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Verpackungsverordnung: Große FAQ-Sammlung zur Verpackungsverordnung (Update)

10.11.2017, 10:51 Uhr | Lesezeit: 25 min
Verpackungsverordnung: Große FAQ-Sammlung zur Verpackungsverordnung (Update)

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Gerade in den letzten Monaten haben uns wieder diverse Anfragen zum Thema "Verpackungsverordnung und Lizenzierungspflicht" erreicht. Viele Online-Händler beschäftigen sich aktuell wieder mit der Frage, ob der Anschluss an einen Entsorgungsdienstleister zwingend ist und welche Kosten dies verursacht. Die IT-Recht Kanzlei hat in Kooperation mit ihrem Kooperationspartner, Reclay activate – by Reclay, die wichtigsten und interessantesten Fragen zur Verpackungsverordnung (die 2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst wird) zusammengestellt und beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

I. Definitionen und rechtliche Grundsätze

Frage: Nach welchem Gesetz bin ich zur Rücknahme der von mir in Verkehr gebrachten Verpackungen verpflichtet?

Diese Verpflichtung stammt aus der sog. Verpackungsverordnung (VerpackV), welche in der aktuellen Fassung am 17. Juli 2014 verabschiedet wurde.

Ausgangspunkt der Verpackungsverordnung ist der Grundsatz der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Alle Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringen, müssen für eine flächendeckende Rücknahme aufkommen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV sind Sie daher verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Diese Systeme übernehmen nach Zahlung einer Lizenzierungsgebühr die flächendeckende Rücknahme für sie.

Die Pflicht zur Lizenzierung trifft nur diejenigen Vertreiber und Händler, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen.

Für Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen gibt es keine Beteiligungspflicht an einem dualen System. Sie sind verpflichtet, die Transportverpackungen zurückzunehmen und können sich dafür auch eines Dritten, z. B. eines Rücknahmesystems, bedienen.

Frage: Gilt die Verordnung auch im B2B-Bereich?

Ja, das ist grundsätzlich richtig. Als Verkaufsverpackungen gelten grundsätzlich alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackungsverordnung unterscheidet allerdings zwischen „privatem Endverbraucher“ und „gewerblichem Endverbraucher“. Händler, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, müssen sich zwingend an einem dualen System beteiligen, das die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen sicherstellt. Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die bei einem gewerblichen Endverbraucher anfallen, sind lediglich verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass unter den Begriff „private Endverbraucher“ sowohl Haushaltungen als auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen fallen. Dies sind z. B Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Alle Verpackungen, die dort anfallen, müssen also zwingend bei einem dualen System lizenziert werden.

Frage: Sind Versandkartons, Umschläge etc. auch Verkaufsverpackungen?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung sind Verkaufsverpackungen alle Verpackungen, die als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Das bedeutet, auch mit Ware befüllte Versandkartons, Polsterumschläge oder sonstige Umschläge als Verkaufsverpackungen bei einem dualen System zu beteiligen sind. Werden die Umschläge aber verwendet, um Briefe zu versenden, ist keine Lizenzierung erforderlich.

Frage: Geht es bei der Verpackungsverordnung grundsätzlich um die Verkaufsverpackungen der Ware (Retail) oder um die Umverpackung für den Versand?

Falls Letzteres der Fall ist, wie sieht es dann aus, wenn ein kleinerer Onlinehändler grundsätzlich nur bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen erneut verwendet?

Beispiel: Ein Onlinehändler erhält von seinen Lieferanten Ware und lagert die Verpackungsmaterialien zwischen, diese verwendet er dann für den eigenen Versand an Endverbraucher weiter. Grundsätzlich wurden diese Verpackungen bereits von den Distributoren (Großhändlern) lizenziert. Eine erneute Lizenzierung durch den kleinen Onlinehändler würde demnach eine unnötige Doppelabgabe pro Verpackung bedeuten.

Es ist sowohl die direkte Verpackung der Ware als auch die Versandverpackung, mit der die Ware versandt wird, bei einem dualen System zu beteiligen.

Bzgl. des zweiten Punktes führt die geltende LAGA M37 mit Stand 09/2015 unter Ziff. 2.1 auf S. 10 f. aus:

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen.

Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 eingebracht und sie noch nicht von einem System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.

Das heißt, eine Doppellizenzierung hat nicht zu erfolgen. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf auch nachweisen können, dass eine Lizenzierung tatsächlich erfolgt ist.

Frage: Unter welchen Umständen könnte ein Händler NICHT der Verpackungslizenzierung unterliegen?

Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind. Es ist ratsam, sich dies von den Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen.

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Frage: Was sind duale Systeme?

Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren. Derzeit gibt es zehn duale Systeme, die gemäß den Vorgaben der Verpackungsverordnung flächendeckend, d. h. bundesweit, festgestellt sind. Die dualen Systeme sind in der sog. Gemeinsamen Stelle organisiert.

Frage: Was bedeutet der Begriff „lizenzieren“?

"Lizenzieren" bedeutet Erfüllung einzelner verpackungsrechtlicher Pflichten. Bezogen auf Verkaufsverpackungen ist damit die Beteiligung von Verkaufsverpackungen an einem dualen System gemeint. Für Transportverpackungen wird darunter die Beteiligung an einem Rücknahmesystem verstanden.

Der Begriff „Lizenzieren“ ist historisch zu verstehen. Bis 2008 mussten gebrauchte Verkaufsverpackungen mit einem Recyclingsymbol versehen werden, für das eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, erworben wurde.

Frage: Was sind Transportverpackungen?

Transportverpackungen sind Verpackungen, die entweder den Transport der Waren erleichtern, Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren und/oder aus Gründen der Sicherheit benutzt werden, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV. Da alle aufgezählten Merkmale auch auf Verkaufsverpackungen zutreffen, ist für die Einordnung der Verpackung als Transportverpackung der Ort, an dem diese anfällt, maßgeblich. Eine Transportverpackung fällt beim Vertreiber an (nicht beim Endverbraucher) und wird nicht mit der Ware zusammen an den Endverbraucher abgegeben.

Frage: Was ist ein Endverbraucher?

Der Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 11 der Verpackungsverordnung derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Darunter können sowohl private (Haushalte) als auch gewerbliche Anfallstellen fallen.

Frage: Wie können Verpackungen lizenziert werden?

Zunächst muss der Hersteller bzw. Vertreiber die Materialien seiner Verkaufsverpackungen bestimmen (z. B. Papier, Kunststoff, Aluminium). Da eine Verpackung aus verschiedenen Materialien oder aus Verbundstoffen bestehen kann, ist die Zuordnung nicht immer ganz einfach. Eine Verpackungsanalyse und -verwiegung durch einen Dienstleister oder Sachverständigen kann in solchen Fällen hilfreich sein.

Sind die Verpackungsmaterialien und deren Gewichte bestimmt, wird die jahresmenge je Materialfraktion errechnet. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelgewicht je Material multipliziert mit der geplanten Jahresmenge an Verpackungen (geplante Verkaufsmenge pro Kalenderjahr). Auf Basis dieser Jahresmenge wird ein Angebot bei einem dualen System eingeholt.

Nach Vertragsabschluss übernimmt das duale System die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Der Hersteller bzw. Vertreiber kommt dadurch seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nach. Nach Abschluss eines Jahres stellt das duale System seinem Kunden eine Bestätigung über alle gemeldeten Mengen aus. Diese ist die Grundlage für die sog. Vollständigkeitserklärung.

II. Frei- bzw. Mindestmengen

Frage: Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungslizenzierung?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Diese müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden, unabhängig davon welche Mengen er in Verkehr bringt.

Allerdings: § 10 Abs. 4 der Verpackungsverordnung regelt Freimengen für die Pflicht zur Abgabe der sog. Vollständigkeitserklärung. Nur wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber (Händler) die dort geregelten Mengengrenzen überschreiten, müssen Sie jährlich eine solche Erklärung abgeben. Wenn nicht, können Sie nur im Einzelfall von der Behörde dazu aufgefordert werden.

Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, auch wenn ich weniger als 50 Tonnen Kartonage und Verpackungen pro Jahr in Umlauf bringe?

Grundsätzlich muss sich jeder an einem dualen System beteiligen, der Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt − unabhängig vom entsprechenden Mengenaufkommen.

Die 50 Tonnen-Grenze ist nur für die sog. Vollständigkeitserklärung (VE) relevant: Wer mehr als 50 Tonnen Karton in den Verkehr bringt, muss in jedem Fall jährlich eine solche VE erstellen und bei der örtlichen IHK hinterlegen. Wer darunter bleibt, muss dies grundsätzlich nicht tun, kann aber dazu von der entsprechenden Behörde aufgefordert werden.

Frage: Was wäre, wenn ein Händler Mehrwerkverpackungen (z. B. hochstabile Klappboxen mit ggf. Pfandsystem) nutzt? Reduzieren sich hierdurch nur die Gesamtmengen?

Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Ggf. könnte die Lizenzierungspflicht entfallen.

Frage: Muss jeder eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben?

Nein, nur wer über den in § 10 Abs. 4 Verpackungsverordnung geregelten Freimengen liegt oder von der Behörde dazu aufgefordert worden ist, muss eine solche Vollständigkeitserklärung abgeben.

