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Offene Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch des Käufers
Das im Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreformgesetz hat den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache eingeführt. Gemäß § 439 BGB ist Nacherfüllung der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur. Die Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Käufer.
Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nach Wahl des Käufers bereit, stellen sich folgende Fragen:
Antworten auf diese Fragen gibt der vorliegende Beitrag, der hier abrufbar ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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