich mit der Gesetzesänderung einige Paragraphenverschiebungen ergeben. So sind Inhalte, die bislang in der BGBInfoV geregelt waren, nun im Einführungsgesetz zum BGB (kurz: EGBGB) enthalten.

23.    Worin bestand bislang das rechtliche Problem mit der sog. Musterwiderrufsbelehrung?

Die Musterwiderrufsbelehrung hatte bislang nur den Rang einer Rechtsverordnung und nicht den (höheren) Rang eines formellen Gesetzes. Denn nicht der demokratisch legitimierte parlamentarische Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat) hatte sie erlassen, sondern ein Ministerium. Da es sich bislang um kein Gesetz handelte, war die Musterwiderrufsbelehrung mit rechtlichen Mitteln angreifbar. Gerichte stellten fest, dass sie den gesetzlichen Anforderungen, so wie sie vor allem das BGB festlegte, nicht entsprach. Dies führte zu einer großen Rechtsunsicherheit, da viele Unternehmer bis dahin darauf vertraut hatten, dass es mit der Musterwiderrufsbelehrung schon seine juristische Richtigkeit habe. Seit dem 11.6.2010 hat die Musterwiderrufsbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes und kann daher nicht mehr von der Rechtsprechung verworfen bzw. als falsch angesehen werden. Das erhöht die Rechtssicherheit für alle Verwender der Musterwiderrufsbelehrung.

24.    Wieso bedeutet die neue Musterwiderrufsbelehrung deutlich mehr Rechtssicherheit?

Im Vergleich zur alten Musterwiderrufsbelehrung bedeutet die neue ein Mehr an Rechtssicherheit. Dies hängt damit zusammen, dass die neue Musterwiderrufsbelehrung nun den Rang eines so genannten formellen Gesetzes hat, d.h. eines Gesetzes, das vom Parlament verabschiedet worden ist. Früher war die Musterwiderrufsbelehrung lediglich eine so genannte Rechtsverordnung, d.h. ein Rechtsakt aus einem Ministerium. Da Rechtsverordnungen von Gerichten verworfen werden können, formelle Gesetze jedoch nicht, bringt die neue Musterwiderrufsbelehrung mehr Rechtssicherheit.

Autor:
Daniel Huber
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

6 Kommentare

Widerruf und Unternehmer

27.01.2012, 11:09 Uhr

Kommentar von Artaud zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als... » Weiterlesen

40 Euro Klausel

02.09.2011, 15:03 Uhr

Kommentar von Anonym zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.

Originalrechnung erforderlich beim Widerruf

01.04.2011, 15:34 Uhr

Kommentar von ein Widerrufer zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der... » Weiterlesen

32. = Risiko der Rücksendung

10.09.2010, 01:13 Uhr

Kommentar von Lyssia zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware... » Weiterlesen

Widerrufsrecht

09.09.2010, 18:42 Uhr

Kommentar von Peter Kemper zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden... » Weiterlesen

widerrufsrecht

09.09.2010, 16:38 Uhr

Kommentar von angelika bayer zum Beitrag FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes... » Weiterlesen

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