Eine Vollständigkeitserklärung ist verpflichtend, wenn Sie:

  • mehr als 80.000 Kilogramm Glas und/oder
  • mehr als 50.000 Kilogramm Papier/Pappe/Karton und/oder
  • mehr als 30.000 Kilogramm Leichtverpackungen (Aluminium, Kunststoff, Weißblech und sonstige Verbunde)

im abgelaufenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.

III. Online-Handel

Frage: Sind auch private eBay-Verkäufer von dieser Verpackungsverordnung betroffen?

Nein, da die Verpackungsverordnung grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet.

In § 3 Abs. 9 der Verpackungsverordnung wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“

Allgemein stellt sich bei eBay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich sagen: Private sind von der Verpackungsverordnung nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfall die Gerichte.

Hinweis: Anfang Juli 2008 entschied der Abfallrechtsausschuss der LAGA, dass Versandverpackungen PRIVATER Internetverkäufer keine Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind und somit auch nicht lizenzierungspflichtig bei einem dualen System.

Frage: Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben der Verpackungsverordnung einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?

Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder eBay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist in der Verpackungsverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften einhalten.

Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung. Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Menge an Verpackungsmaterial überschritten haben. Hersteller und Vertreiber, die darunter bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, ebenfalls eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Eine Vollständigkeitserklärung ist verpflichtend, wenn Sie:

  • mehr als 80.000 Kilogramm Glas und/oder
  • mehr als 50.000 Kilogramm Papier/Pappe/Karton und/oder
  • mehr als 30.000 Kilogramm Leichtverpackungen (Aluminium, Kunststoff, Weißblech und sonstige Verbunde)

im abgelaufenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.

Frage: Ich liefere ausschließlich über Amazon FBA Waren an meine Kunden. Die Versandverpackungen werden von Amazon beschafft und mir in Rechnung gestellt. Benötige ich eine Verpackungslizenzierung?

Hier sind auch Sie in der Verantwortung für die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten und sollten mit Amazon klären, ob die Verpackungslizenzierung im Angebot von Amazon enthalten ist oder nicht.

Frage: Ich betreibe einen Online- und eBay-Shop und verschicke am Tag ca. 10 bis 20 Pakete. Ich habe bis heute noch kein Verpackungsmaterial eingekauft. Entweder verwende ich die Umverpackungen meiner Lieferanten wieder, nutze die Originalverpackung des Artikels (diese wird durch Klebeband verklebt) oder zu 80 % gebrauchte Schuhkartons, die ich von einem Schuhcenter bekomme, da dieses die Schuhkartons sonst entsorgen würde. Muss ich hier etwas lizenzieren?

Sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits lizenziert wurden. Auch das Klebeband selbst gilt als Verpackungsmaterial, weshalb es in jedem Fall von Ihnen lizenziert werden muss. Im Zweifelsfall sind Sie in der Nachweispflicht, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurden, daher sollten Sie sich dies durch Ihre Lieferanten bestätigen lassen bzw. diese selbst lizenzieren, um sicher zu gehen. Gerade bei Umverpackungen und gebrauchten Schuhkartons, die im Laden zurückgelassen werden, ist oft fraglich, ob tatsächlich bereits eine Beteiligung bei einem dualen System erfolgt ist.

Frage: Wie verhält es sich, wenn man Dropshipping als Händler nutzt? Die Ware wird ja nicht von einem selber in den Verkehr gebracht, sondern z. B. durch den Großhändler oder Hersteller. Sofern diese bereits Gebühren dafür entrichten, würde hier pro Sendung ja doppelt abkassiert.

Generell gilt: Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der so genannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim sogenannten Dropshipping ist also gemäß Verpackungsverordnung der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand- / Onlinehändler. Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand- / Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.

IV. Bereits lizenzierte Verpackungen/Gebrauchte Verpackungen

Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, wenn ich ausschließlich Versandkartons und Versandtaschen verwende, die vom Hersteller bereits lizenziert sind?

Wenn Sie keine neuen, noch nicht lizenzierten Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, dann müssen Sie diese auch nicht lizenzieren. Allerdings dürfte es schwierig für Sie sein sicherzustellen, dass Sie tatsächlich nur bereits lizenzierte Verpackungen verwenden. Denn Sie müssen berücksichtigen, dass auch Füllmaterial wie Styropor etc. lizenziert sein muss. Da es seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Jahr 2009 keine Pflicht mehr gibt, ein Symbol zur Kennzeichnung der Teilnahme an einem dualen System auf lizenzierten Verpackungen anzubringen, werden Sie entsprechende Verpackungen kaum identifizieren können. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert sind.

