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Eingangsbestätigung bei Online-Bestellung
von
RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 29.07.2005
Erklärt ein Online-Versandhändler "Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen", bestätigt er damit nur den Erhalt der Bestellung des Kunden. Eine Annahmeerklärung gibt er dadurch jedoch nicht ab. (LG Hamburg, Urt. v. 9.7.2004 - 317 S 130/03)
Sachverhalt
Ein Kunde wollte bei einem Online-Versandhandel Handys bestellen. Dabei wählte er auf der Homepage des Anbieters die gewünschten Handys aus und drückte auf den Button "Jetzt bestellen". Darauf erhielt der Kunde eine E-Mail mit folgender Nachricht: "Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen. Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebenen Adresse." Die Handys waren jedoch fehlerhaft ausgezeichnet, so lag deren Preis deutlich unter dem beabsichtigten Betrag. Der Betreiber des Online-Shops erklärte daraufhin die Anfechtung der Preisauszeichnung und Bestellbestätigung. Der Kunde klagte auf Lieferung der bestellten Geräte.
Problem
Muss der Internet-Versandhändler dem Kunden die Handys nun liefern oder nicht?
Lösung des LG Hamburg
Das erkennende Gericht vereint eine Lieferungspflicht des Internet-Versandhändlers. Es sei ja bereits gar kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Nachricht "Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen" könne aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nur Eines bedeuten: Die bloße Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist. Dasselbe gelte auch bei der Angabe "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebenen Adresse." Auch hier sei nur die Bestätigung der Anschrift zu verstehen, an die die Auslieferung erfolge.
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