Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechten des Verbrauchers bei Lebensversicherungen zu einem Durchbruch verholfen. So erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung in Teilen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen genügen würden.
Bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses müssten die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden", heißt es in dem Urteil. Insbesondere gäbe es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist. Das Verfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, bis zum 31.12.2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten genügt. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Zudem entschied das Verfassungsgericht auch über den Fall der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes. Im Fall der Bestandsübertragung sei sicherzustellen, dass die Versicherten nicht schlechter gestellt werden würden als vorher. Die staatliche Finanzaufsicht müsse bei der Genehmigung der Bestandsübertragung die Belange der Versicherten umfassend feststellen und und ungeschmälert in ihre Entscheidung einbringen. Dies sei bisher nicht hinreichend gewährleistet.
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