Dies gilt auch für Versandverpackungen von der Deutschen Post AG (wie Luftpolsterumschläge und Briefumschläge). Auch hier sollten Sie sich unbedingt über den Stand der Lizenzierung informieren.

Grundsätzlich und zusammenfassend gilt: Alles, was Sie als Händler an den Endkunden schicken (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß lizenziert sein – entweder von jemandem vor Ihnen in der Lieferkette oder von Ihnen selbst. Im Fall einer behördlichen Anfrage sind Sie es, der nachweisen muss, dass die Beteiligung der Verpackung an einem dualen System erfolgt ist.

Frage: Gibt es Verpackungsanbieter, die Verpackungen mit dem Grünen Punkt bzw. bereits bei einem dualen System lizenzierte Verpackungen und Füllmaterialien anbieten?

Grundsätzlich vorneweg: Seit 1.1.2009 müssen Kennzeichnungssymbole wie der Grüne Punkt nicht mehr auf lizenzierten Verpackungen abgedruckt werden. Somit kann man manchen Verpackungen – nämlich denjenigen, die über kein solches Symbol verfügen – nicht mehr ansehen, ob sie tatsächlich schon lizenziert sind.

Möglicherweise wird sich jedoch ein Markt auftun und es werden von entsprechenden Anbietern bereits ordnungsgemäß lizenzierte Verpackungen angeboten. Allerdings lässt sich dies im Moment noch nicht überschauen. Sicherlich wird es Anbieter geben, die diese Marktlücke füllen wollen. Allerdings müssen Sie sorgfältig handeln: Wenn Sie beispielsweise bei eBay Direkt-Importe verkaufen, so ist die normale Produktverpackung in aller Regel noch nicht lizenziert, da sie direkt aus dem Ausland kommt. Dann müssten Sie diese Verpackungen lizenzieren lassen, selbst wenn Sie ansonsten nur lizenzierte Versandmaterialien verwenden.

Hinweis: Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen in der aktuellen Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Mitteilung 37 (LAGA M 37) unter 1.:

„Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sind nicht als Serviceverpackung einzustufen.“

Damit ist eine Vorablizenzierung durch den Versandverpackungshersteller/-händler nicht möglich.

Frage: Was ist, wenn ich nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten verwende und als Füllmaterial zu altem Zeitungspapier greife?

Wie gesagt: Wenn die gebrauchten Kartons bereits registriert sind, dann müssen sie kein weiteres Mal registriert werden. Dies sollten Sie sich im Zweifel allerdings bestätigen lassen, so dass Sie im Streitfall später über entsprechende Nachweise verfügen. Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Rechtsfrage, die womöglich eines Tages von einem Gericht zu entscheiden sein wird. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Teil einer Verkaufsverpackung und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. Wie dies später von Gerichten jedoch rechtstatsächlich behandelt wird, ist äußerst fraglich. Eine eindeutige und klare Antwort können wir hierauf nicht geben.

Fraglich dürfte immerhin sein, ob sich der Gesetzgeber überhaupt so weitgehenden Fragen gestellt hat, als er die Vorschriften entworfen hat.

Update: In der Entscheidung der LAGA ist allgemein von „Verpackungsmaterial“ die Rede; dies lässt darauf schließen, dass der Begriff weit gefasst wurde und jedwedes Füllmaterial mit erfasst werden soll.

V. Strafen/Abmahnungen

Frage: Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an die Verpackungsverordnung halte?

Wenn Sie Verpackungen versenden, die nicht lizenziert sind, kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen müssen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder. Nach § 15 Nr. 6 und 7 der Verpackungsverordnung handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt. Nach § 69 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden – pro Verstoß.

Frage: Ab wann muss ich als Online-Händler mit Abmahnungen zu dem Thema rechnen?

Grundsätzlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt werden.

Frage: Wer kontrolliert, ob ich meine Verpackungen bei einem dualen System bzw. einem Rücknahmesystem für Transportverpackungen anmelde (lizenziere)?

Zuständig für die Kontrolle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz die obersten Landesbehörden in den Bundesländern.

Frage: Wie schaut es aus, wenn mein Lieferant, welcher in meinem Namen die Ware an meinen Endkunden versendet, nicht diese Lizenzierung durchführt? Kann ich dafür verantwortlich gemacht werden?

Ja, da die Ware in Ihrem Namen versandt wird, sind Sie der Inverkehrbringer und somit zur Lizenzierung verpflichtet.

VI. Vertragsabschluss mit dualen Systemen

Frage: Was konkret bedeutet ein solcher Vertragsschluss mit einem dualen System?

