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Die präventive Telefonüberwachung, geregelt im niedersächsischen Polizeirecht, erlaubte den niedersächsischen Polizeibeamten eine umfassende Abhörung der Bürger. So durften beispielsweise Standorterkennungen von Handys sowie der SMS- und E-Mail Verkehr abgehört und ausgewertet werden. Dies selbst ohne Bestehens eines noch so geringen Tatverdachts.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass ein solch schwerwiegender Eingriff gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt. Immerhin ließen sich durch "die Datenerhebung Einblicke insbesondere in das Kommunikationsverhalten, das soziale Verhalten sowie persönliche Gewohnheiten der überwachten Person gewinnen." Laut Gericht seien die Regelungen zur vorbeugenden Telefonüberwachung aber zu unbestimmt um einen solchen Eingriff rechtfertigen zu können. Zudem enthalte das Gesetz auch keine Vorkehrungen zur Vermeidung von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Dieses Urteil ist von bundesweiter Bedeutung, da auch Thüringen, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz ähnliche Regelungen haben bzw. andere Bundesländer nachziehen möchten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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