Jedem Handynutzer steht gegen den Versender unaufgeforderter Werbe-SMS ein Unterlassungsanspruch zu. Dabei ist das jeweilige Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte über den Namen und die Anschrift des SMS-Versenders zu machen. (LG Bonn, Urt. v. 19.07.2004 - 6 S 77/04)
Sachverhalt
Ein Handynutzer, der auf seinem privat genutzten Handy eine unverlangte Werbe-SMS erhalten hatte, verlangte von dem Betreiber des Mobilfunknetzes die Adressdaten des Absenders der SMS, um gegen diesen seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können.
Problem
Ist das Mobilfunkunternehmen nun verpflichtet, dem Verlangen des Handynutzers Folge zu leisten?
Lösung des LG Bonn
Das Landgericht Bonn ist jedenfalls dieser Meinung und verurteilte das Mobilfunkunternehmen zur Erteilung der Auskunft. Dies begründete das Gericht damit, dass die Versendung einer unverlangten Werbe-SMS eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung des Handynutzers darstelle. Dieser werde unter anderem in der Form beeinträchtigt, dass sich die Speicherkapazität seines Handys durch die Werbe-SMS schneller erschöpfe. Etwas anderes könne nur bei Einwilligung des Handynutzers gelten. So lag der Fall aber eben nicht. Der Auskunftsanspruch gegen das Mobilfunkunternehmen ergebe sich dabei aus § 13a Satz 1 UKlaG.
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