Sie erfüllen damit einen Großteil der Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Zudem haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner, der Ihnen auch bei der sog. Vollständigkeitserklärung zur Seite stehen kann. Allerdings haben Sie auch Kosten, da Sie dem dualen System, bei dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren, eine Lizenzgebühr entrichten. Diese setzt sich aus den von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen je nach Materialart zusammen.

Hinweis: Die Vollständigkeitserklärung muss das verpflichtete Unternehmen selbst bei der jeweils zuständigen IHK hinterlegen und von einem Sachverständigen mit elektronischer Signatur bestätigen lassen.

Die dualen Systeme stellen dem Vertragspartner die benötigten Bescheinigungen zur Verfügung, die erforderliche Anmeldung muss aber das Unternehme selbst erbringen.

Frage: Sie schreiben in Ihrem Artikel, dass jeder Verkäufer Buch über die Mengen führen muss, die er in den Verkehr bringt. Haben duale Systeme hierfür ein geeignetes Tool, das mir dabei hilft?

Die wenigsten dualen Systeme stellen ein Tool für Ihre Buchhaltung zur Verfügung. Zumeist können die Verpackungsmengen nur über ein Online-Portal des jeweiligen Systems gemeldet werden. So bietet zum Beispiel unser Partner Reclay mit dem Portal activate – by Reclay eine sehr einfache und rechtssichere Onlinelizenzierung ohne Vertragsbindung speziell für Kunden mit kleineren Mengen an.

Frage: Warum muss der Händler die Entsorgung nochmal zahlen, wenn der Verbraucher dies ebenfalls mit seinen kommunalen Entsorgungsgebühren machen muss?

Bei der Entsorgung muss grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Strukturen unterschieden werden. Der Verbraucher zahlt Gebühren ausschließlich für das kommunale Entsorgungssystem (Restmülltone, Bioabfall), nicht jedoch für die Abfälle, die über das sogenannte duale System als zweites System neben dem kommunalen System entsorgt werden (Gelber Sack / Gelbe Tonne, Glasbehälter). Die Entsorgung über das duale System wird ausschließlich von den Herstellern und Händlern der Verpackungen bezahlt. Hintergrund ist das Prinzip der Produktverantwortung. Hiernach muss jeder, der verpackte Produkte in den Markt bringt, die typischerweise von privaten Endverbrauchern entsorgt werden, für die Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen aufkommen. Diese Verpflichtungen erfüllen die Hersteller und Händler über die dualen Systeme, in dem sie sogenannte Lizenzentgelte entrichten.

Frage: Wie wird die Wiederverwendung von Verpackung in diesem Konzept berücksichtigt? Beispiel: Ein nennenswerter Teil, der bei uns für Sendungen verwendet wird, ist Kartonnage, die beim Lieferanten ohnehin bereits einmal genutzt wurde – z. B. Umkartons aus Anlieferung werden erneut zum Versenden verwendet.

Ja, die Erlöse, die aus wiederverwerteten Verpackungen erzielt werden, fließen in die Höhe der Lizenzentgelte mit ein. Insgesamt setzen sich die Lizenzentgelte aus Kosten für die Sammlung und Sortierung der Verpackungsabfälle, sogenannten Nebenentgelten, die an die Kommunen u. a. für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Reinigung öffentlicher Stellplätze gezahlt werden, sowie Kosten / Erlöse der Verwertung (je nachdem, um welches Material es sich handelt) zusammen.

Bei dem von Ihnen genannten Beispiel gilt grundsätzlich, dass bereits lizenzierte Verpackungen nicht ein zweites Mal lizenziert werden müssen. Die Nachweispflicht liegt allerdings immer beim Zweitverwender. Im Fall einer behördlichen Anfrage ist er es, der nachweisen muss, dass die Beteiligung der Verpackung an einem dualen System bereits erfolgt ist. Wer sichergehen will, sollte sich vom Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert sind.

VII. Lizenzierungssymbole/Hinweispflichten

Frage: Gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen (im Katalog bzw. auf der Internetseite) und die Rücknahme dann selbstständig zu regeln?

Nein, diese Möglichkeit gibt es im B2C-Bereich nicht mehr.

Frage: Woher weiß ich, welche Unternehmen ihre Verpackungen bereits lizenziert haben und welche nicht?

Grundsätzlich gibt es Lizenzierungssymbole wie beispielsweise den Grünen Punkt. Allerdings ist es seit dem 1.1.2009 nicht mehr gesetzliche Pflicht, dass lizenzierte Verpackungen mit einem solchen Symbol versehen werden. Dadurch sieht man den Verpackungen, die kein solches Symbol tragen, nicht mehr an, ob sie entsprechend lizenziert sind oder nicht. Möglicherweise wird der jeweilige Hersteller bzw. Vertreiber jedoch selbständig darauf hinweisen, ob seine Verpackungen entsprechend ordnungsgemäß lizenziert sind. Im Zweifel sollten Sie beim Hersteller selbst nachfragen, ob seine Verpackungen und Verpackungsmaterialien bereits lizenziert sind.

