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Achtung, ganz wichtig: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
Hinweise:
Der Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.
Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei diesemThema weiter auf dem Laufenden.
Beachten Sie hierzu die Informationen, die die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ hier veröffentlicht hat.
Das Batteriegesetz sieht nur wenige wirklich relevante Neuerungen für Händler vor:
1. Klar ist, dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten zu beachten haben. Mehr Rechtsklarheit hat das Batteriegesetz immerhin bei der Frage geschaffen, wie nun Online-Händler diesen Hinweispflichten konkret nachkommen können.
2. Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien ( § 3 II BattG) sowie die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2 BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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4 Kommentare
Kommentar von U. Hompel
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Wenn im Batteriegesetz vom Erheben von Batteriepfand gesprochen wird ist immer nur vom Endverbraucher die Rede. Wie sieht das denn aus wenn ein Wiederverkäufer ( Autoreparaturwerkstatt)Autobatterien... » Weiterlesen
Kommentar von
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
gehen wir mal davon aus, dass ein Händler ausschließlich Waren verkauft die keine Batterien benötigen, jedoch ein Chipleser mit Batterien, dann vermute ich mal, muss er diese zurücknehmen, sprich die... » Weiterlesen
Kommentar von mb
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Tipp zur Darstellung des Hinweistextes erbeten! Vielen Dank für die ausfühliche Beschreibung. Meinem Verständnis nach sehe ich aber einen Widerspruch in dieser Erleuterung im Vergleich zum... » Weiterlesen
Kommentar von Martin
zum Beitrag Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Was ist mit Altbeständen schadstoffhaltiger Batterien, die nach neume Gesetz nicht mehr verkauft werden dürfen? Oder gebrauchten Nickel-Cadmium-Akkus z.B. von gebrauchten Modellautos?
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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