Hinweis: Zu beachten ist, dass das Logo „Grüner Punkt“ auch unabhängig von einer Beteiligung am dualen System der Duales System Deutschland GmbH als Markenzeichen verwendet werden kann.

Frage: Ist ein Hinweis auf die Lizenzierung auf meiner Website, in den AGBs oder im Impressum notwendig?

Nein, ein solcher Hinweis ist nicht verpflichtend und liegt im eigenen Ermessen des Händlers. (Die IT-Recht Kanzlei rät hiervon eher ab)

Frage: Wenn ich beim Händler einen speziellen Versandkarton kaufe, auf dem ein Recycling-Logo bereits abgebildet ist, muss ich trotzdem eine Lizenzierung durchführen?

Grundsätzlich muss immer derjenige, der die Kartons erstmals mit Ware befüllt, nachweisen können, dass eine Lizenzierung erfolgt ist. Er bleibt immer in der Verantwortung und kann diese nicht auf den Hersteller/Vertreiber der Versandkartons übertragen.

Abhängig von der Art des Logos könnte bereits eine Lizenzierung der Kartons durch deren Hersteller/Vertreiber erfolgt sein. Hier müsste man zunächst aber wissen, um was für ein Recycling-Logo es sich handelt. Ist es z. B. das Reclay Loop oder der Grüne Punkt, könnte unterstellt werden, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System stattgefunden hat, sonst dürfen diese Logos nicht verwendet werden.

Handelt es sich hingegen z. B. um das Resy-Zeichen oder das Möbius Loop ist nicht davon auszugehen, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt ist. In diesen Fällen sollte bei dem Hersteller/Vertreiber der Versandkartons nachgefragt werden, ob bereits eine Lizenzierung erfolgt ist, um rechtssicher agieren zu können.

VIII. activate – by Reclay

Frage: Die IT-Recht Kanzlei kooperiert mit activate – by Reclay. Was ist das und wie funktioniert die Lizenzierung über activate – by Reclay?

Das Online-Portal activate – by Reclay ermöglicht die einfache und rechtskonforme Lizenzierung Ihrer Verpackungen. Sie können dabei selbst entscheiden, ob Sie Ihre gesamte Jahresmenge lizenzieren oder unterjährig nachmelden möchten. Viele Hilfreiche FAQs zur Funktion von activate – by Reclay sowie eine Hilfehotline finden Sie hier.

Tipp: Sie möchten bei der Reclay Group ihre Verpackungen günstig lizenzieren?

Nutzen Sie hierfür gerne folgenden Gutscheincode: ITK2017LE -> Sie erhalten dann einen Rabatt i.H.v. 5 %.

(Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen Rabatt i.H.v. 8 %)

Informieren Sie sich hier über das Angebot der Reclay Group und gelangen Sie - falls gewünscht - in nur 3 Schritten zu Ihrer Mengenbestätigung.

Frage: Welche Vorteile bietet activate – by Reclay im Vergleich zu anderen Portalen?

Rabattstufen für Verkaufsverpackungen

activate - by Reclay bietet Ihnen attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an. Aktuell bietet die Reclay Ihnen folgende Rabattstufen an:
Einkauf in:

  • Quartal 1 (Q1) – 25 %
  • Quartal 2 (Q2) – 20 %
  • Quartal 3 (Q3) – 10 %

Lizenzierungsaufwand

Bei activate bestimmen alleine Sie, wie hoch der Aufwand für Ihre Lizenzierung ist. Das Portal ist sieben Tage die Woche rund um die Uhr geöffnet. Sie entscheiden selbst, wie oft und wie viel Sie jeweils lizenzieren. Das erfahrene activate-Team steht Ihnen dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Transportverpackungen

activate – by Reclay bietet als erstes Online-Portal auch die unkomplizierte Lizenzierung von Transportverpackungen an. Damit können Sie Ihren Pflichten aus der Verpackungsverordnung noch umfassender ganz einfach online nachkommen. Die Abholung der Transportverpackungen bei Ihren Geschäftspartnern erledigt die Reclay Group bis zu der von Ihnen lizenzierten Menge an Transportverpackungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

IX. Verpackungslizenzierung im Ausland

Frage: Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen ins Ausland versende?

Leider ist es nicht möglich, diesbezüglich eine detaillierte und abschließende Antwort zu geben, da die Lizenzierung beispielsweise in der EU in allen 28 Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt ist. So können u. a. die Einstufungen der Materialfraktionen stark abweichen. Daher müssen Sie sich über die jeweiligen Lizenzierungspflichten in den Ländern, in die Sie exportieren, informieren.

Frage: Wie verhält es sich mit Verkaufsverpackungen, wenn die Waren fertig verpackt von Lieferanten außerhalb Deutschlands (sowohl Europa als weltweit) bezogen werden? Müssen diese ebenfalls lizenziert werden?

Da Sie der Inverkehrbringer sind und die Verpackungen an den Endkunden übersenden, sind Sie verpflichtet, die Verpackungen zu lizenzieren. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn Ihr Lieferant die Verpackungen bereits in Deutschland bei einem dualen System lizenziert hat. Hier empfiehlt es sich eine schriftliche Bestätigung einzuholen, da Sie in der Nachweispflicht sind.

X. Weitere Themen/spezielle Kundenfragen

Frage: Früher genügte auch ein Hinweis, dass die Verpackungen vom Käufer an mich zurückgeschickt werden können und ich diese dann entsprechend entsorge. Ist das nicht mehr zulässig und muss man zwingend ein Unternehmen einschalten? Wie sieht es mit der Batterieverordnung aus? Ich kann leider nirgendwo in Ihrem Portal einen Hinweis darauf finden. Wo müssen die Hinweise für Verpackungslizensierung und Batterieverordnung eingefügt werden? Unter den AGB oder an anderer Stelle?

Nein, die Möglichkeit, eine Rücknahme von Verpackungen mittels Rücksendung alternativ zur Beteiligung an einem dualen System anzubieten, gibt es im B2C-Bereich seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht mehr. Für solche Verpackungen besteht immer eine Beteiligungspflicht an einem dualen System.

Die Batterieverordnung wurde 2009 durch das Batteriegesetz abgelöst.

Eine Pflicht, in Ihren AGB oder auf Ihrer Website auf die erfolgte Lizenzierung Ihrer Verpackungen hinzuweisen, besteht nicht. (Die IT-Recht Kanzlei rät hiervon auch ab)

Frage: Ich verkaufe sowohl an Endkunden als auch an Wiederverkäufer. Nach meiner Logik dürfte die Notwendigkeit der Verpackungslizenzierung nur den Teil meiner Verkäufe betreffen, der direkt an Endkunden ausgeliefert wird. Ist das so korrekt?

Richtig ist, dass der Teil Ihrer Verpackungen, der direkt an den Endkunden geht und dort als Abfall anfällt, bei einem dualen System zu beteiligen ist. Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Frage bzgl. der Wiederverkäufer ist, ob diese Ihre Produkte neu verpacken und die von Ihnen genutzte Verpackung bei diesen als Abfall anfällt (dann i.d.R. keine Beteiligungspflicht bei einem dualen System) oder ob diese die von Ihnen genutzte Verpackungen für den Weitervertrieb an deren Endkunden nutzen (dann Beteiligungspflicht bei einem dualen System).

Frage: Über meinen Online-Shop vermittle ich Druckaufträge, produziere jedoch nicht selbst. Der Produzent verschickt die Ware direkt an meine Kunden. Muss ich für diesen Fall trotzdem die Verpackungen lizenzieren?

Hier empfehlen wir Ihnen, mit dem Produzenten zu klären, wer die Lizenzierung bei einem dualen System übernimmt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie als Erstinverkehrbringer der Verpackungen betrachtet werden (z. B. Sie stehen auf dem Karton, Ihre Rechnung liegt im Karton, etc.) und deshalb die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten nachweisen müssen.

Frage: Was ist die preiswerteste Lösung, um die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten?

Sie haben im Grunde genommen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schließen sich einem dualen System an oder nicht.

  • Wenn Sie sich einem dualen System anschließen, so verursacht dies jährliche Kosten, die sich zumindest im Voraus einkalkulieren lassen.
  • Wenn Sie sich keinem solchen dualen System anschließen, dann sind Sie allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, keine Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die nicht lizenziert sind, d. h. anders gesprochen: Alle Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen und die beim Endverbraucher anfallen, müssen lizenziert sein. Wenn Sie dies sicherstellen können, so müssen Sie sich keinem dualen System anschließen. Können Sie dies nicht sicherstellen, so setzen Sie sich einem Rechtsrisiko aus.

Welche Lösung Sie wählen, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Die IT-Recht Kanzlei spricht die Empfehlung aus, sich einem dualen System anzuschließen, da es schwierig ist, sicherzustellen, dass alle verwendeten Verkaufsverpackungen und -materialien tatsächlich bereits lizenziert sind.

XI. Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?

  • Bei "activate-by-Reclay" gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Kleinstversender im niedrigen Kilogramm-Bereich können ihren Verpflichtungen schon für unter 10€/a nachkommen.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen
  • Als Leser der Seite www.it-recht-kanzlei. de erhalten Sie einen Rabatt i.H.v. 5 %, nutzen Sie hierfür folgenden Gutscheincode: "ITK2018LE"
  • Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen Rabatt i.H.v. 8 %

Zudem:

  • Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
  • 100 % Rechtssicherheit: Der Reclay Group vertrauen seit mehr als zehn Jahren über 3.000 Kunden aus Handel, Industrie und Gewerbe bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufs- und Transportverpackungen. Alle Mengen werden zu 100 % beim dualen System der Unternehmensgruppe lizenziert.

Mit das Wichtigste: Reclay macht es einfach:

Activate bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:

  • Nach einer kurzen Registrierung folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhalten Sie als Kunde Ihre Mengenbescheinigung und Ihre Rechnung.
  • Sie können dabei selbst entscheiden, ob Sie Ihre gesamten Jahresmengen auf einmal lizenzieren oder den Vorgang unterjährig wiederholen. Die Lizenzierung ist bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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48 Kommentare

R
Rolf 06.08.2019, 12:42 Uhr
Verpackungsverordnung
Frage: Ich verwende Klebeband, manchmal auch einen Karton, der direkt mit dem grünen Punkt des dualen Systems gekennzeichnet ist. Also wurde für die Entsorgung bereits bezahlt.
Muss ich es als Onlinehändler ein zweites Mal bezahlen?
R
Renate 22.11.2017, 18:57 Uhr
Fragen und keine Antworten
Wenn ich das richtig sehe, werden hier zwar Kommentare veröffentlicht, Fragen werden aber keine beantwortet.



Ich verstehe, dass hier keine weitergehenden juristischen Sachfragen erläutert werden, aber Fragen zu im Text nicht klar formulierten Aussagen hätten meiner Meinung nach schon eine Antwort verdient!
R
Renate 22.11.2017, 11:47 Uhr
Ist eine Büchersendung als Brief anzusehen?
Vielen Dank für die erhellenden Informationen! Sie schreiben, dass als "Brief" versendete Umschläge keine Lizensierung benötigen.





Nun meine Frage: Kann eine "Büchersendung" als "Brief" deklariert werden?
L
Lily 13.10.2011, 08:14 Uhr
Verpackungsordnung für gebrauchte Kartons
ich verschicke eine ganz kleine Menge(ca. 50) gebrauchter Kartons im Jahr. Muß ich mich da an der Verpackungsordnung beteiligen.
LG Lily
D
Daniel 01.12.2009, 18:00 Uhr
Kleine Händler zusammenschliessen?
Gibt es die Möglichkeit, dass sich kleine Onlinehändler zusammenschliessen. Ich habe z.B. nur ca. 50 Kartons im Jahr zu verschicken. Könnte ich mich mit einem anderen Onlinehändler der ebenfalls nur kleine Kontingente benötigt zusammenschliessen? Einer von uns übernimmt die Abwicklung des kompletten Versand und tritt auch als Versender im Auftrag des Anderen auf. Damit erfolgt der Versand nur von einem Unternehmen. Diese Versandkooperation wird vertraglich geregelt und die Kosten geteilt.
Wenn ich z.B. bei Landbell 75 Euro netto/Jahr zu zahlen habe und das bei 50 Kartons, sind das 1,50 netto pro Versand die ich die Versandkosten erhöhen müsste. Das ist ein klarer Wettbewerbsnachteil für kleine Händler.
Ist so etwas legal machbar?
V
Viel Lärm um Nichts ! 12.11.2009, 22:11 Uhr
Ohne Titel
Dies ist eine Verpackungsverordnung von Politikern erstellt und von Juristen kommentiert.
Was kann dabei nur rauskommen ? - Viel Lärm um nichts
Ich lasse es darauf ankommen und nutze das Verpackungsmaterial, dass für Lieferungen schon mal benutzt wurde, entweder an mich oder an den Wareneingang der Firma in der ich beschäftigt bin.
Einer Abmahnung sehe ich ich sehr gelassen entgegen, denn dem Schwachsinn der Auslegung dieser Verpackungsverordnung steht doch das Abfall- / Kreislaufwirtschaftsgesetz entgegen:
Gebrauchtes Verpackungsmaterial wiederzuwenden ist demnach ein höheres Gut als es zu entsorgen und neues, registriertes für den Versand zu verwenden.
Nach den aktuellsten Ideen der EU zur Müllvermeidung ist eine Wiederverwendung besser als der Einsatz von neuen Produkten, um sie anschliessend zu entsorgen.


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